Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160704/2/Sch/Pe

Linz, 05.10.2005

 

 

 

VwSen-160704/2/Sch/Pe Linz, am 5. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H vom 19. Juli 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. Juli 2005, VerkR96-1919-2005-Nu/Gr, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetztes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. Juli 2005, VerkR96-1919-2005-Nu/Gr, wurde über Herrn J H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG iVm § 36 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 218 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt, weil er, wie am 24. April 2005 um 14.00 Uhr in der Gemeinde Feldkirchen an der Donau auf der B 127 bei Strkm. 20,600 bei der Anhaltung an dieser Stelle festgestellt worden sei, als Besitzer der Zugmaschine mit dem Kennzeichen, Massey Ferguson, Farbe: rot, diese Herrn J H zum Lenken überlassen habe, obwohl das Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Durch die Überlassung des Kraftfahrzeuges an die genannte Person, welche das Kraftfahrzeug am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt gelenkt habe, habe er vorsätzliche Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der Aktenlage ist der Berufungswerber Zulassungsbesitzer zweier Zugmaschinen, nämlich mit den Typenbezeichnungen "Massey Ferguson 4270-4" und "Massey Ferguson MF4200TXE".

 

Für diese Fahrzeuge wurde ein Wechselkennzeichen zugewiesen.

 

Gemäß § 48 Abs.2 KFG 1967 ist bei der Zulassung von je zwei oder drei Fahrzeugen des selben Antragstellers auf Antrag für diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein Wechselkennzeichen, zuzuweisen. Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden.

 

Die beiden Zugmaschinen sind sohin zum Verkehr zugelassen, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr darf aber nur jene verwendet werden, auf der das angeführte Wechselkennzeichen geführt wird, also die Kennzeichentafel bzw. -tafeln angebracht ist bzw. sind.

 

Der von der Erstbehörde erhobene Tatvorwurf, der Berufungswerber habe eines dieser Fahrzeuge einer anderen Person zum Lenken auf einer näher umschriebenen öffentlichen Verkehrsfläche überlassen, obwohl dieses nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei, entspricht in dieser Form sohin nicht den Tatsachen.

 

Ob und inwieweit der Berufungswerber allenfalls durch sein Verhalten eine andere Übertretung begangen haben könnte, war von der Berufungsbehörde nicht weiter zu prüfen.

 

Der Berufung hatte sohin Erfolg beschieden zu sein, ohne auf das Berufungsvorbringen weiter eingehen zu müssen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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