Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160668/2/Kei/Ps

Linz, 15.02.2006

 

 

 

VwSen-160668/2/Kei/Ps Linz, am 15. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R N, vertreten durch die R S, S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Juni 2005, Zl. VerkR96-4889-2004-Pi, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 210 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 44 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Statt "am 20.43 Uhr" wird gesetzt "um 20.43 Uhr",

    statt "Ihr Verhalten am Unfallort" wird gesetzt "Ihr Verhalten am Unfallsort" und

    statt "das von Ihnen gelenkt Fahrzeug" wird gesetzt "das von Ihnen gelenkte Fahrzeug".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 39 Euro (= 18 Euro + 21 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 03.02.2004, Vorfall wurde am 20.43 Uhr gemeldet, im Gemeindegebiet von St. Florian, auf der Tillysburger Landesstraße bei StrKm. 1,8 in Fahrtrichtung Steyr, das KFZ, pol.KZ. gelenkt und es dabei nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen,

1. die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, unterblieben ist,

2. das von Ihnen gelenkt Fahrzeug sofort anzuhalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 4 Abs. 5 erster Satz und § 99 Abs. 3 lit. b Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960

2. § 4 Abs. 1 lit. a und § 99 Abs. 2 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

1. 190 Euro

2. 220 Euro

Gesamt:

410 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Stunden

48 Stunden

Gemäß §

99 Abs. 3 lit. b StVO

99 Abs. 2 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

41,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 451,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass zwei völlig widersprüchliche Unfallsschilderungen und Angaben vorlägen - und zwar vom Bw einerseits und von der Zeugin K N andrerseits - und dass die Behörde erster Instanz dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend die Angaben des Bw dem Erkenntnis zu Grunde zu legen und das gegen den Bw anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gehabt hätte.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Juni 2005, Zl. VerkR96-4889-2004/U-Pi, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1. und 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Aussagen der Zeugin K N (Niederschrift vom 23. August 2004). Diesen niederschriftlich aufgenommenen Aussagen der Zeugin K N wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass die am 23. August 2004 niederschriftlich aufgenommenen Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. (Durch die belangte Behörde wurde dem Bw dieser Milderungsgrund nicht zuerkannt).

Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.200 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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