Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160683/2/Sch/Pe

Linz, 06.09.2005

 

 

 

VwSen-160683/2/Sch/Pe Linz, am 6. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M H H vom 27.6.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 15.6.2005, VerkR96-6722-2005, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Bescheid vom 15.6.2005, VerkR96-6722-2005, den Einspruch des Herrn M H H, vom 31.5. bzw. 9.6.2005 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 30.3.2005, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat die mit 30.3.2005 datierte Strafverfügung wegen einer Übertretung der StVO 1960 gegen den Berufungswerber erlassen. Laut RSa-Rückschein wurde diese vom Berufungswerber am 5.4.2005 persönlich übernommen. Am gleichen Tag um 11.17 Uhr - sohin innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist - übermittelte der Berufungswerber im Faxweg der belangten Behörde sowohl die an ihn gerichtete Strafverfügung als auch den Zahlschein ohne darauf einen Vermerk anzubringen, dass er dagegen Einspruch erheben wolle. Am 31.5.2005 wurde von der belangten Behörde telefonisch beim Berufungswerber nachgefragt, ob der per Fax übersandte Zahlschein sowie die Strafverfügung als Einspruch zu werten seien. Dies wurde vom Berufungswerber telefonisch bejaht und gleichzeitig im Faxwege mitgeteilt, dass es sich "beim Schreiben vom 4.5.2005 um einen Einspruch gehandelt habe. Ferner ersuche er um Übersendung von Beweismaterial betreffend des nicht vorschriftsmäßigen Einhaltens des Sicherheitsabstandes".

Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 6.6.2005 bezüglich der Eingabe vom 31.5.2005 dem Berufungswerber mit, dass das Fax vom 5.4.2005 nicht als Einspruch gewertet werde, zumal darauf kein Vermerk zu finden sei, der auf einen etwaigen Einspruch oder einen Antrag auf Teilzahlung udgl. schließen lasse. Die Strafverfügung vom 30.3.2005 sei sohin in Rechtskraft erwachsen. Weiters wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass er binnen zwei Wochen bekannt geben möge, ob das Schreiben vom 31.5.2005 als Einspruch zu werten sei, dieses ansonsten von der Erstbehörde als gegenstandslos betrachtet werde.

In der Folge teilte der Berufungswerber mit Eingabe vom 9.6.2005 mit, dass er Einspruch betreffend die Zahlungsaufforderung vom 30.3.2005, VerkR96-6722-2005, erhebe.

Am 15.6.2005 wurde von der Erstbehörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, in welchem der Einspruch vom 31.5.2005 bzw 9.6.2005 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.

 

3.2. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

3.3. Aus der mit 5.4.2005 - ohne Anführung des Vermerks "Einspruch" - retournierten Strafverfügung und des angeschlossenen Zahlscheines gehen sowohl der Name und die Anschrift des Beschuldigten, die erlassende Behörde, als auch die den Bescheid betreffende Aktenzahl hervor; überdies wurde dieses Anbringen auch noch innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist an die Erstbehörde übermittelt und ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Anbringen, die im unmittelbaren Nahbereich zu einem von der Behörde erlassenen Bescheid versandt werden, nicht ohne Motiv eingebracht werden.

 

Auch wenn das vom Berufungswerber übermittelte Fax vom 5.4.2005 nicht mit "Einspruch" übertitelt wurde, wurde dies von der Erstbehörde indirekt als Einspruch gegen die Strafverfügung gewertet. Dies geht auch schon daraus hervor, dass laut Aktenvermerk vom 31.5.2005 "nachgefragt" wurde, ob das Fax vom 5.4.2005 als Einspruch zu werten sei oder nicht. Aus dem Aktenvermerk geht jedoch nicht hervor, ob auch dahingehend Ermittlungen getätigt wurden, ob es sich dabei um einen "vollen" oder lediglich um einen auf das Strafausmaß beschränkten oder einen darüber hinausgehenden Einspruch gehandelt hat. Da der Einspruch nicht begründet zu sein braucht, um das Außerkrafttreten der Strafverfügung zu bewirken und keinerlei Begründung aus dem Rechtsmittel hervorging, wäre die Erstbehörde aber gehalten gewesen, die erforderlichen Ermittlungen zur Klärung der Art und des Umfangs der Eingabe anzustellen.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten:

 

Der Rechtsmittelwerber hat eine Strafverfügung zugestellt erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen. Hierauf hat er im Telefaxwege die Strafverfügung samt Zahlschein innerhalb der Einspruchsfrist an die Behörde retourniert. Ein solcher Vorgang darf auch dann nicht als rechtlich irrelevant abgetan werden, wenn sich hierauf kein ausdrücklicher Hinweis auf einen Einspruch findet. Im Sinne des § 13 Abs.3 AVG ist diesfalls von der Behörde entsprechend nachzufragen und gilt die Eingabe als rechtzeitig und formell ausreichend, wenn innerhalb der Verbesserungsfrist die entsprechenden Ergänzungen von der Partei vorgenommen werden.

 

Die Erstbehörde hat in dieser Richtung auch vorerst rechtsrichtig ermittelt, dann aber ohne nähere Begründung diese Eingabe des Berufungswerbers, obwohl von ihm selbst in der Folge als Einspruch bezeichnet, als irrelevant abgetan (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 12.7.2005, VwSen-160673/2/Bi/Be).

 

Der am 5.4.2005 per Telefax eingebrachte Einspruch war daher als rechtzeitig anzusehen und ist damit die Strafverfügung ex lege außer Kraft getreten.

 

Der Vollständigkeit halber soll aber auch nicht unerwähnt bleiben, dass von einer Verfahrenspartei grundsätzlich schon erwartet werden darf, dass sie sich bei Eingaben an eine Behörde soweit klar ausdrückt, dass ihr Wille nicht erst durch Nachfragen bzw Auslegung bestimmt werden muss. Noch dazu, wenn es sich dabei, wie es beim Rechtsmittelwerber der Fall ist, um jemanden handelt, der einen Gewerbebetrieb inne hat und wohl in der Lage sein sollte, einen verständlichen Schriftverkehr zu führen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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