Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400263/7/Schi/Ka

Linz, 28.07.1994

VwSen-400263/7/Schi/Ka Linz, am 28. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Das in der Beschwerdesache H erlassene Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3. Mai 1994, VwSen-400263/5/Schi/Ka, wird gemäß § 62 Abs.4 AVG wie folgt berichtigt:

Der Spruchpunkt III. hat zu lauten:

"Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in der Höhe von 337 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen." Begründung:

Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann (auch) der unabhängige Verwaltungssenat an einem von ihm erlassenen Erkenntnis ua solche Unrichtigkeiten, die offenbar auf einem Versehen beruhen, jederzeit von Amts wegen berichtigen. Ein solches offenbares Versehen liegt vor, wenn die Unrichtigkeit für die Parteien klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Die belangte Behörde hat zwar in Ihrem Schriftsatz den "pauschalierten Kostenersatz" in der Höhe von 2.024 S beantragt, dieser setzt sich - entsprechend der zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses in Geltung gestandenen Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl.Nr.104/1991 - gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.9.1991, Zl.91/90/0162, aus Kosten für den Aktenvorlageaufwand von 337 S sowie für den Schriftsatzaufwand von 1.687 S zusammen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch von der belangten Behörde keine Gegenschrift erstattet, für die ein Schriftsatzaufwand in der pauschalierten Höhe zuzusprechen gewesen wäre. Aus diesem Grund mußte das h. Erkenntnis vom 3.5.1994, VwSen-400263/5/Schi/Ka, entsprechend geändert werden.

Diese Berichtigung ändert somit das zitierte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung; die Berichtigung bildet mit dem Erkenntnis eine Einheit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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