Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160660/9/Kof/He

Linz, 11.10.2005

 

 

 

VwSen-160660/9/Kof/He Linz, am 11. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
IV. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner, Berichter: Mag. Kofler, Beisitzer: Mag. Zöbl) über die Berufung des Herrn PM gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 7.6.2005, AZ. S 2326/ST/05, wegen der Übertretung des § 1 Abs.3 FSG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Primärfreiheitsstrafe auf 14 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 1,5 Euro je Tag Freiheitsstrafe, somit insgesamt 21 Euro.

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben, wie am 13.4.2005 um 07.58 Uhr in 4400 Steyr, E.-P.- Straße (Nr.) .... -E.-P.- Straße stadtauswärts - E. P.- Straße (Nr.) .... (Anhalteort) festgestellt wurde, den PKW mit dem pol. Kennzeichen SR-...... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung waren.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 1 Abs.3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Freiheitsstrafe von 28 Tage gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.2 erster Satz FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu zahlen:

42,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.........) beträgt daher 42 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist nachstehende -als "Einspruch" bezeichnete - Berufung vom 24.6.2005 eingebracht:

"Einspruch zu AZ: III-S-2326/ST/05

Am 14.4.05 (richtig wohl: 13.4.05) hat ein Polizeibeamter an meiner Haustüre in der P. Straße Nr. .... (2. Wohnsitz) geläutet und mir gesagt, dass ich den PKW mit dem KZ: SR-...., den meine Ehefrau im Halteverbot geparkt hatte, sofort wegstellen muss. Ich habe den Beamten darauf hingewiesen, dass meine Frau nicht zuhause ist und ich nicht selber fahren darf. Er erwiderte, dass ich den PKW um ein paar Meter nach vorne stellen soll damit die Straße gereinigt werden kann. Einige Minuten später fuhr ich das KFZ bzw. parkte ich das Auto um und sein Kollege hat mich jetzt angezeigt!

Also: Ein Polizist befiehlt mir das Auto zu fahren und der 2. straft mich dafür!

Ist das im Sinne der Behörde, Leute zu strafbaren Handlungen anzustiften, damit der Kollege daraufhin Anzeige erstatten kann!"

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige IV. Kammer (§ 51c VStG) erwogen:

Am 11.10.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Bw - trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung - unentschuldigt nicht erschienen ist.

Gemäß § 51f Abs.2 VStG ist die Durchführung der mündlichen UVS-Verhandlung auch für jene Fälle vorgesehen, in denen eine Partei trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung nicht erschienen ist.

Dies hindert nach der genannten Gesetzesstelle weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

VwGH vom 31.1.2005, 2004/03/0153 mwH; vom 20.4.2004, 2003/02/0291 uva.

 

Der Bw hat in der Berufung nicht bestritten, zur Tatzeit einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, obwohl er sich nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung befindet.

Der Bw bringt - wie dargelegt - vor, ein Polizeibeamter hätte ihn angewiesen, den Pkw aus dem Halteverbot wegzufahren.

Den Namen dieses Polizeibeamten hat der Bw allerdings nicht angegeben.

Selbst wenn dieses Vorbringen des Bw zutreffen würde, hätte der Bw diese Anordnung nicht befolgen dürfen; VwGH vom 17.6.1994, GZ: 94/02/0205.

Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen, sodass die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen war.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Bw wurde innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 Abs.1 VStG - offene Tilgungsfrist) insgesamt fünf Mal (2001: einmal; 2004: zweimal; 2005: zweimal) wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG rechtskräftig bestraft.

Allfällige nach dem 13. April 2005 begangene Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs.3 FSG bleiben dabei unberücksichtigt; VwGH vom 15.4.2005, 2004/02/0309.

Vergleichsweise wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2000, GZ: 99/02/0264 verwiesen. Der do Beschwerdeführer wurde wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG bestraft, wobei fünf einschlägige Vormerkungen vorgelegen sind.

Der VwGH hat eine Geldstrafe von umgerechnet 2.180 Euro sowie eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der UVS hat über den Bw zuletzt mit Erkenntnis vom 5.7.2005, VwSen-160589/4 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 - Tatzeit: 8.3.2005 - eine Geldstrafe von 2.100 Euro sowie eine Primärfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt.

Im gegenständlichen Fall wird daher eine Primärfreiheitsstrafe von 14 Tagen festgesetzt.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 1,50 Euro je Tag Freiheitsstrafe, somit 21 Euro.

Für das Verfahren vor dem UVS ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

Beschlagwortung:

§ 1 Abs.3 FSG; Primärfreiheitsstrafe

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