Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400265/4/Gf/Km

Linz, 05.05.1994

VwSen-400265/4/Gf/Km Linz, am 5.Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des I, vertreten durch D, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 52 Abs. 4 FrG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Jänner 1994 bei dem Versuch betreten, mit einem offensichtlich verfälschten britischen Reisepaß von Österreich aus die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland zu überschreiten. Er wurde daher von den Grenzkontrollorganen festgenommen und in der Folge der BH Schärding vorgeführt.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 12. Jänner 1994, Zl. Sich41-44-1994, wurde über den Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsver botes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Graz sofort vollzogen.

1.3. In der Folge wurde mehrfach - und bislang vergeblich versucht, die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers zu verifizieren, um für ihn ein Heimreisezertifikat zu erlangen.

1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom 8. März 1994, Zl. 13-EVr-518/94, wurde über den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt.

1.5. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 11. März 1994, Zl. Sich41/44-1994/Schü, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenhaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.

1.6. Gegen seine auf dem oben unter 1.2. angeführten Bescheid basierende Anhaltung in Schubhaft wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden, am 2. Mai 1994 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.2. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und daher nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, seine Identität nicht feststehe und er überdies nicht über die zur Bestreitung seines Aufenthaltes erforderlichen finanziellen Mittel verfüge; da somit die Gefahr bestehe, daß sich der Beschwerdeführer den zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maß nahmen gegen ihn zu entziehen versuchen werde, sei zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer (lediglich) vor, daß es der belangten Behörde bislang evidentermaßen nicht gelungen sei, seine Abschiebung durchzusetzen, weshalb er nunmehr die Aufhebung dieser Maßnahme fordert.

2.3. Die belangte Behörde hat am 4. Mai 1994 den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und mitgeteilt, daß sich der Beschwerdeführer weiterhin in Schubhaft befindet.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl.

Sich41-44-1994; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 FrG hat ua. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde in Schubhaft angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 48 Abs. 2 FrG darf die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann; sie darf nach § 48 Abs. 4 FrG ua. nur dann länger als zwei Monate, höchstens jedoch sechs Monate dauern, wenn der Fremde an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt bzw. die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates (sog. "Heimreisezertifikat") nicht besitzt.

4.2. Da die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger und stetiger Versuche seitens der belangten Behörde bislang nicht verifiziert werden konnte, weil sich der Beschwerdeführer ständig in widersprüchliche Angaben verstrickt (so behauptet er etwa, seit seinem fünften Lebensjahr nicht mehr aus dem Stadtgebiet von London herausgekommen zu sein, kennt aber nicht einmal die markantesten Sehenswürdigkeiten, die - auffällige - Farbe der in dieser Stadt verkehrenden Autobusse oder den Namen der seinem angeblichen Wohnsitz nächstgelegenen U-Bahn-Station) und bei entsprechendem Vorhalt nur stereotyp darauf beharrt, daß seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen, liegt es auf der Hand, daß es für ihn ein Leichtes wäre, sich durch Untertauchen in der Anonymität dem behördlichen Zugriff und so der Setzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen gegen ihn zu entziehen. Die Verhängung der Schubhaft entsprach und entspricht daher dem evidenten Bedürfnis, zunächst das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und seither (vgl. § 48 Abs. 2 FrG) dessen Durchsetzung im Wege der Abschiebung zu sichern.

Daß seine Anhaltung in Schubhaft nun schon über die in § 48 Abs. 2 FrG festgelegte Zweimonatsfrist hinaus andauert, hat sich der Beschwerdeführer als Folge seiner fehlenden Bereitschaft, mit der belangten Behörde zu kooperieren - die umso unverständlicher erscheint, wenn man sich vor Augen hält, daß er nach seinen eigenen Angaben so rasch als möglich wieder zurück nach London will -, selbst zuzuschreiben. Da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Z. 2 und 3 im gegenständlichen Fall daher offensichtlich vorliegen und die belangte Behörde überdies die Formvorschrift des § 48 Abs. 5 FrG eingehalten hat, indem sie dem Beschwerdeführer rechtzeitig niederschriftlich mitgeteilt hat, daß seine Anhaltung in Schubhaft weiterhin aufrechterhalten wird, erweist sich deren Ausdehnung über die Zweimonatsfrist des § 48 Abs. 2 FrG sohin als rechtmäßig.

4.3. Bei dieser Sachlage war sohin die vorliegende Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen und unter einem gemäß § 52 Abs. 4 FrG festzustellen, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Eine Kostenentscheidung war mangels darauf gerichteter Anträge der Verfahrensparteien nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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