Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160705/4/Bi/Be

Linz, 08.08.2005

 

 

 

VwSen-160705/4/Bi/Be Linz, am 8. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des K R Aufenthalt unbekannt, vom 12. Juli 2005 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 30. Juni 2005, S 1283/ST/04, wegen Abweisung des Antrages auf Teilzahlung ausständiger Zahlungen und Haftaufschub in Angelegenheit einer Strafe wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Bestraften vom 26. Juni 2005 auf Ratenzahlung für den ausstehenden Strafbetrag von 1.162 Euro im Ausmaß von 70 Euro/Monat sowie 200 Euro Anzahlung, außerdem auf Haftaufschub, abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Berufungswerber (Bw) in den vergangenen Jahren unsteten Aufenthaltes gewesen sei und sich dem Strafvollzug durch Flucht entzogen habe. Es könne daher nicht angenommen werden, dass er die vorgeschlagenen Ratenzahlungen auch tatsächlich einhalte.

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es handle sich um seine 1. polizeiliche Geldstrafe. Es sei Blödsinn gewesen, alkoholisiert mit dem Fahrrad zu fahren. Er sei auch bereit, dafür grade zu stehen und die Schuld zu begleichen. Es müsse aber nicht gleich die Ersatzfreiheitsstrafe sein, da er ja zur Zahlung der Geldstrafe bereit sei. Er könne den Betrag nicht auf einmal bezahlen, aber eine Anzahlung von 200 Euro oder eine Kaution. Er sei vor der jetzigen Freiheitsstrafe 15 Jahre straffrei gewesen und durch die Scheidung rückfällig geworden. Vom Gericht habe er die Anweisung, wöchentlich eine Therapie zu machen; die Bestätigung darüber habe er vorzulegen. Er werde sofort einer Beschäftigung nachgehen und daher das Geld für die Ratenzahlung haben.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw in der Justizanstalt Steyr eine Haftstrafe verbüßt hat und am 18. Juli 2005 entlassen wurde, wobei er als Entlassungsadresse B37, Linz, Bethlehemstraße 37, angegeben hat. Er wurde daher schriftlich per Adresse B37 aufgefordert, Nachweise über seine angekündigte Beschäftigung und sein Einkommen vorzulegen. Das Schreiben war nicht zustellbar, der Bw ist im B37 unbekannt.

Auf dieser Grundlage war in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Bw wieder unsteten Aufenthaltes ist - Hinweise auf eine andere Adresse ergaben sich nicht - so dass die Bewilligung einer Ratenzahlung gemäß § 54b VStG wegen der berechtigten Annahme der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu versagen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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