Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160712/7/Ki/Da

Linz, 27.09.2005

 

 

 

VwSen-160712/7/Ki/Da Linz, am 27. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, U, A, vom 30.3.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.3.2005, VerkR96-4063-2003, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27.9.2005 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als verletzte Rechtsvorschrift § 102 Abs.1 erster Satz iVm §§ 82 Abs.5 und 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 festgestellt wird.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 40 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 8.3.2005, VerkR96-4063-2003, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe es verabsäumt, sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, davon zu überzeugen, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges mit den Kennzeichen HG und HG nicht überschritten wird, indem bei einer Kontrolle am 16.7.2003 um ca. 10.50 Uhr im Gemeindegebiet Suben auf der A8 Innkreis Autobahn bei der Fahrt aus Richtung Wels kommend beim Autobahngrenzübergang Suben bei Autobahnkilometer 75,200 festgestellt wurde, dass bei einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 14.990 kg das tatsächliche Gesamtgewicht 17.580 kg betrug. Er habe dadurch § 102 Abs.1 erster Satz iVm § 82 Abs.5 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Gegen das Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber per Telefax am 30.3.2005 Berufung, er strebt die Aufhebung des Straferkenntnisses an und stellt die Frage, wie er als Fahrer feststellen solle, dass die Gewichte nicht stimmen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27.9.2005. Im Rahmen dieser Berufungsverhandlung wurde der in der Anzeige als Zeuge der Verwiegung und der Amtshandlung angeführte GI V einvernommen. Der Berufungswerber ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen, die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat sich entschuldigt.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der vormaligen Verkehrsabteilung - Außenstelle Ried im Innkreis des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 17.7.2003 zu Grunde. Die gegenständliche Überladung wurde durch Verwiegung durch den Gendarmeriebeamten festgestellt.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der in der Anzeige angeführte Zeuge den zur Last gelegten Sachverhalt.

 

Der Beschuldigte lenkte am 16.7.2003 zur festgestellten Tatzeit den im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Lastkraftwagenzug auf der A8 aus Richtung Wels kommend bis zum Autobahngrenzübergang Suben.

 

Die Verwiegung ergab ein Gesamtgewicht des Lastkraftwagenzuges von 17.580 kg. Laut den in Kopie vorliegenden Fahrzeugscheinen ist das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination mit insgesamt 14.990 kg festgelegt, sodass sich rechnerisch insgesamt eine Überladung von 2.590 kg, das sind ca. 17,3 % ergibt.

 

Dieser Sachverhalt wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates als erwiesen angenommen, es gibt keine Hinweise dafür, dass die Verwiegung nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre und es hat der im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung einvernommene Zeuge den Vorgang im Wesentlichen bestätigt.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 102 Abs.1 erster Satz KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 82 Abs.5 KFG 1967 dürfen Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten sowie die Ladung von Fahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen die in § 4 Abs.6 bis 9 und § 101 Abs.1 und Abs.5 festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn u.a. die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten wird.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte tatsächlich den gegenständlichen Kraftwagenzug gelenkt hat, obwohl das Gesamtgewicht dieser Fahrzeugkombination das zulässige Gesamtgewicht um 2.590 kg überstieg. Er hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite (Verschulden) anbelangt, so vermag die Argumentation des Berufungswerbers diesen nicht zu entlasten. Ungeachtet der Fahrzeugpapiere (CMR udgl.) obliegt es einem fachlich befähigten Lenker eines Lastkraftwagens bzw. Kraftwagenzuges, vor Antritt der Fahrt entsprechend für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und es wäre im konkreten Falle dem Beschuldigten dies auch zumutbar gewesen. Dazu kommt, wie die Bezirkshauptmannschaft Schärding in der Begründung des Straferkenntnisses richtig ausgeführt hat, dass von einem versierten Berufskraftwagenlenker auch erwartet werden kann, am Fahrverhalten des Kraftwagenzuges eine entsprechende Mehrbeladung wahrzunehmen. Der Berufungswerber hat daher die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

 

I.7. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass eine entsprechende Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes eine negative Beeinflussung des Fahrverhaltens des Kraftwagenzuges herbeiführen kann und sohin die Verkehrssicherheit enorm gefährdet wird. Es ist daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung für derartige Übertretungen geboten.

 

Dazu kommen auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Beschuldigten durch eine entsprechende Bestrafung künftighin zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu sensibilisieren.

 

Mildernd wurde bereits die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, Erschwerungsgründe werden auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt. Die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden nicht bemängelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Schärding bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

I.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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