Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400264/4/Gf/La

Linz, 13.04.1994

VwSen-400264/4/Gf/La Linz, am 13. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des Y, vertreten durch RA, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als rechtmäßig festgestellt.

II. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in Höhe von 2.023,33 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 52 FrG iVm § 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Vorauszuschicken ist, daß der Beschwerdeführer bereits einmal zuvor, nämlich am 28. März 1994, gegen seine Anhaltung in Schubhaft Beschwerde gemäß § 51 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), erhoben und der Oö.

Verwaltungssenat über diese mit Erkenntnis vom 30. März 1994, Zl. VwSen-400261/4/Gf/La, entschieden hat, daß die über ihn verhängte Schubhaft nicht rechtswidrig ist. Dieses Erkenntnis kann daher der vorliegenden Entscheidung sowohl hinsichtlich der darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen als auch hinsichtlich seiner Begründung der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt werden. Mit Blick auf § 68 Abs.

1 AVG können im übrigen daher nur solche Umstände Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses sein, die sich nach Erlassung der bezogenen Entscheidung ereignet haben und daher von deren Rechtskraftwirkung nicht erfaßt sind.

1.2. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, daß der Verwaltungsgerichtshof seiner gegen den aufgrund § 54 FrG ergangenen negativen Feststellungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. März 1994, Zl. St-43/94, erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 6. April 1994, Zl. AW-94/18/0079, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, womit eine Abschiebung in seinen Heimatstaat bis zur endgültigen Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig sei. Da im Hinblick auf die erfahrungsgemäß lange Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon auszugehen sei, daß es der belangten Behörde unmöglich ist, den Beschwerdeführer innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft in seinen Heimatstaat abzuschieben, erweise sich sohin auch der beabsichtigte Schubhaftzweck als offensichtlich unrealisierbar.

Aus diesem Grund wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft beantragt.

1.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. In die ser wird zugestanden, daß sie zwar am 7. April 1994 vom oa.

Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes Kenntnis erlangte, daß sie für eine Aufhebung der Schubhaft jedoch deshalb keine Veranlassung sah, weil ihr seitens des Verwaltungsgerichtshofes mitgeteilt wurde, daß die Beschwerde auch in der Sache selbst vordringlich behandelt werde.

Aus diesem Grund wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. Fr-84111 sowie in den h.

Akt zu Zl. VwSen400261; da aus diesen in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

3.2. Daß ein derartiges Sicherungsbedürfnis im gegenständlichen Fall grundsätzlich gegeben ist, hat der Oö. Verwaltungssenat - wie schon eingangs dargelegt, bereits in seiner Entscheidung vom 30. März 1994, Zl.

VwSen-400261/4/Gf/La, festgestellt; da insoweit mit der vorliegenden Beschwerde Neuerungen nicht vorgebracht werden, genügt es, diesebezüglich auf die zitierte Entscheidung zu verweisen.

3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß der mit der Schubhaft verfolgte Zweck deshalb als von vornherein unrealisierbar angesehen werden müsse, weil aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat nunmehr bis zur endgültigen Sachentscheidung unzulässig und diese Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über seine Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlich höchstzulässigen Dauer der Schubhaft zu erwarten sei, erweist sich jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt bloß als eine Vermutung.

Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, daß der Verwaltungsgerichtshof von Gesetzes wegen an keine Entscheidungsfrist gebunden ist. Doch wurde über den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die Schubhaft erst am 18. März 1994, also vor etwa vier Wochen, verhängt. Da vorliegendenfalls jedoch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 FrG erfüllt sind, darf die Schubhaft - das derzeitige Sicherungsbedürfnis auch als weiterhin gegeben vorausgesetzt - seitens der belangten Behörde aber bis zum 18. September 1994 aufrechterhalten werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nun aber kein Grund ersichtlich, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes über die Beschwerde gegen den aufgrund § 54 FrG ergangenen negativen Feststellungsbescheid, die im Falle einer Beschwerdeabweisung der belangten Behörde die sofortige zwangsweise Durchsetzung der Ausweisung im Wege der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ermöglichen würde, nicht innerhalb der sonach verbleibenden Frist von 5 Monaten ergehen können sollte. Da die belangte Behörde begründeterweise davon ausgehen kann, daß der Verwaltungsgerichtshof schon ganz allgemein, d.h. auch ohne spezifische gesetzliche Verpflichtung hiezu bzw. ohne Abgabe dementsprechender Absichtserklärungen im Einzelfall (wie sie gegenständlich nach den Angaben der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift überdies vorliegt), Besonderheiten wie der vorliegenden Konstellation durch eine dementsprechende Verfahrensgestaltung Rechnung tragen wird, erweist sich somit die Annahme des Beschwerdeführers, daß die über ihn verhängte Schubhaft ein von vornherein ungeeignetes Mittel zur Sicherung der Abschiebung in seinen Heimatstaat darstellt, - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - als unbegründet.

3.3. Damit bleibt aber auch die Schubhaftverhängung gegen den Beschwerdeführer rechtmäßig; es war daher auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 52 FrG iVm § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in Höhe von 2.023,33 S (Aktenvorlage- und Schriftsatzaufwand) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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