Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160718/4/Sch/Pe

Linz, 17.08.2005

 

 

 

VwSen-160718/4/Sch/Pe Linz, am 17. August 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A G vom 22. Juli 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. Juli 2005, VerkR96-5453-2004-NU/Gr, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. Juli 2005, VerkR96-5453-2004-NU/Gr, wurde über Frau A G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil sei am 7. September 2004 um 15.07 Uhr in Engerwitzdorf/Mittertreffling auf der B 125 bei Strkm. 6,000 den Pkw mit dem Kennzeichen von Gallneukirchen kommend in Richtung Linz gelenkt habe und dabei einem Fußgänger, der erkennbar den Schutzweg auf der B 125, gegenüber der Kamillenapotheke, Wagnerweg, benutzen wollte, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. September 1989, G 52/89 u.a., Folgendes ausgesprochen:

 

"§ 55 Abs.8 idF der 13. StVO-Novelle, BGBl. 1986/105, ist verfassungswidrig. Die Bestimmung widerspricht dem aus Art.18 Abs.2 iVm Art.139 B-VG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot, von der Verwaltung gesetzte und mit allgemeiner Verbindlichkeit ausgestattete Normen (Anordnung von Bodenmarkierungen, an die das Gesetz Gebote und Verbote knüpft) als Verordnung zu erlassen. Anders als jene faktischen Maßnahmen, mit deren Hilfe der Straßenerhalter die Gestalt von Verkehrswegen verändert (z.B. durch Gehsteige, Straßen mit Gleisen von Straßenbahnen, unübersichtliche Straßenstellen, Brücken und Unterführungen etc.), bilden bestimmte Bodenmarkierungen ähnlich den Verkehrszeichen Symbole, mit deren Hilfe von der StVO vorgesehene Gebote und Verbote (z.B. Halte- und Parkverbote) ausgedrückt werden sollen. Solche Bodenmarkierungen haben als Kundmachung von Verordnungen in Erscheinung zu treten."

 

Die Erstbehörde wurde seitens des Oö. Verwaltungssenates ersucht, die bezughabende Verordnung des gegenständlichen Schutzweges vorzulegen. Laut entsprechender Mitteilung der Behörde vom 16. August 2005 konnte eine solche Verordnung offensichtlich nicht beigeschafft werden bzw. existiere laut Auskunft der zuständigen Straßenmeisterei bei der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit kein Schutzweg.

 

Der Berufung war sohin unter Hinweis auf die obzitierte höchstgerichtliche Judikatur ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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