Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160716/2/Bi/Be

Linz, 29.07.2005

 

 

VwSen-160716/2/Bi/Be Linz, am 29. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

 

ERKENNTNIS

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des R P, vom 7. Juli 2005 gegen die Höhe der mit Straf-erkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. Juni 2005, VerkR96-3011-2005, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 15 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24,51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 65 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 181 Euro (84 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskosten- beitrag von 18,10 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwal- tungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung

zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51 c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51 e Abs.3 Z2 und 3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe ein Einkommen von nur 1.119 Euro und finde die Hinzuzählung von Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht in Ordnung. Er sei außerdem bis März beim Bundesheer gewesen und habe überhaupt kein Einkommen gehabt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz:

Daraus geht hervor, dass dem Bw zur Last gelegt wird, als Zulassungsbesitzer des Kombi VB der Erstinstanz über Aufforderung vom 3. Jänner 2005 keine ausreichende Lenkerauskunft erteilt zu haben, wer den auf ihn zugelassenen Kombi am 2. Jänner 2005 um 13.45 Uhr gelenkt habe. Er habe am 16. Jänner 2005 nur angegeben, dass Z. I. aus Bihac/Bosnien den Kombi gelenkt habe, jedoch ohne nähere Angaben zu dessen Anschrift. Er habe auch trotz Aufforderung keine entsprechenden Beweise nachgebracht und sei damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 2.180 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - völlig zu Recht - keine Milderungsgründe (der Bw weist eine nicht einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2003 auf) angenommen, ist aber von einem Einkommen unter Hinzurechnung der Sonderzahlungen von 1.300 Euro ausgegangen, wobei die Sorgepflicht für ein Kind und die angegebene Kreditrate berücksichtigt wurden.

Allerdings ging die Erstinstanz davon aus, dass § 103 Abs.2 KFG "keinen geringen Unrechtsgehalt" aufweise, und wertete diese Tatsache als straferschwerend.

Grundsätzlich trifft es zu, dass der Unrechtsgehalt des § 103 Abs.2 KFG nicht gering ist, was ja auch den Strafrahmen bis immerhin 2.180 Euro Geldstrafe erklärt. Allerdings darf eine nochmalige Wertung dieses Umstandes, den der Gesetzgeber ja schon im Strafrahmen vorweggenommen hat, nicht noch einmal durch die Annahme eines zusätzlichen Straferschwerungsgrundes vorgenommen werden. Auf der Grundlage des Doppelverwertungsverbotes war daher die Strafe herabzusetzen. Zu den Ausführungen des Bw, er finde es nicht in Ordnung, Weihnachts- und Urlaubsgeld zum Einkommen zu zählen, ist hingegen zu sagen, dass das tatsächliche Einkommen unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte zu ermitteln ist und ihm die Möglichkeit offensteht, bei der Erstinstanz um die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist ohne Rücksicht auf das Einkommen zu bemessen und war entsprechend herabzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge- richtshof erhoben werden; diese muss -von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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