Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160689/3/Zo/Pe

Linz, 23.08.2005

 

 

 

VwSen-160689/3/Zo/Pe Linz, am 23. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. K F, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K F, Dr. C A, vom 29.6.2005 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 15.6.2005, St.10.033/05, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 4.2.2005 um 7.57 Uhr in Linz auf der Ferihumerstraße auf Höhe Haus Nr.  in Fahrtrichtung stadtauswärts als Lenker des Kraftfahrzeuges die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 51 km/h betragen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt und er wurde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5,80 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er zwar tatsächlich eine Geschwindigkeit von 51 km/h an dieser Stelle eingehalten habe, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung aber nicht begangen habe. Ursprünglich sei mit Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 30.7.1990 auf der Ferihumerstraße ab der Kreuzung mit der Wildbergstraße bis zur Kreuzung mit der Linken Brückenstraße eine 30 km/h-Beschränkung verordnet gewesen. Diese Verordnung wurde mit der Verordnung vom 2.5.1991, Zl. 101-5/19, dahingehend abgeändert und neu verordnet, dass Punkt 3 lit.e der Verordnung vom 30.7.1990 betreffend Verkehrsberuhigungsmaßnahmen im Rahm Urfahr aufgehoben wurde und unter Punkt 2. dieser Verordnung angeordnet wurde, dass auf der Ferihumerstraße in beiden Fahrtrichtungen das Überschreiten einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h verboten sei (ausgenommen ist die Straßenbahn).

 

Der Berufungswerber machte geltend, dass also nach der derzeit geltenden Verordnung auf der gesamten Länge der Ferihumerstraße in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet ist. Die Ferihumerstraße beginne in Fahrtrichtung des Berufungswerbers allerdings bereits ca. 60 m vor der Kreuzung mit der Wildbergstraße dort, wo die schräg von der Hauptstraße kommende Friedrichstraße in die Ferihumerstraße einmündet. Dies würde sich auch durch das Straßenschild "Ferihumerstraße" auf der Mauer des Stadtfriedhofes Urfahr ergeben, welches rund 60 m vor der Kreuzung mit der Wildbergstraße angebracht sei. Die Ferihumerstraße endet stadtauswärts - also in Fahrtrichtung des Berufungswerbers bei der Kreuzung mit der linken Brückenstraße.

 

Die gegenständlichen Verkehrszeichen betreffend Beginn und Ende dieser 30 km/h-Beschränkung seien jedoch nicht entsprechend der Verordnung angebracht. Das Verkehrszeichen "30 km/h-Beschränkung" befinde sich an einem Lichtmast, 29 m nach der Kreuzung mit der Wildbergstraße. Selbst wenn man also davon ausgehen würde, dass die Ferihumerstraße erst bei der Kreuzung mit der Wildbergstraße beginnen würde, sei das Verkehrszeichen falsch angebracht, wenn man weiters berücksichtigt, dass die Ferihumerstraße bereits vor der Kreuzung mit der Wildbergstraße (und zwar ca. 60 m vorher) beginnt, so sei das Verkehrszeichen sogar ca. 100 m von jener Stelle entfernt angebracht, an welcher es entsprechend der Verordnung stehen müsste. Auch das Ende der 30 km/h-Beschränkung sei bereits ca. 22 m vor der Kreuzung mit der Linken Brückenstraße angebracht, weshalb auch dieses Verkehrszeichen nicht mit der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung übereinstimmen würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Bereits bei einer Differenz von 5 m könne nach dieser Judikatur nicht mehr von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung ausgegangen werden. Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung sei daher nicht ordnungsgemäß kundgemacht und dürfe daher nicht angewendet werden.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung eines Lokalaugenscheines am 10.8.2005. Der Lokalaugenschein hat bezüglich des Verlaufes der Ferihumerstraße und der Anbringung der Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" sowie "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" ergeben, dass die Ausführungen in der Berufung richtig sind. Beide Verkehrszeichen sind jeweils an einem Lichtmast angebracht und zwar der Beginn der 30 km/h-Beschränkung ca. 25 bis 30 m östlich der Kreuzung mit der Wildbergstraße und das Ende der 30 km/h-Beschränkung ca. 20 bis 25 m vor der Kreuzung mit der Linken Brückenstraße. Dazu ist noch anzuführen, dass sich bei beiden Kreuzungen unmittelbar nach bzw. vor dem jeweiligen Kreuzungspunkt andere Anbringungsvorrichtungen für Verkehrszeichen befinden.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44 Abs.1 StVO 1960 sind die in § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.

 

5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verkehrszeichen, mit welchen Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden, dort anzubringen, wo diese Verkehrsbeschränkung beginnt und endet. Eine "zentimetergenaue" Einhaltung ist durch § 44 Abs.1 erster Satz StVO 1960 nicht geboten. Wenn jedoch - so wie im vorliegenden Fall - das Verkehrszeichen, mit welchem der Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet ist, ca. 25 bis 30 m vom angeordneten Beginn abweicht und dies auch beim Ende der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung der Fall ist, so kann nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Kundmachung dieser Verordnung ausgegangen werden. Im gegenständlichen Fall kommt zusätzlich dazu, dass in Fahrtrichtung stadtauswärts gesehen aufgrund des spitzwinkeligen Kreuzungsverlaufes der Kreuzung zwischen Friedrichstraße und Ferihumerstraße in der Natur nicht eindeutig erkennbar ist, wo die Friedrichstraße endet und wo die Ferihumerstraße beginnt, sodass bereits aus diesem Grund eine genauere Festlegung des Beginnes der Geschwindigkeitsbeschränkung in der Verordnung des Bürgermeisters erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls weichen die aufgestellten Verkehrszeichen in doch erheblichem Ausmaß von der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2.5.1991 ab, weshalb diese Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde und daher auch nicht angewendet werden darf.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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