Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160678/2/Br/Wü

Linz, 12.07.2005

 VwSen-160678/2/Br/Wü Linz, am 12. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A T, K, N a.A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 21. Juni 2005, VerkR96-8451-2005, womit ein vom des Berufungswerbererhobener Einspruch - als von der unzuständigen Person eingebracht - zurückgewiesen wurde, zu Recht:

 

Der Zurückweisungsbescheid wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 10 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der von ihm eingebrachte Einspruch vom 18.5.2005 als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

1.1. Begründend wurde ausgeführt, dass der vom Berufungswerber eingebrachte Einspruch vom 18.5.2005, bei der Behörde erster Instanz per FAX eingelangt am 19.2.2005, nicht von Frau H S, geb., wh. in R, eingebracht worden sei.

 

 

1.2. Die Behörde erster Instanz legte das vom Berufungswerber als Einspruch - gemeint jedoch wohl für Frau S - bezeichnete Schreiben vom 22. Juni 2005 - unterlegt mit einem auch an den Bürgermeister L G gerichtetes Begleitschreiben - zur Berufungsentscheidung vor.

Auch in dieser "Berufung" lässt sich kein Vollmachtsverhältnis seitens der in der Strafverfügung genannten Person entnehmen.

Dem vorgelegten Berufungsschreiben ist auch ein Schreiben an "Dr. P" (offenbar an den Landeshauptmann von Oö. gerichtet) als Textdatei beigehängt. Aus diesem Schreiben lässt sich der Hinweis entnehmen, dass es sich bei der mit der Strafverfügung benannten Person um die Ehefrau "des Berufungswerbers" als "Einspruchswerberin" handelt.

 

 

2. Die Behörde hat hier keinerlei Überlegungen zu einem wohl naheliegenden Vollmachtsverhältnis angestellt. Offenbar wurde übersehen, dass es sich bei der den Einspruch erhebenden Person um den Ehegattin der Einspruchswerberin bzw. der Adressantin der Strafverfügung vom 4.5.2005, Zl: VerkR96-8451-2005 handelt. Vielmehr wurde der Berufungswerber durch seine Eingabe "zur Partei eines nicht gegen ihn gerichteten Verfahrens erhoben".

 

 

3. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Der § 10 Abs.4 AVG bewirkt wohl nicht, dass jegliche Erklärung eines Ehegatten vor einer Behörde auch dem anderen Ehegatten zugerechnet werden kann. Vielmehr schafft diese Rechtsnorm nur die Möglichkeit, im Falle der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder von einer ausdrücklichen Vollmacht abzusehen, wenn Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass überhaupt ein Fall einer Vertretung einer Person durch ein amtsbekanntes Familienmitglied vorliegt (VwGH 28.3.1996, 95/07/0213).

Es vermögen in diesem Fall wegen der nicht gegebenen Identität des Familiennamens die Behörde erster Instanz nicht von der Verpflichtung entbinden, diesbezügliche Erhebungen amtswegig vorzunehmen. Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe stellt einen behebbaren Formmangel dar (VwGH 31.3.2005, 2003/05/0178 mit Hinweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch des

österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 264).

Da sie dies unterlies belastete sie ihren Bescheid schon damit mit Rechtswidrigkeit. Mangels ist der angefochtene Bescheid mit Blick auf dessen Adressaten ohne Parteistellung als nichtig festzustellen und damit ersatzlos zu beheben.

Es kann hier dahingestellt bleiben, dass der Bescheid wohl an die Empfängerin der Strafverfügung zu richten gewesen wäre, wobei die Behörde erster Instanz nach Feststellung eines allenfalls bestehenden Vollmachtsverhältnisses den Einspruch als rechtzeitig zu bewerten und das ordentliche Verfahren einzuleiten haben wird .
 
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum