Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160672/5/Bi/Be

Linz, 08.08.2005

 

 

 

VwSen-160672/5/Bi/Be Linz, am 8. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn T O, vom 16. Mai 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 28. April 2005, VerkR96-8131-2005, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 und 66 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 87 Euro (51 Stunden EFS) verhängt, weil er am 30. Jänner 2005 um 20.31 Uhr den Kombi auf der A1 Westautobahn in FR Wien gelenkt und im Gemeindegebiet von Vorchdorf bei km 206.195 im dortigen Baustellenbereich die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 31 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8,70 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer

öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, ein anderer Pkw habe ihn zur Zeit des Auslösens des Radargerätes mit wesentlich höherer Geschwindigkeit überholt, zumal er mit den vorgeschriebenen 60 km/h unterwegs gewesen sei. Das könnten drei Personen, die sich in seinem Pkw befunden hätten, bezeugen. Auf dem Foto seien zwar die Rücklichter dieses Pkw zu sehen, aber das Foto sei von so schlechter Qualität, dass er sich frage, wie es überhaupt zu einem Straferkenntnis komme. Sein Pkw befinde sich auch nicht in der Mitte des Fotos, sondern links. Er habe sich sogar das Kennzeichen dieses Pkw notiert. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Strafherabsetzung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Anforderung des Originalradarfotos bei der Landesverkehrsabteilung für Oö. als Grundlage für die Einholung eines entsprechenden Sachverständigen-Gutachtens zum Berufungsvorbringen, vor allem im Hinblick auf die Position des Pkw auf dem Radarfoto.

Laut Mitteilung des Landespolizeikommandos Oberösterreich, Landesverkehrsabteilung, vom 28. Juli 2005 wurde die Anzeige irrtümlich erstattet und kann als gegenstandslos betrachtet werden. Das Fahrzeug, das die Messung ausgelöst habe, sei wegen eine Blitzlichtdefektes am Foto nicht erkennbar.

Damit ist den Ausführungen des Bw nichts entgegenzusetzen.

In rechtlicher Hinsicht war daher auf der Grundlage des § 45 Abs.1 Z2 VStG, dh der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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