Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160654/21/Bi/An

Linz, 11.10.2005

VwSen-160654/21/Bi/An Linz, am 11. Oktober 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, vertreten durch RA Dr. J P, vom 22. Juni 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 20. Juni 2005, VerkR96-11342-2005, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 10. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 Euro (19 Tagen EFS) verhängt, weil er am 16. April 2004 um 7.00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der Hamerlingstraße vor dem Haus Nr. 42 im Stadtgebiet von Linz in Betrieb genommen habe, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l betragen habe, da ein um 7.21 Uhr durchgeführter Alkotest einen Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,69 mg/l ergeben habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 10. Oktober 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters Mag. C S und der Zeugen Dr. C H, A T, Insp. G G und RI K S durchgeführt. Der Bw ist entschuldigt nicht erschienen, ebenso die Vertreterin der Erstinstanz. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die zur Rechtfertigung eingeräumte Frist sei nicht eingehalten, weil zu früh entschieden worden. Er habe den Pkw nicht gestartet, der in der Rechtfertigung geltend gemachte Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme werde aufrechterhalten.

Die Geldstrafe sei überhöht, weil zwischen dem Lenken und der bloßen Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu unterscheiden sei; die Verkehrssicherheit sei nicht im Geringsten beeinträchtigt worden. Die gesetzliche Regelung sei verfassungs- weil gleichheitswidrig. Es entspreche der Praxis, im Fall der Inbetriebnahme die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen; bei Ersttätern werde in der Regel § 20 VStG angewendet. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der rechtsfreundliche Vertreter des Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz berücksichtigt und die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw wurde am 16. April 2005 kurz nach 6.00 Uhr vom Zeugen A T, der im Rahmen seines Rundganges als Angestellter eines Wachdienstes beim Lenaupark in Linz den Pkw vor dem Haus mit laufendem Motor abgestellt vorfand, auf dem Lenkersitz liegend und schlafend angetroffen, wobei der Zeuge von Arbeitern, die schon um ca. 5.00 Uhr Früh dorthin gekommen waren, darauf aufmerksam gemacht worden war, dass der Pkw schon um diese Zeit dort mit laufendem Motor abgestellt gewesen war. Der Zeuge verständigte die Polizei, worauf die Meldungslegerin Insp. G (Ml) und RI S gegen 7.00 Uhr dort eintrafen und den Pkw samt dem darin auf dem Lenkersitz liegenden und fest schlafenden Bw antrafen. Als dieser nach einiger Zeit geweckt werden konnte, bestritt er, das Fahrzeug überhaupt zu kennen, und gab an, er habe darin nur geschlafen, ihn aber nicht gestartet, das habe eine Bekannte getan, mit der er zuvor in einer Disko gewesen sei.

Da der Bw zum einen nur einen Vornamen nannte, aber nichts angab, was eine Überprüfung der "Bekannten" ermöglicht hätte und diese unauffindbar war, andererseits aus dem Mund nach Alkohol roch, sodass die Vermutung bestand, er habe den Pkw selbst in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen, wurde der Bw von der Ml zu einem Alkotest aufgefordert. Dieser wurde mittels Alkomat Siemens M52052-A15, E01-893, um 7.21 Uhr und 7.22 Uhr im Wachzimmer Melicharstraße durchgeführt und ergab einen günstigsten Wert von 0,69 mg/l AAG.

Bei Erhebungen stellte sich heraus, dass der Pkw ein Firmenfahrzeug der K Rent Nutzfahrzeuge GesmbH, war, der Arbeitgeberin des Bw, die ihm das Firmenfahrzeug überlassen hatte, mit dem der Bw offenbar auch in der Zeit davor gefahren ist, obwohl er selbst angab, ihm sei Mitte Jänner die Lenkberechtigung entzogen worden. Der Bw wies sich mit einem Reisepass aus. Der Zeuge RI S bestätigte, dass die Verantwortung des Bw äußerst widersprüchlich gewesen sei und seine Aussagen mehrmals widerlegt werden konnten. Auch habe der Bw angeblich nicht gewusst, dass er ein Firmenfahrzeug dritten Personen nicht überlassen hätte dürfen. Nach den Aussagen der Polizeibeamten waren die Aussagen des Bw über die "Bekannte" sehr dürftig und diese nicht eruierbar, zumal er nur einen Vornamen nannte und dass er mit ihr in der Disko gewesen sei. Wo die Bekannte geblieben war, war nicht überprüfbar, weshalb die Beamten davon ausgingen, der Bw habe den Pkw selbst in Betrieb genommen. Auch der Zeuge T hatte niemanden vom Fahrzeug weggehen gesehen.

Der Zeuge Dr. C H - er war tatsächlich vom rechtsfreundlichen Vertreter des Bw mit Schriftsatz vom 21. Juni 2005 geltend gemacht worden, wobei allerdings die seitens der Erstinstanz zuerst für die Rechtfertigung gewährte zweiwöchige Frist von der Behörde nicht eingehalten worden war; die Frist wäre erst am 23. Juni 2005 abgelaufen, tatsächlich erging die Rechtfertigung mit Fax am 21. Juni 2005, das Straferkenntnis wurde bereits am 20. Juni 2005 abgesandt und am 21. Juni 2005 bereits dem RA zugestellt - bestätigte in der Verhandlung, er habe den Bw in dieser Nacht in einem Lokal in Linz kennengelernt und sei mit ihm bis ca 4.00 Uhr des 16. April 2005 beisammen gewesen. Sie hätten mehrere Lokale in Linz und Asten besucht, wobei er mit dem Pkw des Bw gefahren sei, weil dieser größere Mengen Alkohol getrunken habe. Der Pkw sei dann in der Hamerlingstraße beim Lenaupark abgestellt gewesen. Beide seien im Fahrzeug gesessen, der Bw am Lenkersitz, wo er dann eingeschlafen sei. Der Zeuge habe tatsächlich den Pkw gestartet, weil ihm kalt gewesen sei, sei dann auf die Toilette eines in der Nähe befindlichen Lokals gegangen, wobei er vergessen habe, den Motor abzustellen, und als er zurückgekommen sei, sei das Fahrzeug versperrt gewesen und habe der Bw so fest darin geschlafen, dass es ihm nicht mehr gelungen sei, diesen zu wecken. Der Zeuge sei dann zwischen 4.00 und 5.00 Uhr zum Bahnhof gegangen und mit dem Zug gegen 6.00 Uhr Früh nach Graz gefahren.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Zeugenaussage, zumal diese zum Teil mit Aussagen der beiden Polizeibeamten übereinstimmt, das Lokal, in dem sich der Bw und der Zeuge kennengelernt haben, amtsbekannt ist und der Zeuge vom persönlichen Eindruck her glaubwürdig war.

In rechtlicher Hinsicht war daher davon auszugehen, dass der Bw tatsächlich nur im Pkw geschlafen und diesen nicht selbst in Betrieb genommen hat, zumal Gegenteiliges auch nicht erwiesen werden kann. Auf dieser Grundlage war im Zweifel zugunsten des Bw spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskostenbeiträge naturgemäß nicht anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum