Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160670/2/Fra/Hu

Linz, 20.10.2005

 

 

 

VwSen-160670/2/Fra/Hu Linz, am 20. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn EB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Juni 2005, VerkR96-6542-2004-Nu, betreffend Übertretung des § 100 KFG, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 100 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 24.8.2004 gegen 16.30 Uhr in Vorderweißenbach auf der Böhmerwald Bundesstraße, von der Höhe Pfarrhof bis Sonnenhang 10 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen UU-....... über einen längeren Zeitraum optische Warnzeichen durch mehrfache Betätigung der Lichthupe abgegeben hat, obwohl dies die Verkehrssituation nicht erfordert hat.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen hat:

 

Gemäß § 100 KFG dürfen als optische Warnzeichen nur kurze Blinkzeichen mit der im § 22 Abs.2 angeführten Vorrichtung abgegeben werden; die Bestimmungen des § 99 Abs.3 bis 5 über die Verwendung von Fern- und Abblendlicht bleiben unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit abgegeben werden.

 

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 14.12.1988, Zl. 88/02/0160, 0161) ergibt sich, dass das Abgeben von optischen Warnzeichen mit der Lichthupe, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat, nicht nach § 100 KFG 1967 verboten ist. Ein solches Verbot ist vielmehr aus § 22 Abs.1 zweiter Satz StVO 1960 abzuleiten.

 

Der Bw hat sohin aus den genannten rechtlichen Gründen den ihm zur Last gelegten Tatbestand nicht erfüllt. Eine Änderung der Subsumtion unter § 22 Abs.1 zweiter Satz StVO 1960 kam schon deshalb nicht in Frage, weil dem Bw stets vorgeworfen wurde, optische Warnzeichen durch Betätigung der Lichthupe abgegeben zu haben, obwohl dies die "Verkehrssituation" nicht erforderte. § 22 Abs.1 StVO 1960 enthält jedoch als Tatbestandsmerkmal nicht den Begriff der Verkehrssituation, sondern der "Verkehrssicherheit". Der Bw bestreitet im Übrigen die Tatörtlichkeit bzw. die Tatstrecke. Auf diesen Einwand war aus den oa. rechtlichen Gründen nicht mehr einzugehen.

 

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum