Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160715/2/Ki/Da

Linz, 09.08.2005

 

 

 

VwSen-160715/2/Ki/Da Linz, am 9. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des C C S, M, R, vertreten durch Rechtsanwalt O P, M, K, vom 11.7.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.6.2005, VerkR96-25275-2003/Bru/Pos, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 39,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 10.6.2005, VerkR96-25275-2003/Bru/Pos, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 16.11.2003, 20:55 Uhr, in der Gemeinde Pucking, Autobahn Freiland, Welser Autobahn A 25, bei km 3.155, in Fahrtrichtung Wels mit dem Fahrzeug Kennzeichen W-, Kombinationskraftwagen, Mercedes E 220 CDI, silber, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 47 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 196 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 19,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht datiert mit 11.7.2005 Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, da es sich nicht um ein Strafvergehen von ihm handle.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung - Außenstelle Wels des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 21.11.2003 zu Grunde, die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Messung mit einem Lasermessgerät festgestellt.

 

Gegen eine zunächst in dieser Sache ergangene Strafverfügung vom 28.11.2003 erhob der Rechtsmittelwerber Einspruch, er begründete diesen, dass er zur besagten Zeit in einer LKW-Kolonne hinter einem LKW sich befunden habe. Er könne und sei diese 190 km/h nicht gefahren.

 

Bereits im Zuge der Amtshandlung wegen der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Beschuldigte laut Anzeige angegeben, er sei von einem schwarzen Fahrzeug überholt worden bzw. es sei unmöglich, dass er diese Geschwindigkeit gefahren sei, da sich hinter den Scheibenwischern Werbezettel befunden hätten, diese würden einem solchen Tempo nicht Stand halten.

 

Im Zuge einer zeugenschaftlichen Befragung am 15.4.2005 im erstbehördlichen Ermittlungsverfahren führte RI W M, welcher die Anzeige erstattet hat, aus, dass er damals Lenker des Dienstkraftfahrzeuges gewesen sei. Sein Kollege BI S habe die Messung durch das geöffnete Seitenfenster durchgeführt. Das Tatfahrzeug habe sich mit augenscheinlich überhöhter Geschwindigkeit ihrem Standort genähert und habe sich alleine im Messbereich auf der Fahrbahn befunden. Dieses habe sich nicht, wie der Beschuldigte angäbe, in einer LKW-Kolonne befunden. Dieses Fahrzeug habe er als Fahrer nicht aus dem Blinkwinkel bis zur Anhaltung am Parkplatz Marchtrenk verloren. Eine frühere Anhaltung sei auf Grund der überhöhten Geschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges nicht möglich gewesen.

 

Der Gendarmeriebeamte BI H S führte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens am 9.3.2004 aus, dass er sich an diesen Vorfall noch genau erinnern könne. Am Zustandekommen des Messergebnisses bestehe kein Zweifel. Das Fahrzeug sei auf der Kennzeichentafel anvisiert worden und die Messung habe einen Wert von 183 km/h ergeben. Nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze verbleibe ein relevanter Messwert von 177 km/h.

 

Wenn der Beschuldigte angäbe, dass er von einem schwarzen Fahrzeug überholt worden sei, so entspräche dies nicht den Tatsachen. Es bestehe daher kein Zweifel über die den Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung. Die Anzeige werde daher vollinhaltlich aufrecht erhalten.

 

Vorgelegt wurden von ihm ein Eichschein über das verwendete Messprotokoll, aus dem hervorgeht, dass es zum Zeitpunkt der Messung ordnungsgemäß geeicht war, und weiters ein Laser-Einsatzverzeichnis und Messprotokoll, in welchem sich auch Ausführungen bezüglich der gegenständlichen Messung am 16.11.2003 finden.

 

I.5. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Aussagen der Gendarmeriebeamten der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Die Ausführungen der Beamten sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Zeugen unter Wahrheitspflicht standen, falsche Aussagen hätten für sie sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im konkreten Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Aussagen der Zeugen zu erschüttern.

 

I.6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Im vorliegenden Falle befuhr der Berufungswerber eine Autobahn und er hätte, da eine höhere Geschwindigkeit nicht erlaubt war, lediglich mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h fahren dürfen. Wie das oben dargelegte Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurde jedoch seine Geschwindigkeit tatsächlich (unter Abzug der vorgesehenen Toleranzen) mit 177 km/h festgestellt, er hat daher tatsächlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h überschritten. Der Beschuldigte hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen nach sich ziehen. Zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Übertretungen geboten, um in der Allgemeinheit das Bewusstsein für die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zu sensibilisieren.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben.

 

Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt.

 

Neben den erwähnten generalpräventiven Überlegungen sind bei der Festsetzung des Strafausmaßes überdies spezialpräventive Überlegungen anzustellen, durch eine entsprechende Bestrafung soll dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar aufgezeigt werden und er soll dadurch vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abgehalten werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land insbesondere unter Berücksichtigung des Ausmaßes der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung bei dem vorgesehenen Strafrahmen sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe korrekt festgelegt und somit vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht in Erwägung gezogen.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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