Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160663/2/Sch/Pe

Linz, 09.09.2005

 

 

 

VwSen-160663/2/Sch/Pe Linz, am 9. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung (hinsichtlich der Fakten 2., 3. und 4. beschränkt auf das Strafausmaß) des Herrn H H vom 27.6.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 16.6.2005, VerkR96-228-2005, wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung als auch die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 44,40 Euro, ds 20 % der insgesamt verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 16.6.2005, VerkR96-228-2005, wurde über Herrn H H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 103 Abs.1 Z1 iVm 24 Abs.6 KFG 1967, 2) § 24 Abs.7 iVm § 24 Abs.4 KFG 1967, 3) § 103 Abs.1 Z1 iVm § 6 Abs.1 KFG 1967 und 4) § 103 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.1 KFG 1967 jeweils iVm § 9 VStG Geldstrafen zu 1) 50 Euro, 2) 72 Euro, 3) 50 Euro und 4) 50 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) 24 Stunden, 2) 36 Stunden, 3) 24 Stunden und 4) 24 Stunden verhängt, weil die N Tgesellschaft mbH, etabliert in, als Zulassungsbesitzerin des Lkw, und des Anhängers, Kennzeichen, welches von Herrn H B gelenkt worden sei, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des genannten Fahrzeuges und Anhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, zumal am 14.10.2004 um 10.40 Uhr im Gemeindegebiet Kematen auf der A8 bei Strkm 24,900 in Fahrtrichtung Wels festgestellt worden sei, dass

  1. beim Fahrtenschreiber/Kontrollgerät des Lkw die Plombe gefehlt habe;
  2. die letzte Überprüfung des Kontrollgerätes mit 2.7.2002 erfolgte, obwohl Kontrollgeräte bei Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gewicht von mehr als 3.500 kg innerhalb von zwei Jahren einer Überprüfung zu unterziehen seien;
  3. beim Anhängerwagen die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 entsprochen habe, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es sei jedoch festgestellt worden, dass die Bremsschläuche stark rissig waren.
  4. beim Anhängewagen ein Reifen bei der zweiten Achse rechts verwendet wurde, obwohl dieser auf der Lauffläche abgenützt und das Gewebe sichtbar und beschädigt gewesen sei, obwohl die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, verboten sei.

Der Berufungswerber sei hiefür als nach § 9 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 22,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung (hinsichtlich der Fakten 2), 3) und 4) beschränkt auf das Strafausmaß) erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Hinsichtlich der Fakten 2) bis 4) des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber ausdrücklich um Herabsetzung der diesbezüglich verhängten Geldstrafen ersucht, weshalb der jeweilige Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt ist, auf die jeweiligen Spruchpunkte des Straferkenntnisses einzugehen.

 

3.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne dieses Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen von 72 Euro (Faktum 2) und jeweils 50 Euro (Fakten 3 und 4) scheinen dem Oö. Verwaltungssenat bei einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro keinesfalls überhöht, zumal dieser lediglich zu rund 2 % bzw. 3 % ausgeschöpft wurde.

 

Wie bereits die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dem Berufungswerber vorgehalten hat, wurden durch die gegenständlichen gravierenden Fahrzeugmängel nicht nur das Leben und die Gesundheit des betreffenden Arbeitnehmers selbst, sondern auch anderer Verkehrsteilnehmer potenziell gefährdet. Erschwerend war vom Oö. Verwaltungssenat auch der Umstand zu werten, dass der Berufungswerber im Zuge einer einzigen Fahrt drei strafbare Delikte begangen hat. Es drängt sich daher auch die Vermutung auf, dass der Berufungswerber "großzügig" bei der Handhabung der geltenden Vorschriften zu sein scheint.

 

Von einer Herabsetzung bzw. vom gänzlichen Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG musste daher Abstand genommen werden, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre. Dies war, wie bereits ausgeführt, beim Berufungswerber nicht der Fall.

 

Die persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde von der Erstbehörde ausreichend berücksichtigt, zumal diese vom Berufungswerber bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung bekannt gegeben wurden und haben auch in den Ausführungen zur Berufung durch den Berufungswerber keine Änderung erfahren.

 

Der hinsichtlich der Fakten 2) bis 4) auf das Strafausmaß beschränkten Berufung war daher keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen.

 

3.3. Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums 1. (§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 24 Abs.6 KFG 1967) ist Folgendes auszuführen:

 

Wenn sich der Berufungswerber in seiner Berufung dadurch entlasten zu können vermeint, dass er trotz behaupteter intensiver und regelmäßiger Fahrzeugkontrollen keinen Grund für eine Beanstandung am gegenständlichen Lkw vorgefunden habe und daraus der Schluss zu ziehen sei, dass die Entfernung der Tacho-Plombe erst am Vorfallstag durchgeführt worden sein könne, er jedoch keine Möglichkeit besitze, gegen solche Vorkommnisse etwas zu unternehmen, da sein Arbeitsplatz bei der Firma N in sei und er nicht bei jedem Lkw persönlich anwesend sein könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, ihn von seinem schuldhaften Verhalten zu entlasten.

 

Dem Berufungsvorbringen des Berufungswerbers, dass er ein taugliches und hinreichendes Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet hätte, kann nach seinen getätigten Angaben nicht gefolgt werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/03/0232, ausführt, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich des Kontrollsystems anzulegen ist.

 

Sohin können "Belehrungen und Dienstanweisungen an Lenker den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verpflichtung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich unter gesonderter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist." Ebenso genügt es den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht, wenn bloß stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden.

 

Als Hinweis auf ein unzureichendes Kontrollsystem ist auch zu werten, dass der Berufungswerber erst dann tätig wird, wenn er vom Lenker auf etwaige Fahrzeugmängel aufmerksam gemacht wird. Ihn als verantwortlichen Beauftragten trifft jedoch die Pflicht, vor Fahrtantritt die ihm unterstellten Fahrzeuge auf den Zustand bzw. auf etwaige Mängel zu kontrollieren und gegebenenfalls die notwendigen Schritte einzuleiten. Dass er diese Agenden seinen Lenkern selbstverantwortlich überlässt - dies geht wie die oben erwähnten Gepflogenheiten bei Mängel auch aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Herrn B hervor -, entbindet ihn als verantwortlichen Beauftragten nicht von seiner Kontroll- und Überwachungspflicht.

Auch wurden vom Berufungswerber keine konkreten Maßnahmen zur Hintanhaltung von derartigen Verwaltungsübertretungen vorgebracht und sind solche auch im gesamten Verfahren nicht zutage getreten.

 

Es ist dem Berufungswerber mit seinem Vorbringen nicht gelungen, sein schuldhaftes Verhalten zu entkräften, weshalb das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 1 in der Schuldfrage zu bestätigen war.

 

Zur Strafbemessung wird hinsichtlich Faktum 1 bemerkt, dass - wie bereits oben ausführlich dargelegt - die verhängte Geldstrafe von 50 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro keinesfalls überhöht erscheint, weshalb auch hier die verhängte Geldstrafe nicht herabzusetzen war.

 

Auf die Möglichkeit der Beantragung von einer Ratenzahlung hat die Erstbehörde den Berufungswerber bereits im angefochtenen Straferkenntnis hingewiesen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum