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des Landes Oberösterreich
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VwSen-160687/2/Br/Wü

Linz, 18.07.2005

VwSen-160687/2/Br/Wü Linz, am 18. Juli 2005

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P K, W, A-P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 2. Juni 2005, Zl. VerkR96-6739-2005, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG;

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen der Übertretungen nach § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von
96 Stunden verhängt, weil er als die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson des PKW´s mit dem Kennzeichen, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (26.1.2004), Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 13.11.2004 um 17.34 Uhr in Marchtrenk, auf der A25 bei Strkm. 11,960, in Fahrtrichtung Linz lenkte, da er eine weitere Person benannt habe, welche angeblich diese Auskunft zu erteilen in der Lage sein hätte sollen.

1.1. In der Begründung vertrat die Behörde erster Instanz im Wesentlichen die Rechtsauffassung, dass es nicht zulässig sei, als jene Person die vom Zulassungsbesitzer als die die Auskunft zu erteilen in der Lage befindliche Person, abermals eine Person zu benennen auf die diese Möglichkeit zutrifft.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung rügt der Berufungswerber im Ergebnis das durchgeführte Ermittlungsverfahren unter Hinweis auf vermeintliche Verletzungen des Art. 6 EMRK. Abschließend beantragt er nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Verfahrenseinstellung.

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier jedoch angesichts der erforderlichen Verfahrenseinstellung trotz des diesbezüglichen Antrages unterbleiben.

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

4.1. Unstrittig ist hier, dass vorerst von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gegen die Zulassungsbesitzerin wegen des nachfolgend die Grundlage für die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe bildenden StVO-Delikts eine Strafverfügung erlassen wurde.

Gegen diese Strafverfügung erhob die Zulassungsbesitzerin einen unbegründet bleibenden Einspruch.

Folglich wurde die Zulassungsbesitzerin mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 5. Jänner 2005 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers im Sinne des Gesetzestextes des § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert.

Auf diese Aufforderung reagierte die Zulassungsbesitzerin mit der Mitteilung vom 21.1.2005, dass dem "Herrn P K, W A - P" das Fahrzeug mit der Ermächtigung überlassen worden sei es weiteren Personen überlassen zu dürfen.

Auf dieses Schreiben hin stellte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land an den Berufungswerber eine im Ergebnis inhaltsgleiche Anfrage, welche dieser dahingehend beantwortete, dass er seinerseits das Fahrzeug wieder dem "Herrn M M, C S, - B" überlassen habe und diesen somit die Auskunftspflicht treffe.

Von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde in der Folge gegen den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 noch eine Strafverfügung über 300 Euro erlassen.

Nach deren fristgerechten Beeinspruchung erfolgte die Verfahrensabtretung nach
§ 29a VStG an die Behörde erster Instanz.

Diese erließ schließlich nach bloß ergänzenden Erhebungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers das hier angefochtene Straferkenntnis.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

5.2. Wie offenbar auch schon die abtretende Behörde, verkannte mit diesem Schuldspruch auch die Behörde erster Instanz den Inhalt der o.a. Rechtsvorschrift. Diese zielt etwa nicht darauf ab, dass es in der Hand des Zulassungsbesitzer läge, gleichsam jede beliebige Person mit der Verpflichtung des § 103 Abs.2 KFG 1967 zu belasten und diese somit zum Subjekt der Strafsanktion zu erheben, ohne zu prüfen ob die Auskunft wirklich nur von dieser Person erteilt werden kann.

Offenbar wurde hier bereits übersehen, dass die Zulassungsbesitzerin mit der o.a. Mitteilung vom 21.1.2005 keine Mitteilung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 machte. Dieser Mitteilung bei objektiver Beurteilung nicht ein Inhalt zuzuordnen ist, eine Person benannt zu haben welche die Lenkerauskunft erteilen könne. Dies ergibt sich klar aus dem Wortlaut der genannten Mitteilung.

Spätestens mit der Mitteilung des Berufungswerbers vom 9.2.2005 müsste letztendlich klar gewesen sein, dass doch die Auskunft der Zulassungsbesitzerin nicht das Ziel des § 103 Abs.2 KFG 1967 - nämlich weder die Verfolgbarkeit einer bestimmten Person - zuließ noch besagte wer diese Auskunft erteilen könne und daher die Auskunft nicht dem Gesetz entsprochen haben konnte. Letztendlich wäre daher die Zulassungsbesitzerin nach § 103 Abs.2 KFG 1967 zu belangen gewesen. Diese Angaben wurde von der anfragenden Behörde darüber hinaus auch nicht überprüft, obwohl hierzu eine Verpflichtung besteht und es auch Zulassungsbesitzerin mit Blick auf die offenbar familiäre Beziehung wohl leicht möglich gewesen sein müsste die entsprechende Mitteilung zu machen, anstatt durch eine "verwässerte Darstellung" den Berufungswerber in irreführender Weise als "Verpflichteten" ins Spiel zu bringen (vgl. unter vielen VwGH 18.9.1991, 91/03/0138).

Zur Frage der Zulässigkeit der hier angesprochenen "Auskunftspersonenkette" hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2000, Zl. 98/02/0256 wohl ausgesprochen, dass das Gesetz dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit eröffnet, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Dies ändert jedoch nichts am grundsätzlichen Regime des § 103 Abs.2 KFG, dass primär der Auskunftspflichtige verpflichtet ist, entweder gleich den tatsächlichen Lenker oder denjenigen zu benennen, der der Behörde den Lenker tatsächlich bekannt geben kann (VwGH 14.7.2000, 2000/02/0065); diese Judikatur darf wohl nicht so verstanden werden, dass der in der Kette Letztgenannte die Folgen einer nicht vorschriftsmäßigen oder auch wahrheitswidrigen Angabe des Zulassungsbesitzers letztendlich auch dann zu tragen hätte, wenn der Zulassungsbesitzer diese Angabe auch nur in Verschleierungsabsicht gemacht hätte.

Der Berufungswerber ist daher im Ergebnis mit seinem Vorbringen im Recht, weil ihn hier durch die bloß auf seine Person hinweisende Mitteilung der Zulassungsbesitzerin eine Pflicht aus § 103 Abs.2 KFG dritter Satz nicht treffen bzw. auslösen konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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