Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400259/9/Gf/La

Linz, 31.03.1994

VwSen-400259/9/Gf/La Linz, am 31. März 1994 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des M, vertreten durch RA, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 52 FrG iVm § 67c Abs. 3 AVG; § 18 Abs. 4 AVG; § 58 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Schriftsatz vom 17. März 1994 erhob der Beschwerdeführer gemäß § 51 des Fremdengesetzes Beschwerde wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck.

1.2. Am 21. März 1994 teilte die belangte Behörde mit, daß der Beschwerdeführer am 18. März 1994 aus der Schubhaft entlassen wurde.

1.3. Mit Schriftsatz vom 30. März 1994 hat der Beschwer deführer seine Beschwerde zurückgezogen.

2. Aus diesem Grund war das Verfahren einzustellen.

Da es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Mehrparteienverfahren handelt, hatte der Oö. Verwaltungssenat diese Einstellung nicht im Wege eines bloßen Aktenvermerkes zu verfügen, sondern war mit der Regelform der bescheidmäßigen Erledigung vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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