Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160706/3/Kei/An

Linz, 26.07.2005

 

 

 VwSen-160706/3/Kei/An Linz, am 26. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der C L, F, B, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Mai 2005, Zl. VerkR96-4404-2004-GG, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 5,80 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 29.08.2004 um (von-bis) 17.29 Uhr in Gemeindegebiet Kefermarkt, auf der Mühlviertler Straße B310 auf Höhe Strkm. 31,847 in Fahrtrichtung Freistadt, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen entgegen dem Vorschriftszeichen ‚Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)' die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 13 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit. a Ziff. 10a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

29,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

9 Stunden

Gemäß

 

 

§ 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 31,90 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihr vorgeworfenen Übertretung und sie brachte u.a. vor, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Juli 2005, Zl. VerkR96-4404-2004-Gg, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten, da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, die gemäß § 31 Abs.2 VStG sechs Monate beträgt, eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wurde.

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der durch die belangte Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (siehe die Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses) - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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