Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160681/11/Bi/Be

Linz, 31.01.2006

 

 

 

VwSen-160681/11/Bi/Be Linz, am 31. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G P, vertreten durch RA Dr. N N, vom 21. Juni 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. Mai 2005, VerkR96-12309-2003/Pos, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 19. Jänner 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als unter Zugrundelegung einer Geschwindigkeit von 152 km/h die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 30 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 360 Euro (144 Stunden EFS) verhängt, weil er am 6. Juli 2003, 12.39 Uhr, im Gemeindegebiet Ansfelden, A1 bei km 172.500, FR Salzburg als Lenker des Pkw Audi, Kz. (D), die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. Jänner 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters RA Dr. A Z, der Zeugen BI N K und Meldungsleger RI W M (Ml) sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. R H durchgeführt. Der Bw war ebenso entschuldigt wie die Vertreterin der Erstinstanz. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet .

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Zeuge GI W F habe ausgeführt, nach seinen Aufzeichnungen seien am Vorfallstag am verwendeten Zivilstreifenwagen Reifen der Marke Dunlop mit der im Eichschein vorgeschriebenen Dimension 205/60 R 15 W montiert gewesen. Dazu wird beantragt, dem Zeugen aufzutragen Beweismittel/Urkunden vorzulegen, ebenso Nachweise, dass bei km 40.125 die Reifen auf das Fahrzeug montiert worden seien und der nächste Reifenwechsel bei km 66.936 erfolgt sein soll.

Auf den ihm zur Verfügung gestellten Videoaufnahmen seien weder Begehungsdatum noch Uhrzeit ablesbar gewesen. Es habe in den beiden Datensegmenten jeweils Überblendungen anderer Daten gegeben und werde bestritten, dass der angelastete Tatzeitpunkt aus den Videoaufnahmen objektivierbar sei. Aus der Videoaufnahme sei weder das Kennzeichen des Pkw noch der konkrete Fahrzeugtyp erkennbar.

Ebenso wird der von BI Xx angegebene nahezu gleichbleibende Nachfahrabstand von ca 2 Sekunden aus den Aufzeichnungen nicht objektiviert oder bestätigt. Der Abstand sei vielmehr unter einer Sekunde über die gesamte Nachfahr/Messdistanz. Die angeblich eingehaltene Höchstgeschwindigkeit von 170 km/h sei die Geschwindigkeit des aufholenden Fahrzeuges der Meldungsleger, wobei sich dieses Fahrzeug seinem nähere. 170 km/h seien daher nicht zugrundezulegen.

Aufgrund des geringen Sicherheitsabstandes, den das Zivilpatroillenfahrzeug eingehalten habe, sei eindeutig, dass er von hinten bedrängt worden sei. Dass er daraufhin sein Fahrzeug beschleunigt habe, um den Sicherheitsabstand wieder herzustellen, sei ihm nicht anzulasten. Das Patroillenfahrzeug sei bei 170 km/h nicht hinter seinem gewesen, sondern in der Spur rechts daneben. Aus den Zeugenaussagen Xx und Maier gehe auch nicht hervor, wer Lenker und wer Beifahrer gewesen sei.

Die ergänzende Einvernahme der Meldungsleger zur Aufstellung des Geschwindigkeitsmessgerätes, Vorlage der Betriebsanleitung samt Lichtbild bei einem technischen Sachverständigen zum Beweis für die nicht ordnungsgemäße Aufstellung des Messgerätes und dafür, dass die Geschwindigkeit nicht sein Fahrzeug betroffen habe, sondern von anderen Fahrzeugen verfälscht worden sei, wird beantragt und die Verwaltungsübertretung bestritten, zumal er sich an keine solche erinnern könne und daher eine Fehlmessung vorliegen müsse. Zur Strafhöhe werden Milderungsgründe eingewendet und die ersatzlose Aufhebung nach einer mündlichen Verhandlung, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu Strafherabsetzung im Sinne des § 20 VStG beantragt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Ermittlungen und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Beschuldigtenvertreter (BV) gehört, die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt, die beiden Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen, die Videoaufzeichnungen eingesehen und auf dieser Grundlage ein technisches Sachverständigengutachten erstattet wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Ml und BI Xx, beide Beamte der Landesverkehrsabteilung in Linz, fuhren am Vorfallstag mit dem Zivilstreifenfahrzeug BG 4.157, einem Peugeot 8*XFX/B/A, in das der geeichte Geschwindigkeitsmesser Multavision, IdentifikationsNr.223316, eingebaut war, wobei laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen das Messgerät zuletzt vor dem Vorfallstag am 18. September 2002 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2005 geeicht worden war, auf der A1, RFB Salzburg. Dabei war nach den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch, wie GI F der Verhandlungsleiterin am 18. Jänner 2006 telefonisch mitteilte, der Ml RI Maier der Lenker des Zivilstreifenfahrzeuges. GI F bestätigte weiters seine Zeugenaussagen vom 28. Dezember 2004 vor der Erstinstanz insofern, als er die damaligen Km-Stände des Zivilstreifenwagens, nämlich km 52.855 für den Morgen des Vorfallstages 6. Juli 2003, die Montage der Sommerreifen mit der Dimension laut Eichschein (205/60 R15) am 29. April 2003 bei km 40.125 und den neuerlichen Reifenwechsel bei km 66.936 bestätigte. Die Km-Stände ergeben sich aus den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch. Die Sommerreifen der genannten Dimension seien die Originalreifen gewesen, dafür gebe es keine gesonderte Rechnung oder sonstige Unterlagen. Die Reifen seien nur im Winter gegen Winterreifen getauscht worden, dann seien im April wieder die Originalreifen, mit denen auch die Eichung am 18. September 2002 durchgeführt worden sei, montiert worden, die daher auch am Vorfallstag 6. Juli 2003 montiert gewesen seien. Das Zivilstreifenfahrzeug habe daher zum Vorfallszeitpunkt Reifen der Dimension laut Eichschein aufgewiesen. Eine neuerliche Zeugeneinvernahme von GI F war auf dieser Grundlage entbehrlich.

Beide Zeugen betonten, sie kontrollierten vor Inbetriebnahme des Zivilstreifenfahrzeuges in Linz, Liebigstraße, das Fahrzeug samt Reifenprofil und -dimension, weil ein guter Reifenzustand bei den von ihnen auf der Autobahn möglicherweise zu fahrenden Geschwindigkeiten von bis zu 230 km/h geradezu eine "Lebensversicherung" sei. Die Reifen seien am Vorfallstag in Ordnung gewesen. Der Ml führte aus, er habe keine konkrete Erinnerung an die Nachfahrt, aber der Pkw sei ihm aus irgendeinem Grund aufgefallen, sodass er sich zur Nachfahrt entschlossen habe. Der Nachfahrabstand sei sicher nicht so gering gewesen, dass der Bw deshalb gezwungen gewesen wäre, schneller zu fahren, um einer Gefährdung zu entgehen. Er habe sich auf die Einhaltung des vorgeschriebenen über 300m annähernd gleichbleibenden Nachfahrabstandes konzentriert und BI Xx - dessen Name wird zwar nicht in der Anzeige angeführt, jedoch wurde er vom Ml bereits in dessen Zeugenaussage am 27. November 2003 genannt, wozu der Ml auch auf die Dienstvorschreibung verwiesen hat - habe sich auf die Provida-Messung konzentriert, dh die Messung wird bei einer an der Autobahn ersichtlichen Kilometrierung durch Knopfdruck ausgelöst und die Nachfahrstrecke muss zumindest 300 m betragen, wobei im gegenständlichen Fall bei km 172.500 der Bw die gemessene Höchstgeschwindigkeit von 170 km/h eingehalten habe. Der Ml hat nach seinen Aussagen auch die Anhaltung des Bw durchgeführt, der nach seinen Aufzeichnungen bei der Amtshandlung angegeben hat, er habe nicht auf den Tacho gesehen.

BI Xx führt nach seinen Aussagen seit 1995 Provida-Messungen durch, wobei er die ordnungsgemäße Durchführung der Messung im gegenständlichen Fall bestätigte. Er betonte, ihm sei nichts aufgefallen, was bei ihm Zweifel an der Heranziehbarkeit des Messwertes begründet hätte. Der Bw müsse sie überholt haben, sonst hätte eine Nachfahrt nicht erfolgen können, und sie hätten mit Sicherheit einen Zwei-Sekunden-Abstand eingehalten; die Behauptung, der Bw sei bedräng worden, sei unrichtig. Die Anhaltung erfolge normalerweise von hinten, erforderlichenfalls mit Blaulicht und Folgetonhorn, jedoch habe er nicht in Erinnerung, dass der Bw nicht reagiert hätte. Die Kilometrierung sehe man auf der Autobahn alle 500 m und bei einer solchen Markierung werde die Provida-Messung gestartet, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits ein annähernd gleichbleibender Nachfahrabstand bestehe. Km 172.500 sei im gegenständlichen Fall das Ende der Nachfahrstrecke gewesen. Der Bw könne, wenn er es verlange, die Video-Aufzeichnungen sehen, aber es gebe keine Verpflichtung, sie ihm zu zeigen.

Auf dem Videofilm sind tatsächlich, wie in der Berufung ausgeführt, zwei verschiedene Daten und Uhrzeiten ersichtlich, nämlich 6.7.03, 12:29, und 31.3.2000, 18.03 Uhr. Die in einer anderen Schrift ersichtlichen Daten sind nach Erklärung des SV die Daten des Videorekorders, die mittlerweile überblendet werden, aber am 6.7.2003 noch aufgeschienen sind; im Zivilstreifenfahrzeug sehe man die Videoeinblendungen aber nicht.

Nach dem Gutachten des SV Xx stellt die eingeblendete Geschwindigkeit die des Polizeifahrzeuges dar, jedoch hat die fotogrammetrische Auswertung sichergestellt, dass sich das vom Bw gelenkte Fahrzeug vom Polizeifahrzeug wegbewegt hat, dh der Abstand zwischen Polizeifahrzeug und dem des Bw hat sich vergrößert. Der eingehaltene Sicherheitsabstand kann nicht nachgerechnet werden, weil die Videokamera über ein Zoom (auch hier ist eine Zuordnung über eine auf der Videoaufzeichnung eingeblendete Zahl möglich, die einen eventuellen Wechsel des Zoom erkennbar machen würde) verfügt, das den Abstand geringer erscheinen lässt. Jedoch ist deutlich erkennbar, dass ein Bedrängen des Bw gänzlich auszuschließen ist, noch dazu, weil das Polizeifahrzeug tatsächlich teilweise auf dem mittleren Fahrstreifen rechts vom Bw fuhr, während der Bw ausschließlich die Überholspur benutzte. Vom Messwert sind 5% Toleranz, die fahrdynamische Einflüsse berücksichtigt, abzuziehen. Dabei handelt es sich um die vom Bw jedenfalls gefahrene Mindestgeschwindigkeit, da dieser sich ja vom Polizeifahrzeug entfernt hat, dh er muss schneller gewesen sein. Aus der wesentlichen Sequenz der Aufzeichnungen ergibt sich für den genannten Tatort eine jedenfalls haltbare Mindestgeschwindigkeit des Bw von 167 km/h. Die örtliche Zuordnung war auch ohne am Video lesbare Kilometrierungsmarkierung insofern möglich, als in der Aufzeichnung die über die Krems führende Autobahnbrücke bei ca km 172.500 und der Überkopfwegweiser "Ausfahrt Traun -1000 m" erkennbar sind.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkung bei km 172.500 der A1, RFB Salzburg, wurde mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. Dezember 2001, GZ.314.501/61-III/10-01, gemäß § 43 Abs.1 StVO 1960 der räumliche Geltungsbereich des Punktes 1 der do Verordnung vom 18. Dezember 2000, GZ 138.001/133-II/B/8-00, insofern geändert, als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Richtungsfahrbahn Salzburg der Westautobahn A1 von km 167.360 bis km 175.180 auf 100 km/h beschränkt wurde. Km 172.500 liegt demnach im 100 km/h-Beschränkungsbereich, wobei vom Autobahnmeister der ABM Ansfelden die Kundmachung der entsprechenden Vorschriftszeichen am 19. Dezember 2001 bestätigt wurde.

Die im Wege der aufgezeichneten Provida-Messung dokumentierte Geschwindigkeitsfeststellung ist nach den in der Verhandlung umfangreich und nachvollziehbar dargestellten Ausführungen des technischen Sachverständigen als Grundlage für den Tatvorwurf insofern heranziehbar, als die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung gegeben waren. Der verwendete Geschwindigkeitsmesser war ordnungsgemäß geeicht. Auch die am Vorfallstag verwendeten Reifen lassen hinsichtlich Zustand und Dimension keinen Zweifel an der Heranziehbarkeit des Messergebnisses zu. Beide Zeugen sind für die Durchführung solcher Geschwindigkeitsmessungen geschult und haben schon am Vorfallstag über eine entsprechende Praxis verfügt. An der Einhaltung eines Sicherheitsabstandes in einer Größenordnung, die jedenfalls eine Gefährdung des Bw ausschließt und dessen Verantwortung, er habe nur beschleunigt, weil er sich bedrängt gefühlt habe, unglaubwürdig macht, besteht ebenfalls kein Zweifel - ebenso wenig an der Richtigkeit der fotogrammetrischen Auswertung der Aufzeichnungen durch den SV, die ergeben hat, dass sich der Bw mit seinem Pkw vom Polizeifahrzeug entfernt hat.

Abgesehen davon ist tatsächlich erkennbar, dass die Nachfahrt teilweise auf der der mittleren Spur erfolgte, sodass sich der ständig die linke Spur benützende Bw hinsichtlich einer behaupteten Gefährdung selbst widerspricht. Ob auf den Aufzeichnungen das Kennzeichen des Pkw ablesbar ist, ist belanglos, weil der Bw als Lenker des Pkw OS-P942 angehalten wurde und damit die Tatzeit unabhängig von den Einblendungen in den Aufzeichnungen auch im Hinblick auf die Möglichkeit des Bw , sich zweckentsprechend zu verantworten, feststeht. Abgesehen davon ist in den Aufzeichnungen, die auch die weitere Fahrt des Bw im Anschluss an den gegenständlichen Tatvorwurf zeigen, bei der der Bw wegen seines Aufschließens auf einen die linke Spur benützenden Pkw bremsen musste und das Polizeifahrzeug ebenfalls aufschloss, das Kennzeichen deutlich ablesbar.

Die zugrundegelegte (Mindest-)Geschwindigkeit ist als Grundlage für den Tatvorwurf jedenfalls heranziehbar. Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt und, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Die Sprucheinschränkung gemäß § 44a Z1 VStG auf 152 km/h entspricht einer Geschwindigkeit von 160 km/h minus 5 % Toleranz, dh 8 km/h. Auch wenn der Bw ausgehend von 167 km/h minus 5 % Toleranz (158 km/h), dh tatsächlich schneller als 152 km/h gefahren sein sollte, wären die Überlegungen zur Strafbemessung keine anderen gewesen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Von der Erstinstanz - zutreffend - zugrundegelegt wurde der Milderungsgrund der Unbescholtenheit und das Einkommen des Bw wurde - unwidersprochen - auf 1.000 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt.

Dazu kommt, dass die Übertretung bereits im Juli 2003 stattfand und eine Herabsetzung auch bei Zugrundelegung von 158 km/h gerechtfertigt gewesen wäre.

Die weiteren von Bw angeführten Milderungsgründe waren hingegen nicht zu finden, zumal von Fahrlässigkeit, Unbesonnenheit oder verlockender Gelegenheit nicht die Rede sein kann. Im Gegenteil war bei einem solchen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr eine bloße Sorgfaltverletzung anzunehmen, sondern sogar von dolus eventualis, dh Vorsatz, auszugehen.

Die verhängte Strafe hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Einhaltung der in Österreich geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Die Voraussetzungen gemäß §§ 21 oder 20 VStG, nämlich geringfügiges Verschulden bzw ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe, lagen nicht vor und vermochte sogar der Bw selbst diesbezüglich nichts relevantes vorzubringen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

152 km/h nach Toleranzabzug = Überschreitung um 52 km/h

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