Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160676/2/Sch/Pe

Linz, 15.07.2005

 

 

 VwSen-160676/2/Sch/Pe Linz, am 15. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn J G vom 5. Juli 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29. Juni 2005, VerkR96-1496-2005 und VerkR96-1498-2005, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und des Führerscheingesetztes (FSG), zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 332,60 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29. Juni 2005, VerkR96-1496-2005 und VerkR96-1498-2005, wurde über Herrn J G, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 und zu 2) gemäß § 37 Abs.1 iVm § 39 Abs.5 iVm § 37 Abs.3 Z2 FSG Geldstrafen zu 1) von 1.300 Euro und zu 2) von 363 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 15 Tagen zu 1) und von vier Tagen zu 2) verhängt, weil er

  1. am 23. Juni 2005 um 23.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichen Verkehr in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Verweigerung sei am 24. Juni 2005 um 23.05 Uhr vor dem Haus erfolgt;
  2. am 24. Juni 2005 zwischen 7.15 Uhr und 8.15 Uhr den oben näher angeführten Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr von nach 4150 Rohrbach (Hanriederparkplatz) und zurück gelenkt habe, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig ist. Sein Führerschein sei zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen gewesen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 166,30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur Übertretung gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 (Verweigerung der Alkomatuntersuchung):

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

 

Es besteht sohin ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960.

 

Die gesetzliche Mindeststrafe für die Verweigerung der Alkomatuntersuchung beträgt gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 1.162 Euro. Beim Berufungswerber musste eine Vormerkung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 (Straferkenntnis vom 12. Dezember 2000) als erschwerend gewertet werden. Es kann daher keine Unangemessenheit der Straffestsetzung erblickt werden, wenn die Erstbehörde nicht mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe, sondern einer ohnedies nicht sehr wesentlich höheren vorgegangen ist.

 

Zur Übertretung gemäß § 39 Abs.5 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines):

Gemäß § 37 Abs.3 Z2 FSG beträgt die gesetzliche Mindeststrafe für dieses Delikt 363 Euro. In Anbetracht des Umstandes, dass die Erstbehörde diese Mindeststrafe verhängt hat, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Strafbemessung von vornherein. Ein Anwendungsfall des § 20 VStG, also für das Unterschreiten dieser gesetzlichen Mindeststrafe wegen beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen, lag nicht vor, zumal auch hier eine als einschlägige zu wertende Vormerkung des Berufungswerbers aus dem Jahr 2001 gegeben ist.

 

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage konnten auch die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere seine Einkommenssituation, keinen Eingang bei der Strafbemessung finden. Zur Hintanhaltung einer unangemessenen Einschränkung in der Lebensführung eines Beschuldigten besteht die Möglichkeit, dass die Strafbehörde über entsprechenden Antrag hin die Bezahlung einer Verwaltungsstrafe im Ratenwege bewilligt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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