Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400257/20/Gf/Km

Linz, 09.02.1995

VwSen-400257/20/Gf/Km Linz, am 9. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des D, vertreten durch RA, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 52 FrG iVm § 67c Abs. 3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist am 10. Dezember 1993 mit einem verfälschten Reisepaß in das Bundesgebiet eingereist und wollte am selben Tag aus diesem wieder in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen.

Dabei wurde er von deutschen Grenzkontrollorganen betreten und am 13. Dezember 1993 den österreichischen Behörden übergeben.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 13. Dezember 1993, Zl. Sich-40/5047-1993, wurde über den Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufent haltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

1.3. Am 3. Jänner 1994 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Heimatstaat gestellt und den Antrag mit Eingabe vom 7.

Februar 1994 wiederholt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 9. Februar 1994, Zl. Sich-40/5047-1993/Schü, abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. März 1994, Zl. St-47-1/94, abgewiesen.

1.4. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 20. Jänner 1994, Zl. Sich-40/5047-1993/Schü, wurde über den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt; die Abschiebung wurde jedoch bis zum 25.

April 1994 aufgeschoben. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. März 1994, Zl. St-47-1/94, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde; im übrigen wurde diese hingegen abgewiesen.

1.4. Am 21. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

1.5. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft wendet sich die vorliegende, am 1. März 1994 und damit - nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH v. 28.11.1994, B 767/94), an dessen Rechtsmeinung der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall gemäß § 87 Abs. 2 VfGG gebunden ist rechtzeitig beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.2. angeführten Schubhaftbescheid legte die belangte Behörde begründend dar, daß sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und seine Identität noch klärungsbedürftig gewesen sei, sodaß zu befürchten gestanden habe, daß er sich den beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen ihn durch Untertauchen in der Anonymität entziehen werde, weshalb zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der zwangsweisen Außerlandesschaffung im Wege der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß einer Abschiebung in seinen Heimatstaat das Rückschiebungsverbot des Art. 3 MRK i.V.m. § 37 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr.

838/1992 (im folgenden: FrG), entgegenstehe, da er als Angehöriger der kurdischen Minderheit sowohl Übergriffen kurdischer Extremisten ausgesetzt wäre als auch staatliche Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte. Daher erweise sich eine nur zu diesem Zweck verhängte Schubhaft von vornherein als unzulässig.

Aus diesem Grund wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl.

Sich-40/5047-1993; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 52 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 52 Abs. 4 FrG hat der unabhängige Verwaltungssenat, wenn die Anhaltung im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mehr andauert, im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

4.2.1. Die Anhaltung des Beschwerdeführers hatte im gegenständlichen Fall bereits vor der Einbringung der Schubhaftbeschwerde geendet; der Oö. Verwaltungssenat hatte sich daher auf die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeitsgründe zu beschränken.

4.2.2. Da sich der Beschwerdeführer widerrechtlich im Bundesgebiet aufgehalten hat und auch seine Identität nicht feststellbar war, war sohin die Prognose der belangten Behörde, daß er sich im Wissen um die gegen ihn zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen diesen zu entziehen bzw.

diese zumindest zu erschweren versuchen wird, jedenfalls begründet. Der für die Schubhaftverhängung geforderte Sicherungszweck lag somit offenkundig vor.

Zur Entkräftung des - einzigen - dagegen vorgebrachten Einwandes des Beschwerdeführers, daß sich die Schubhaft aus den Gründen des § 37 FrG als rechtswidrig erweise, genügt es, auf die entsprechenden - rechtskräftigen - Entscheidungen der zur Beurteilung dieser Frage zuständigen Behörden (s.o., 1.3.) zu verweisen.

4.3. Aus diesen Gründen war daher die gegenständliche Beschwerde gemäß § 52 FrG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen.

5. Eine Kostenentscheidung war gemäß § 79 a AVG mangels eines darauf gerichteten Antrages der belangten Behörde als obsiegende Partei nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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