Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160671/11/Bi/Be

Linz, 30.08.2005

 

 

 

VwSen-160671/11/Bi/Be Linz, am 30. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. A P, vom 22. Juni 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 10. Juni 2005, VerkR96-9202-2005, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten gegen die zur selben Zahl wegen Übertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 17. Mai 2005 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei aus beruflichen Gründen immer wieder mehrere Tage nicht an der Abgabestelle anwesend. Er sei weder am 23. noch am 214. Mai 2005 anwesend gewesen, sondern erst am 25. Mai 2005 um 00.15 Uhr von einer Dienstreise an den Wohnort zurückgekehrt. Er habe am 25. Mai 2005 Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt und an diesem Tag den Brief beim Postamt behoben, sodass die Rechtsmittelfrist erst am 8. Juni 2005 geendet habe. Auf der Rückseite der Hinterlegungsanzeige finde sich auch kein Hinweis auf die Wirkung der Hinterlegung. Vorgelegt wurde eine Kopie eines Formulars über Hinweise für die Abholung von Schriftstücken und die Behebung des Bescheides beantragt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus dem Verfahrensakt lässt sich ersehen, dass die mit 17. Mai 2005 datierte Strafverfügung der Erstinstanz nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 20. und am 23. Mai 2005 mit Beginn der Abholfrist am 24. Mai 2005 beim Postamt 6020 Innsbruck hinterlegt wurde. Der Zusteller hat auf dem Rückschein beim 1. Zustellversuch am 20. Mai 2005 angekreuzt, er habe die Ankündigung eines 2. Zustellversuchs in das Hausbrieffach eingelegt. Er hat beim 2. Zustellversuch auf dem Rückschein angekreuzt, die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt zu haben.

Der Einspruch wurde laut Poststempel am 8. Juni 2005 aufgegeben.

Mit Schreiben des UVS vom 12. Juli 2005 wurde der Bw unter Hinweis auf die VwGH-Judikatur eingeladen, Beginn, Ende und Ziel der behaupteten Dienstreise zu belegen, weil die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne Beweisanbot hiefür nicht ausreiche. Der Bw legte mit Schreiben vom 26. Juli 2005 einen Beleg der OMV-Tankstelle in Steyr vom 22. Mai 2005 vor und einen Mautbeleg der Felbertauern Straße AG vom 24. Mai 2005, Nord. Er machte weiters namentlich genannte Zeugen für den 23. und 24. Mai 2005 in Glasing, Lienz und St. Johann/T. geltend und führte aus, am 21. Mai 2005 sei er bei einem Klassentreffen in Steyr gewesen, den 22. und 23. Mai 2005 habe er in Glasing am Zweitwohnsitz, den 24. Mai 2005 in St. Johann/T. und in Matrei verbracht.

Auf einen entsprechenden Vorhalt des UVS machte der Bw im Schreiben vom 25. August 2005 weiters geltend, es sei richtig, dass er am 20. Mai 2005, dem Tag des 1. Zustellversuchs, noch an der Abgabestelle anwesend gewesen sei. Gleichzeitig deponierte er, keine Mitteilung über den 1. Zustellversuch erhalten zu haben, und äußerte - ohne Angabe von Beweismitteln - die Vermutung, diese könne in ein falsches Hausbrieffach eingelegt und nicht an ihn weitergeleitet worden sein.

Nach der Judikatur des VwGH kann bei einer Zustellung zu eigenen Handen der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen 1. Zustellversuch und die Aufforderung an der für die Vornahme des 2. Zustellversuchs bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es dabei nicht an (Hinweis auf 25.6.1986, 85/11/0245). Die Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung, wenn der Empfänger auch nur am Tag des 1. Zustellversuchs, nicht jedoch am Tag des 2. Zustellversuchs ortsanwesend war (vgl VwGH 28.5.1993, 92/17/0239; ua).

Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs.2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl VwGH 17.2.1992, 91/19/0322).

Gemäß § 17 Abs.4 Zustellgesetz ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs.2 (schriftliche Verständigung von der Hinterlegung) oder die im § 21 Asb.2 genannte Verständigung (Ersuchen um Anwesenheit bei einem 2. Zustellversuch) beschädigt oder entfernt wurde.

Der Bw hat seine Behauptung, er habe keine Verständigung von einem erfolglosen 1. Zustellversuch erhalten und vermute, die Verständigung sei in ein falsches Brieffach im Haus eingelegt worden, pauschal mit "wöchentlichen" Vorfällen begründet, bei denen in seinem Hausbrieffach an andere Hausbewohner gerichtete Schriftstücke landeten, wobei er die falschen Schriftstücke an die Adressaten weiterleite, jedoch aber wieder vermute, dass das nicht jeder Hausbewohner mache.

Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine auf reine Vermutungen gestützte Behauptung des Bw handelt, ist gemäß § 17 Abs.4 Zustellgesetz davon auszugehen, dass die Hinterlegung auf der Grundlage des gegenständlichen Zustellnachweises auch dann gültig war, wenn der Bw tatsächlich keine Verständigung nach § 21 Abs.2 Zustellgesetz vorgefunden haben sollte. Es erübrigt sich daher, auf die vom Bw aufgezeigten Gründe näher einzugehen. Deren Glaubhaftmachung hätte allenfalls im Rahmen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Rolle spielen können, der aber nicht gestellt wurde und aus dem Schreiben des Bw vom 25. August 2005 auch inhaltlich nicht ableitbar ist.

Die Zustellformularverordnung idF BGBl.II Nr.493/1999 sieht ein Formular 1 zu § 17 Abs.2 ZustellG ("Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes") vor, das sehr wohl den Hinweis enthält: "Die Hinterlegung gilt grundsätzlich als Zustellung.", und ein Formular 2 zu § 21 Abs.2 ZustellG ("Ankündigung eines zweiten Zustellversuches").

Das vom Bw in Kopie mit der Berufung vorgelegte Formular betrifft lediglich den bei Abholungen von Schriftstücken erforderlichen Nachweis der Identität des Abholers.

Nach Mitteilung der Postfiliale 6013 Innsbruck vom 14. Juli 2005 wurde das Schriftstück nach Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: 24. Mai 2005) am 25. Mai 2005 von Bw persönlich abgeholt, wobei auch die Verständigung des Bw über die Hinterlegung eines Schriftstückes samt der Benachrichtigung, ihm habe heute ein zu eigenen Handen zuzustellendes behördliches Schriftstück, Absender BH 4560 zu GZ VerkR96-9202-2005, nicht zugestellt werden können und daher sei es hinterlegt worden - "Die Hinterlegung gilt grundsätzlich als Zustellung." - und dem Hinweis, er möge das Schriftstück in seinem eigenen Interesse ehestens beim Postamt 6013 Innsbruck, Franz Fischerstraße 5, abholen, weil er sonst wichtige Fristen versäumen könnte, samt Hinweis auf Uhrzeiten sowie die vom Bw persönlich unterschriebene Empfangsbestätigung vom 25. Mai 2005 - die Unterschrift stimmt mit der auf der Berufung und dem Schreiben vom 25. August 2005 ohne jeden Zweifel überein - samt dem Poststempel 6013 Innsbruck und der Paraffe des Postbeamten angeschlossen war.

Die Einholung der Auskunft der Post über den tatsächlichen Abholtermin war zur Absicherung des UVS gedacht und diesbezüglich auch kein Parteiengehör zu wahren, weil das Schriftstück, das der Bw eigenhändig unterschrieben hat, ihm ja bereits bestens bekannt sein musste. Damit hat sich seine Behauptung über die Verwendung eines falschen Formulars schlichtweg als unrichtig erwiesen und ergibt sich aus dem Akt nicht, in welchem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall das von ihm mit der Berufung vorgelegte Formular stehen sollte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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