Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160691/8/Bi/Be

Linz, 03.10.2005

 

 

 

VwSen-160691/8/Bi/Be Linz, am 3. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, vom 29. Juni 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 10. Juni 2005, VerkR96-3648-2004, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Im Punkt 1) wird der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Uhrzeit 8.30 Uhr, bezogen auf die Kontrolle auf dem Parkplatz Enns, ergänzt wird, die Geldstrafe wird jedoch auf 36 Euro herabgesetzt.

Im Punkt 2) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass die EG-Verordnung berichtigt wird auf "3821/85", und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Im Punkt 1) ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 3,60 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Im Punkt 2) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz (2,10 Euro) den Betrag von 4,20 Euro, dh 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 und 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 98 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 iVm 58 Abs.1 Z1 lit.a KDV und 2) Art.15 Abs.5 lit.a EG-VO Nr.3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 50 Euro (24 Stunden EFS) und 2) 21 Euro (10 Stunden EFS) verhängt, weil er am 11. Februar 2004 das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet Enns auf der A1 Westautobahn bei ABkm 156.500 auf der RFB Wien gelenkt habe und bei einer Kontrolle auf dem Parkplatz Enns festgestellt worden sei, dass er

  1. die für Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 25 km/h überschritten habe und
  2. als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung in innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, auf dem Schaublatt den Vornamen nicht eingetragen habe, welche Eintragung bei Beginn der Benützung vorzunehmen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7,10 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, wegen des Vornamens sei er bei der Kontrolle nicht beanstandet worden, sondern erst von der BH Linz-Land. Er habe bei der Kontrolle nicht angegeben, etwas gelesen zu haben, sondern das er kein Lesematerial mitführe, wovon sich der Beamte in der Fahrzeugkabine überzeugt habe. Bei der Geschwindigkeitskontrolle durch das Schaublatt handle es sich um ungefähre Angaben, eine genaue Aufzeichnung sei nicht möglich.. Der Geschwindigkeitsmesser sei mit Neureifen eingestellt worden, jedoch sei mit den Reifen vor der Kontrolle schon ca 150000 km gefahren worden, sodass sich durch den Abrieb ein kleinerer Reifenumfang ergebe und auch die aufgezeichnete Geschwindigkeit nicht mehr stimme, da diese durch die Umdrehungen gemessen würden. Zur Strafhöhe gibt der Bw an, er habe Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige des Meldungslegers G R (Ml) geht hervor, dass der Bw als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges und am 11. Februar 2004, 8.30 Uhr, zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der A1 beim Parkplatz Enns bei km 156.500 angehalten wurde, wobei festgestellt worden sei, dass auf dem Fahrtenschreiberblatt am 11. Februar 2004, 8.20 Uhr, eine Geschwindigkeit von 105 km/h aufgezeichnet wurde. Ausgehend von der erlaubten Fahrgeschwindigkeit für Sattelkraftfahrzeuge über 3,5 t auf Autobahnen von 80 km/h wurde daher eine Überschreitung um 25 km/h und das Nichtvorhandensein eines vorschriftsmäßigen Geschwindigkeitsbegrenzers angelastet. Das Fehlen des Geschwindigkeitsbegrenzers wurde dem Bw auch noch in der Strafverfügung der Erstinstanz vom 1. März 2005 angelastet, jedoch nicht mehr im angefochtenen Straferkenntnis, in dessen Begründung auch ausdrücklich die Verfahrenseinstellung in diesem Punkt der Strafverfügung festgehalten ist. Dieser Vorwurf ist damit gegenstandslos.

In der Anzeige war weiters davon die Rede, dass der Bw als Lenker den Lenkerplatz nicht bestimmungsgemäß eingenommen habe, weil beim Nebeneinanderfahren durch den Ml festgestellt worden sei. dass der Lenker für ca 1 Minute auf dem Lenkrad liegendes Lesematerial gelesen habe - dieser Tatvorwurf war schon in der Strafverfügung nicht enthalten und ist daher gegenstandslos.

Aus der Anzeige geht weiters hervor, dass auf dem - dem Akt angeschlossenen - Schaublatt vom 11. Februar 2004 der Lenker nur mit Nachnamen aufscheint, also der Vorname fehlt, obwohl das Schaublatt vor der Benützung diesbezüglich vollständig auszufüllen ist.

Als Tatvorwürfe im Straferkenntnis bleiben daher die Geschwindigkeitsüberschreitung und der fehlende Vornahme übrig.

Der Ml bestätigte am 7. April 2005 bei der BH Linz-Land als Zeuge, er habe die Amtshandlung vorgenommen und bei der Kontrolle anhand des Schaublattes die überhöhte Geschwindigkeit und den fehlenden Vornamen festgestellt. Das Schaublatt legte er vor.

Der Bw hat sich damit verantwortet, es sei keine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen, sondern nur das Schaublatt herangezogen worden, das nur zur Ermittlung der Lenk- und Einsatzzeiten diene, weil zu große Abweichungen vorhanden seien.

Mit Stellungnahme vom 26. August 2005, VT-010191/1041-2005-Kob, führte der technische Amtssachverständige Ing. R K zur Frage, inwieweit Fahrtschreiber-Aufzeichnungen in bezug auf die aufgezeichnete Geschwindigkeit aussagekräftig sind, unter Hinweis auf § 24 Abs.4 KFG 1967, wonach die Fahrtschreiberanlage nach jedem Einbau und jeder Reparatur und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfangs, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, von einem Sachverständigen, der Bundesanstalt für Verkehr oder einem gemäß § 24 Abs.5 KFG Ermächtigten überprüft werden muss, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrschreibers ergeben, aus, die Gerätekonstante müsse an die Wegdrehzahl mit einer Abweichung von höchstens +/- 2 vH angeglichen sein. Der Geschwindigkeitsbegrenzer sei auf 90 km/h eingestellt gewesen, was auf dem Schaublatt an der Geschwindigkeitsaufzeichnung erkennbar sei, jedoch könne eine Spitze von 105 km/h in starkem Gefälle, dh im Schubbetrieb, erreicht werden. Abgefahrene Reifen beeinflussten geringfügig sowohl das Kontrollgerät als auch den Geschwindigkeitsbegrenzer.

Dem Bw wurde mit h Schreiben vom 30. August 2005 diese SV-Stellungnahme übermittelt; er hat sich dazu nicht geäußert, sodass gemäß der Ankündigung ohne weitere Anhörung zu entscheiden war.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1):

Gemäß § 58 Abs.1 Z1 lit.a KDV darf beim Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen auf Autobahnen die Geschwindigkeit von 80 km/h nicht überschritten werden.

Die Aufzeichnungen auf dem Schaublatt betreffend das vom Bw gelenkte Sattelzugfahrzeug für den 11. Februar 2004 weisen für ca 8.20 Uhr eine Geschwindigkeitsspitze von annähernd 105 km/h aus, wobei der Bw aus Richtung Linz kommend beim Parkplatz Enns um 8.30 Uhr angehalten wurde, dh kurz vorher den Ebelsberger Berg passiert hat. Auf der Grundlage der Ausführungen des SV Ing. K ist zum einen dieser Wert auf dem Schaublatt aussagekräftig und zum anderen die Erreichung einer solchen Geschwindigkeit bei starkem Gefälle durchaus technisch möglich. Die Argumente des Bw in der Berufung von zu ungenauen Werten wegen der abgefahrenen Reifen sind daher insofern zu seinen Gunsten zu werten, als im Zweifel 2 % (aufgerundet auf 3 km/h) abgezogen werden, was eine dem Tatvorwurf zugrundezulegende Geschwindigkeit von 102 km/h ergibt.

Im Spruch war gemäß § 44a Z1 VStG die Tatzeit 8.30 Uhr bezogen auf die Kontrolle auf dem Parkplatz Enns zu ergänzen, zumal diese Uhrzeit in der innerhalb der Verfolgungsverjährungfrist, die mit der Tat begann und sechs Monate später am 11. August 2004 ablief, ergangenen Strafverfügung vom 1. März 2004 bereits richtig angeführt und der Bw damit in der Lage war, sich zum Tatvorwurf entsprechend zu verantworten.

Zu Punkt 2):

Gemäß Art. 15 Abs.5 lit.a EG-VO 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt bei Beginn der Benutzung des Blattes seinen Namen und Vornamen einzutragen.

Das Schaublatt weist keinen Vornamen auf, wobei der Bw sich als Berufskraftfahrer über die von ihm einzutragenden Daten entsprechend informieren muss. Der fehlende Vorname ist bereits in der Anzeige enthalten. Bei der Zitierung der EG-VO wurde ein Schreibfehler berichtigt.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Der Bw ist nicht unbescholten, weist allerdings keine einschlägigen Vormerkungen auf, sodass mildernd oder erschwerend nichts zu berücksichtigen war. Die Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse hat er nicht bestritten (Einkommen 1.200 Euro, kein Vermögen), allerdings Sorgepflichten für zwei Kinder eingewendet.

Auf dieser Grundlage war die Strafe zumindest im Punkt 1) gemäß den Kriterien des § 19 VStG herabzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen angemessen. Die Strafe im Punkt 2) ist so niedrig bemessen, dass eine weitere Herabsetzung nicht gerechtfertigt war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Fehlender Vorname auf Schaublatt, 105 km/h laut Schaublatt, Strafe herabgesetzt, Sorgepflichten

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