Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160703/8/Bi/Be

Linz, 27.09.2005

 

VwSen-160703/8/Bi/Be Linz, am 27. September 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau P P, vertreten durch RA Dr. J W, vom 11. Juli 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 21. Juni 2005, VerkR96-9617-2004, wegen Übertretungen des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 22. September 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 1) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

Im Punkt 2) wird die Berufung hinsichtlich Schuld und Ersatzfreiheitsstrafe abgewiesen, die Geldstrafe jedoch auf 36 Euro herabgesetzt.

Im Punkt 3) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld und Strafe bestätigt.

II. Im Punkt 1) entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

Im Punkt 2) ermäßigt sich der Verfahrenkostenbeitrag erster Instanz auf 3,60 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Die Rechtsmittelwerber hat im Punkt 3) zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 4 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 103 Abs.1 iVm 4 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 103 Abs.1 iVm 19 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 und 3) §§ 103 Abs.1 iVm 14 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) und 2) je 50 Euro (je 24 Stunden EFS) und 3) 20 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil anlässlich einer Verkehrskontrolle am 2. Dezember 2004 um 16.20 Uhr im Gemeindegebiet von Mattighofen auf der B147 bei Strkm 16.300 festgestellt worden war, dass sie als Zulassungsbesitzerin des Pkw mit dem Kennzeichen nicht dafür Sorge getragen habe, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass

  1. das Fahrzeug so ausgerüstet gewesen sei, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb übermäßiger Lärm entstanden sei, da ein Teil des Auspuffs gebrochen bzw locker gewesen sei,
  2. beim Fahrzeug der linke und der rechte vordere Blinker weißes Licht ausgestrahlt habe und dadurch von Begrenzungslicht nicht zu unterscheiden gewesen sei,
  3. beim Fahrzeug die Nebelschlussleuchte nicht funktioniert habe.

Gleichzeitig wurden ihr Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 12 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht - die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 27. Juni 2005, die mit 11. Juli 2005 datierte Berufung hat den Eingangsstempel 12. Juli 2005, ein Kuvert fehlt im Akt; jedoch ist der Berufungsschriftsatz gefaltet und wurde von Parteienvertreter glaubhaft dargelegt, dass die Berufung in Mattighofen zur Post gegeben wurde; es war daher von der Rechtzeitigkeit der Berufung auszugehen - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 22. September 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw, ihres rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. W, der Vertreterin der Erstinstanz E M sowie der Zeugen A L und RI M A durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, nach dem Gehör allein sei keine relevante Aussage über die tatsächliche Lautstärke des Auspuffs möglich. Der montierte Sportauspufftopf sei weder gebrochen noch locker gewesen. Da keine orangefarbenen Lampen erhältlich gewesen seien, seien weiße verwendet worden, die mit orangefarbenem Transparentlack gefärbt worden seien. Im Ergebnis hätte der Blinker orange geleuchtet trotz weißem Blinkerglas. Die Nebelschlussleuchte sei falsch angeschlossen gewesen, allerdings hätte ihr das bei einer einfachen Überprüfung nicht auffallen müssen, sodass sie davon keine Kenntnis gehabt habe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die genannten Zeugen unter Hinweis auf Entschlagungsrechte - der damalige Lenker A L ist selbst Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen dieses Vorfalls - die Wahrheitspflicht einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Zeuge L wurde als Lenker des auf die Bw zugelassenen Pkw am Vorfallstag vom Meldungsleger RI A (Ml) bei km 16.3 der B147 in Mattighofen zur Verkehrskontrolle angehalten, weil dem Ml ein lautes Auspuffgeräusch aufgefallen war. Bei der Kontrolle verlangte der Ml die Fahrzeugpapiere und äußerte sich über die Lautstärke, wobei er in der Verhandlung keine Erinnerung mehr daran hatte, ob tatsächlich von einem Defekt die Rede war. Der Zeuge L bestritt in der Verhandlung, von einem kaputten Auspuff gesprochen zu haben und bestätigte wie die Bw, der Auspuff sei weder gebrochen noch locker gewesen. Es wurde auch ein Foto vorgelegt, auf dem zwar die Kunststoffabdeckung einen desolaten Eindruck macht, aber zumindest am Auspuff-Ende kein Schaden feststellbar ist. Der Ml bestätigte, er habe den Auspuff nicht auf Schäden untersucht.

Zur Überprüfung der Beleuchtung am Fahrzeug gab der Zeuge L an, der Ml habe ihn alle Lichter einschalten lassen, nur nicht die Blinker, obwohl er beim Zufahren zur Kontrolle schon geblinkt habe. Auch diesbezüglich hat die Bw Fotos vorgelegt, nach denen der Pkw - er wurde bereits abgemeldet und stand bei der Verhandlung nicht mehr zur Verfügung - weiße Blinkergläser aufweist, aber orangefarben blinkt. Dazu wurde geltend gemacht, orangefarbene Lampen seien nicht zu bekommen gewesen, aber die weißen Lampen seien mit orangefarbenem Transparentlack eingefärbt worden, sodass der gleiche Effekt erzielt worden wäre wie mit orangefarbenen Lampen. Die letzte Überprüfung gemäß § 57a KFG sei im Jahr 2004 erfolgt - das Datum auf dem in Kopie im Akt befindlichen Gutachten ist nicht lesbar, weil durch Stempel verdeckt, allerdings wird auf die nächste Begutachtung im März 2005 verwiesen - und Mängel seien diesbezüglich nicht festgestellt worden.

Der Ml hat konkret ausgeführt, er habe sehr wohl die Blinker in eingeschaltetem Zustand überprüft und eindeutig weißes Licht bei den vorderen Blinkern festgestellt, sodass eine Verwechslung mit dem Begrenzungslicht sehr wohl möglich gewesen sei.

Hinsichtlich der Nebelschlussleuchte haben die Bw und der Zeuge L zugestanden, dass diese falsch angeschlossen gewesen sei. Der Zeuge hat nach eigener Aussage nach der Beanstandung die Kabel richtig angeschlossen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage davon auszugehen, dass einem Gendarmeriebeamten sehr wohl zuzumuten ist, die Funktionstüchtigkeit einer Beleuchtung zu beurteilen. Da laut Aussage de Zeugen L er beim Zufahren bereits geblinkt hat, war dem Ml die Farbe der Blinker sofort erkennbar. Selbst wenn bei der Begutachtung im Jahr 2004 - da diese jährlich fällig ist, wäre ein Begutachtungszeitpunkt im März 2004 anzunehmen - keine Mängel bei den Blinkern oder der Nebelschlussleuchte gefunden wurden, sagt dies nichts über den Zustand des Fahrzeuges im Dezember 2004 aus. Auch wenn tatsächlich die Blinkerlampen orange eingefärbt wurden, ist nicht auszuschließen, dass auch der in der Verhandlung vorgelegte Transparentlack einem Verschleiß unterliegt, sodass dies nicht den Feststellungen des Ml bei der Fahrzeugkontrolle widerspricht.

Da der Zeuge L selbst ausgeführt hat, beim Einschalten der Nebelschlussleuchte hätten die Rückfahrscheinwerfer geleuchtet, ist davon auszugehen, dass die Nebelschlussleuchte nicht funktioniert hat.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 4 Abs.2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßiger Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Gemäß § 19 Abs.2 KFG dürfen Fahrtrichtungsanzeiger nur unbewegliche Leuchten mit Blinklicht, Blinkleuchten, aufweisen, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt werden kann.

Gemäß § 14 Abs.4a KFG müssen Kraftwagen der Klassen M und N hinten mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten ausgerüstet sein. Mit diesen Nebelschlussleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Ml zwar den ihm zu laut erscheinenden Auspuff beanstandet, diesen aber nicht genau angesehen hat und daher nicht festgestellt wurde, ob dieser einen Defekt aufweist, der zu übermäßigem Lärm geführt hat. Die Verantwortung der Bw vom funktionstüchtigen Sportauspuff ist daher nicht von der Hand zu weisen und war im Zweifel mit der Einstellung des Verfahrens im Punkt 1) vorzugehen.

Hinsichtlich der Blinkergläser ist der Bw zuzugestehen, dass sie tatsächlich keine orangefarbenen Lampen bekommen und sich daher mit dem Umlackieren von weißen Lampen beholfen hat. Da dies jedoch nichts über die Farbe der Blinkergläser bei der Kontrolle am 2. Dezember 2004 aussagt und dem Ml zuzumuten ist, weißes von orangefarbenem Blinklicht unterscheiden zu können, andererseits aber auch ein Verschleiß des Lacks nicht auszuschließen ist, ist aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Ml davon auszugehen, dass bei der Beanstandung tatsächlich die Blinker vorne weißes Licht ausgestrahlt haben, wobei auch dem Argument des Ml, zB beim Überholen könne der Blinker nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werden, was zu Gefahren anderer Verkehrsteilnehmer führen könne, nicht zu widersprechen ist.

Ebenso ist erwiesen, dass die Nebelschlussleuchte bei der Beanstandung tatsächlich nicht funktioniert hat. Die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit ist für die Zulassungsbesitzerin insofern leicht, als nach dem Einschalten der Nebelschlussleuchte - dieses ist durch das Aufleuchten eines roten Lämpchens im Fahrzeug sogar von Lenkerplatz aus ersichtlich - sogar das Fahrzeug verlassen werden kann, um beim Rundumgang festzustellen, ob die eingeschalteten Beleuchtungen tatsächlich funktionieren. Dabei hätte ihr das Nichtfunktionieren mit Sicherheit auffallen müssen.

Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass die Bw die ihr in den Punkten 2) und 3) zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und ihr Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal von der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht die Rede sein kann.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Bw ist wegen einer Vormerkung aus dem Jahr 2004 nicht unbescholten und hat ein Einkommen von 750 Euro bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten.

Erschwerend war nichts zu berücksichtigen, mildernd ist der Umstand, dass der Pkw nicht mehr angemeldet ist. Die Herabsetzung der Geldstrafe im Punkt 2) war daher gerechtfertigt, nicht aber im Punkt 3).

Die verhängten Strafen entsprechen dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ebenso wie den finanziellen Verhältnissen der Bw, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen die Bw zu mehr Sorgfalt anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Lärm bei Auspuff nicht zu

Geldstrafe + funktionierende Nebelscheinleuchte nicht vorhanden

Strafherabsetzung wg. Einkommen + Pkw abgemeldet

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