Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160717/15/Kof/He

Linz, 08.09.2005

 

 

 

VwSen-160717/15/Kof/He Linz, am 8. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn LM vertreten durch Rechtsanwälte OEG Dr.G - Dr.K - Mag.P - Mag.L gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21.7.2005, VerkR96-188-2005, wegen Übertretung des § 101 Abs.1 lit.a KFG nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 8.9.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe .............................................................................................120,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ......................................................12,00 Euro

132,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 40 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von M. L. sen. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Pkw von1600 kg durch die Beladung um 600 kg überschritten wurde, obwohl die Beladung von Kraftfahrzeugen nur zulässig ist, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht durch die Beladung nicht überschritten wird.

Tatort: Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, Nr. 126 bei km 32.700,

Greko Weigetschlag - Einreise.

Tatzeit: 11.01.2005, 12.20 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG

Fahrzeug:

Kennzeichen RO-......, Personenkraftwagen M1, Skoda Felicia Pick Up, weiß

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

240 Euro

84 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

24,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.....) beträgt daher 264 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 26.7.2005 eingebracht.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 8.9.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie der Zeuge, Herr Rev.Insp. W.K. Grenzpolizeiinspektion B.L. teilgenommen haben.

Dabei hat der Rechtsvertreter des Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

Wer den Bestimmungen des KFG 1967 zuwiderhandelt, begeht gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die §§ 32 bis 35 StGB sind sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betreffenden sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Diese betragen beim Bw - siehe Vermerk im erstinstanzlichen Verfahrensakt:

ca. 800 Euro netto/monatlich, Sorgepflicht für Gattin und zwei Kinder,

Vermögen: Haus, allerdings mit Schulden belastet.

Das Ausmaß der Überladung hat zwar "nur" 600 kg betragen, dies entspricht jedoch - bei einem KFZ mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 1.600 kg - einer Überschreitung um 37,5 %!

Beim Bw ist - mit Datum vom 11.9.2000 - eine einzige Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs.3 KFG mit einer Strafhöhe von 29 Euro vorgemerkt.

Diese sehr geringfügige Geldstrafe verjährt in wenigen Tagen.

Der Bw ist daher einem "Unbescholtenen" gleichzuhalten, was als mildernder Umstand zu werten ist!

Für den UVS ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 120 Euro - dies entspricht 20 Cent je kg Überladung - und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

Diese Geldstrafe beträgt lediglich 5,5% der möglichen Höchststrafe und ist daher als nicht überhöht zu bezeichnen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 12 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

§ 101 Abs.1 lit.a KFG - Überladung - Strafbemessung

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