Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160719/10/Zo/Jo

Linz, 15.11.2005

 

 

 

VwSen-160719/10/Zo/Jo Linz, am 15. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H C, geboren , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, G vom 18.07.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 04.07.2005, Zl. VerkR96-24464-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.11.2005 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 43,60 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der verhängten Strafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 05.08.2004 um 04.30 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen auf der A9 Pyhrnautobahn bei km 25,629 in Richtung Kirchdorf gelenkt habe, wobei er die durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchst-geschwindigkeit von 50 km/h um 51 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 21,80 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass zwar ein Eichschein vorgelegt wurde, die Eichung aber auch aus anderen Gründen ungültig sein könne. Die im Verfahren vorgelegten "A- und B" Fotos seien offenbar nicht richtig, weil auf diesen Fahrzeugpositionen dargestellt sind, welche technisch nicht möglich seien. Das am 04.08.2004 angeblich um 10.43 Uhr angefertigte Kontrollfoto sei derart mangelhaft ausgewertet, dass eine Überprüfung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Radargerätes nicht möglich sei. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weshalb am 04.08.2004 um 21.24 Uhr neuerlich ein Kontrollfoto angefertigt worden ist.

 

Die gegenständliche Verordnung sei mittels Wechselverkehrszeichen kundgemacht worden und es sei nicht nachvollziehbar, welche konkrete Geschwindigkeit mit diesem Wechselverkehrszeichen zur behaupteten Tatzeit kundgemacht worden sei. Der Berufungswerber habe jedenfalls keine 50 km/h-Beschränkung wahrnehmen können. Es sei auch nicht klar, ob das Radargerät im Einvernehmen mit dem Eichamt aufgestellt worden sei. Auch die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen sei nicht bewiesen.

 

Es wurde daher beantragt, den Meldungsleger zur Aufstellung des Radargerätes einzuvernehmen, den Eichschein beizuschaffen sowie die entsprechende Straßendatenbank hinsichtlich der damals geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung beizubringen. Außerdem müsse das Kontrollfoto ausgewertet werden. Es wurde weiters die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass das Radargerät nicht ordnungsgemäß aufgestellt worden sei, die gemessene Geschwindigkeit nicht das Fahrzeug des Einschreiters betreffen würde bzw. von anderen Kraftfahrzeugen verfälscht worden sei und eine fotogrametrische Rückrechnung beantragt.

 

Im Übrigen sei die verhängte Geldstrafe wesentlich überhöht, weil zahlreiche Milderungsgründe vorliegen würden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.11.2005, an welcher der Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen sowie der Polizeibeamte RI K unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen wurde. Es wurden der Eichschein vom 26.08.2003, die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14.08.2003 samt dem dazugehörenden Plan und die Stellungnahme der ASFINAG vom 12.09.2005 verlesen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 05.08.2004 um 04.30 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen auf der A9 Pyhrnautobahn in Fahrtrichtung Kirchdorf. Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem geeichten Radarmessgerät der Marke MUVR6FA ergab eine Geschwindigkeit von 107 km/h, wobei von dieser entsprechend den Verwendungsbestimmungen eine Messtoleranz von 5 % abgezogen wurde. Die dem Berufungswerber vorgeworfene Geschwindigkeit beträgt daher 101 km/h.

 

Hinsichtlich der Behauptung des Berufungswerbers, die vorgeworfene Tatzeit von 04.30 Uhr könne nicht stimmen, weil er zu dieser Zeit auf einem Parkplatz neben der Autobahn geschlafen habe, ist anzuführen, dass aufgrund der vorliegenden Radarfotos und der Angaben des Gendarmeriebeamten jedenfalls die vom Radargerät aufgezeichnete Uhrzeit am 04.08. um 21.24 Uhr sowie am 05.08. um 07.00 Uhr gestimmt haben. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die auf dem den Berufungswerber betreffenden Radarfoto eingeblendete Uhrzeit von 04.30 Uhr falsch sein soll. Im Übrigen ist aus diesem Radarfoto ersichtlich, dass es zum Aufnahmezeitpunkt finster war. Der Berufungswerber behauptet hingegen, erst um 07.00 Uhr in jenem Bereich gefahren zu sein und es ist offenkundig, dass es am Vorfallstag um 07.00 Uhr bereits hell gewesen sein muss. Es besteht daher kein Zweifel, dass die auf dem Radarfoto eingeblendete Tatzeit von 04.30 Uhr den Tatsachen entspricht.

 

Zur Örtlichkeit ist anzuführen, dass es sich dabei um die damalige provisorische Abfahrt der noch nicht fertiggestellten Pyhrnautobahn im Bereich der Anschlussstelle Schön gehandelt hat. In Fahrtrichtung des Berufungswerbers war vorerst auf der Autobahn ein Tunnel, kurz vor dem Ende des Tunnels war erstmals die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h mit Verkehrszeichen kundgemacht. Die Radarmessung selbst erfolgte dann außerhalb des Tunnels im Bereich der damaligen provisorischen Autobahnabfahrt, wobei entsprechend dem vorliegenden Plan unmittelbar beim Ende des Tunnels die 50 km/h Beschränkung ein zweites Mal angebracht war. Bei dem auf dem Radarfoto ersichtlichen Verkehrszeichen handelt es sich offenkundig lediglich um ein provisorisches Baustellenverkehrszeichen, mit welchem die Fahrzeuglenker nochmals auf die 50 km/h Beschränkung hingewiesen wurden. Die provisorische Ausfahrt mündete in weiterer Folge in die Kreuzung mit der B 138 ein, wobei der von der B 138 kommende Verkehr das Vorschriftszeichen "Halt" zu beachten hatte. Von der B 138 kommend war die Kreuzung eher unübersichtlich, weil die von der Autobahn kommenden Fahrzeuge aufgrund einer Fahrbahngruppe für diese Verkehrsteilnehmer erst spät einsehbar waren.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung war mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14.08.2003, Zl. 138009/69-II/ST5/03 gültig verordnet. Aus dem der Verordnung angeschlossenen Lageplan sowie der dazu eingeholten Stellungnahme der Autobahnmeisterei Irdning ergibt sich, dass die 50 km/h Beschränkung in der Zeit vom 19.09.2003 bis 04.12.2004 ohne Unterbrechung gültig war. Die entsprechenden Verkehrszeichen waren bei km 25,683 noch im Tunnel sowie bei km 25,665 unmittelbar am Tunnelende ein weiteres Mal angebracht.

 

Das gegenständliche Radargerät war entsprechend dem im Akt befindlichen Eichschein gültig geeicht, die vom Gendarmeriebeamten durchgeführten Kontrollen haben die ordnungsgemäße Funktion des Gerätes ergeben. Die zusätzliche Kontrolle um 21.24 Uhr wurde nicht - wie der Berufungswerber vermutet - wegen eines aufgetretenen Fehlers beim Radargerät durchgeführt, sondern erfolgte routinemäßig und ergab ebenfalls die ordnungsgemäße Funktion des Radargerätes. Es ist damit die vom Radargerät gemessene Geschwindigkeit als erwiesen anzusehen.

 

Die Anträge des Berufungswerbers auf Einholung eines Sachverständigen-gutachtens zum Beweis dafür, dass das Radargerät nicht ordnungsgemäß aufgestellt worden sei, dass die gemessene Geschwindigkeit nicht das Fahrzeug des Berufungswerbers betreffen würde bzw. von anderen Kraftfahrzeugen verfälscht worden sei sowie auf fotogrammetrische Auswertung der Radarfotos wurden abgewiesen, weil der Berufungswerber keine konkreten Gründe dafür angeben konnte, welcher Fehler bei der Radarmessung tatsächlich aufgetreten sein soll. Die behauptete Beeinflussung durch ein anderes Fahrzeug ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sich in dem auf dem Radarfoto festgehaltenen Messbereich gar kein zweites Fahrzeug befindet.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass in der Stellungnahme des LGK vom 21.03.2005 das A-Foto und das B-Foto offenbar vertauscht worden sind. In Wirklichkeit handelt es sich bei dem als "B-Foto" bezeichneten Bild um das "A-Foto" und umgekehrt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass an der gegenständlichen Straßenstelle eine 50 km/h Beschränkung ordnungsgemäß verordnet und mittels Verkehrszeichen kundgemacht war. Der Berufungswerber hat jedoch eine Geschwindigkeit von 101 km/h eingehalten. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Hinweise auf ein mangelndes Verschulden sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb der Berufungswerber zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten hat.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Gendarmeriebeamte hat in der Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass es gerade bei der gegenständlichen Abfahrt aufgrund der Unübersichtlichkeit für den benachrangten Verkehr zu mehreren Verkehrsunfällen gekommen ist. Der Berufungswerber hat durch seine massive Überschreitung der verordneten Höchstgeschwindigkeit in einem erheblichen Ausmaß gegen den Schutzzweck dieser Beschränkung, nämlich die Gewährleistung der Verkehrssicherheit in diesem Bereich, verstoßen. Seine bisherige Unbescholtenheit wurde bereits von der Erstinstanz als strafmildernd berücksichtigt. Weitere Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von 726 Euro für derartige Übertretungen bewegt sich die verhängte Geldstrafe noch im unteren Bereich des Strafrahmens. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die von der Erstinstanz vorgenommene Einschätzung (1.300 Euro Einkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten) zu Grunde gelegt werden musste, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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