Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160709/2/Sch/Pe

Linz, 28.11.2005

 

 

VwSen-160709/2/Sch/Pe Linz, am 28. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M G vom 19. Juli 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9. Juli 2005, VerkR96-2462-1-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9. Juli 2005, VerkR96-2462-1-2004, wurde über Herrn M G, F, H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs.2 lit.a iVm § 99 As.3 it.a und Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 24. August 2004 um 19.55 Uhr auf der L 584 bei der Kreuzung Güterweg Gerastorf ca. bei Strkm. 18,500 als Lenker des Kleinkraftrades mit dem amtlichen Kennzeichen ..., ein Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht anzeigte, nach links einzubiegen und das Fahrzeug links eingeordnet hatte, verbotenerweise links zu überholen versucht habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 15 Abs.2 lit.a StVO 1960 sind Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und die Fahrzeuge links eingeordnet haben, rechts zu überholen.

 

Diesfalls ist sohin der Grundsatz, dass links zu überholen ist (§ 15 Abs.1 leg.cit.) nicht anzuwenden.

 

Es kommt beim Tatbestand des § 15 Abs.2 lit.a StVO 1960 zum einen darauf an, dass der vorausfahrende Fahrzeuglenker sich zum Linkseinbiegen eingeordnet hat und darauf, dass er diesen Vorgang auch angezeigt hat. Bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen ist bekanntlich Letzteres durch Betätigen des Blinkers zu bewerkstelligen. Tatsache ist, das der Berufungswerber mit seinem Kleinmotorrad an ein mehrspuriges Kraftfahrzeug - dies auf dessen Fahrerseite - angestoßen ist. Nach Angaben des Berufungswerbers habe der vorerst vor ihm fahrende Fahrzeuglenker in dem Moment, als er sich links neben ihm einordnete, um nach links einzubiegen, überraschend sein Fahrzeug ebenfalls nach links gelenkt hat, um einzubiegen, wodurch es zum Anstoß gekommen sei. Der zweitbeteiligte Fahrzeuglenker habe jedenfalls nicht geblinkt.

 

Demgegenüber wird von diesem behauptet, sehr wohl den Blinker betätigt zu haben.

 

Die Erstbehörde hat es nicht für erforderlich gehalten, obwohl diesbezüglich die Aussagen der Unfallbeteiligten von Anfang an auseinander gehen, den Zweitbeteiligten zeugenschaftlich einzuvernehmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Einvernahme in einem noch näheren Zeitabstand zum Vorfall zur Wahrheitsfindung hätte beitragen können, für die Berufungsbehörde ergibt sich jedenfalls, dass seit dem Vorfall nunmehr ein Zeitraum von mehr als einem Jahr vergangen ist. Erfahrungsgemäß lässt das Erinnerungsvermögen von Zeugen mit der Zeit nach und wäre wohl, würde die Berufungsbehörde die der Erstbehörde zustehende Ermittlungstätigkeit nachholen, kaum mit einer anderen Beweislage zu rechnen sein, als sie sich nunmehr ergibt. Ob sohin der zweitbeteiligte Unfalllenker, tatsächlich rechtzeitig nach links geblinkt hat oder nicht, bleibt letztlich offen und kann nicht sozusagen "im Zweifel" angenommen werden, dass er dies wohl gemacht haben dürfte. Dagegen spricht nämlich, dass Lenker eines einspurigen Kraftfahrzeuges nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl nicht derartig leichtfertig agieren würde, einen Fahrzeuglenker, der bereits nach links blinkt, noch links überholen zu wollen. Er müsste ja diesfalls, insbesondere vor einer Kreuzung, geradezu damit rechnen, dass es zu einem Zusammenstoß kommt, bei dem er als Lenker eines einspurigen Kraftfahrzeuges möglicherweise beträchtliche Verletzungen davontragen würde.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde gegenständlich, dass dem Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, sodass das Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

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