Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160686/2/Zo/Pe

Linz, 07.09.2005

 

 

 

VwSen-160686/2/Zo/Pe Linz, am 7. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des A E, vertreten durch DDr. G, vom 25.5.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21.3.2005, VerkR96-17569-2004, wegen einer Übertretung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 VStG und 9 Abs.3 ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 5 Euro) verhängt, weil dieser als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe.

 

2. Dagegen richtet sich die Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die Behörde hätte ermitteln müssen, ob die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung im In- oder im Ausland begangen worden sei. Die Bestimmung des § 134 Abs.3a zweiter Satz KFG 1967 sei weder mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art.7 B-VG noch dem Fairnessgebot des Art.6 EMRK vereinbar. Die Tat sei im Straferkenntnis nicht ausreichend umschrieben worden, weshalb bereits Verjährung eingetreten sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, dass er am 16.8.2004 zwischen 22.50 Uhr und 23.05 Uhr auf der B 1 bei km 243,170 mit dem Sattelzugfahrzeug die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h überschritten habe. Gegen die entsprechende Strafverfügung hat der Berufungswerber rechtzeitig Einspruch erhoben. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist am 9.3.2005 Herr DDr. G vom Verein H, vor der Erstinstanz als Vertreter des Berufungswerbers aufgetreten. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck versuchte daher, das Straferkenntnis dem Berufungswerber zu Handen seines Vertreters an der angegebenen Adresse zuzustellen. Der gegenständliche RSa-Brief wurde jedoch mit dem Vermerk zurückgesendet, dass der Empfänger unbekannt ist und die Adresse ungenau sei. Daraufhin stellte die Erstinstanz das Straferkenntnis dem Berufungswerber selbst zu. Weiters forderte die Erstinstanz den Berufungswerber auf, den vollständigen Namen und die richtige Adresse des Vertreters bekannt zu geben. Diese Aufforderung hat der Berufungswerber nicht beantwortet.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. § 9 Abs.3 ZusgellG lautet:

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

 

5.2. Anzuführen ist, dass sich eine schriftliche Vollmacht nicht im Akt befindet. Die Erstinstanz ist jedoch erkennbar von einem aufrechten Vollmachtsverhältnis ausgegangen und es befinden sich auch keine Anhaltspunkte im Akt, dass dieses nicht zu Recht bestehen würde oder in der Zwischenzeit gekündigt worden sei. Die Vertretungsvollmacht umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen auch die Zustellvollmacht soweit nicht etwas anderes ausdrücklich zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen vereinbart wurde. Nachdem Herr DDr. G vom Verein "H" der Vertreter des Berufungswerbers ist, ist auch dieser als Empfänger des Straferkenntnisses zu bezeichnen und das Straferkenntnis diesem zuzustellen. Die Zustellung an den Berufungswerber selbst kann diesen Zustellmangel nicht heilen. Es ist daher das Straferkenntnis noch nicht wirksam zugestellt worden, weshalb auch eine Berufung dagegen nicht zulässig ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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