Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160694/2/Bi/Be

Linz, 22.07.2005

 

 

 VwSen-160694/2/Bi/Be Linz, am 22. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R R, vom 6. Juli 2005 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 23. Juni 2005, VerkR96-472-2005, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Strafe unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 37 Abs.3 Z1 FSG bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz von 150 Euro einen Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 300 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z3 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe von 1.500 Euro (30 Tagen EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe ein Einkommen von täglich 17,01 Euro, dh samt Kinderzuschuss 510 Euro monatlich. Die Erstinstanz habe aber 650 Euro angenommen. Er ersucht daher um Strafherabsetzung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem Bw zur Last gelegt wird, am 13. Jänner 2005 um 13.40 Uhr den Pkw VW Golf, Kz, im Gemeinde- und Ortsgebiet Ried/I. auf Promenade von der W Gasse kommend in Richtung P R Straße bis nächst dem Haus Promenade 3 gelenkt zu haben, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein, da ihm diese mit Bescheid der Erstinstanz vom 3. Dezember 1996, VerkR20-20441-1-1977, entzogen worden war.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 37 Abs.1 iVm Abs.3 FSG reicht von 363 bis 2.180 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Strafrahmen des § 37 Abs.1 iVm Abs.4 FSG - die Erstinstanz legte zugrunde, dass dem Bw die Lenkberechtigung entzogen wurde - reicht von 726 bis 2.180 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Da gemäß § 27 Abs.1 Z1 FSG eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erlischt und dem Bw die Lenkberechtigung offensichtlich schon 1996 entzogen worden ist, ist nicht mehr der Strafrahmen des § 37 Abs.4, sondern der des § 37 Abs.3 FSG zugrundezulegen - diesbezüglich war der Spruch gemäß § 44a Z3 VStG abzuändern.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - völlig zu Recht - keine Milderungsgründe angenommen, ist aber von vorsätzlicher Begehung ausgegangen und hat einschlägige Vormerkungen als erschwerend gewertet. Der Bw hat im Schreiben vom 27.4.2005 sein Einkommen mit einem Pensionsvorschuss von 17,01 Euro täglich angegeben sowie die Sorgepflicht für zwei Kinder. Die Erstinstanz hat ein Einkommen von 650 Euro monatlich und diese Sorgepflichten zugrundegelegt.

Tatsache ist, dass der Bw seit 1996 keine Lenkberechtigung mehr besitzt und dennoch mit erstaunlicher auffallender Kraftfahrzeuge lenkt, wie die insgesamt vier Vormerkungen wegen § 1 Abs.3 FSG aus den letzten fünf Jahren beeindruckend zeigen - die älteste stammt vom 26.6.2001, 2 vom August 2002, eine vom 20.6.2003, wobei hier bereits die Strafe 1.500 Euro (30 Tage EFS) betragen hat.

Dem Bw steht die Möglichkeit offen, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen. Dass jemand, der weniger verdient, sich über gesetzliche Bestimmungen ständig hinwegsetzen dürfte, ist ein falscher Schluss des Bw, selbst wenn er bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels 3,5 km gehen muss. Allerdings hat er beim ggst Vorfall einen Pkw ohne Lenkberechtigung im Stadtgebiet Ried/I. gelenkt, obwohl die Beifahrerin im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war, sodass sein Verhalten schon eher als Trotzreaktion anmutet. Der Bw weist weiters rechtskräftige einschlägige Vormerkungen vom 24.5.2005 (betreffend den Vorfall vom 30.10.2003) und vom 24.2.2005 auf, die nicht erschwerend zu werten waren, aber seine Uneinsichtigkeit deutlich machen. Zu überlegen wäre, ob nicht der Bw mit seinem Verhalten die finanzielle Existenz seiner Kinder gefährdet.

Gemäß § 37 Abs. 2 FSG kann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung der Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Daraus folgt für den Bw, dass die Behörde erst recht bei vier einschlägigen Vormerkungen jederzeit die Möglichkeit hätte, an Stelle einer den Strafrahmen wegen seines geringen Einkommens nicht ausschöpfenden Geldstrafe eine Freiheitsstrafe oder beides nebeneinander zu verhängen. Dass jedoch "nur" eine Geldstrafe von 1.500 Euro verhängt wurde, kann wohl nicht als Argument dazu dienen, auch diese wegen des geringeren Einkommens, selbst unter Zugrundelegung der niedrigeren Mindeststrafe, noch zusätzlich herabzusetzen.

Der Unrechts- und Schuldgehalt der ggst Übertretung rechtfertigt eine Strafherabsetzung angesichts der Gleichgültigkeit und Uneinsichtigkeit des Bw im Hinblick auf das Lenken von Kraftfahrzeugen ohne jede Lenkberechtigung nicht mehr. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind finanzielle Verhältnisse unbeachtlich; von einer Ermessensüberschreitung kann keine Rede sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

4 einschl. VM, rechtfertig. 1500 Euro/30 Tage

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