Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160721/8/Fra/He

Linz, 12.10.2005

VwSen-160721/8/Fra/He Linz, am 12. Oktober 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau AB, D-................ vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. NN gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4. Juli 2005, VerkR96-26039-2004, betreffend Übertretung des § 52 lit.a z10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. September 2005, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (14,40 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil sie am 9.7.2004 um 23.51 Uhr das KFZ, Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A 9 bei km 25,629 im Gemeindegebiet von Micheldorf in Richtung Kirchdorf an der Krems gelenkt hat, wobei sie die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtete, weil sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
30. September 2005 erwogen:

Unstrittig ist, dass die Bw zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und am angeführten Ort das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt hat. Das von der Bw gelenkte Kraftfahrzeug wurde durch ein stationäres Radargerät der Marke Multanova, Type: MUVR6FA, bei Strkm. 25,629 der Pyhrnautobahn A 9 gemessen und ergab lt. Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 20.8.2004 sowie der eingeholten Radarlichtbilder einen Wert von 84 km/h. Die Übertretung wurde mittels zwei kurz hintereinander angefertigter Lichtbilder dokumentiert. Lt. Verwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind die Verkehrsfehlergrenzen/Eichfehlergrenzen bei Messwerten bis 100 km/h: +/- 3 km/h zu berücksichtigen. Wegen der Unsicherheiten bei der Erfassung der Fahrzeuggeschwindigkeit (zB leichtes Schrägfahren) ist ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor zu berücksichtigen, dieser beträgt bei Messwerten bis 100 km/h: +/- 2 km/h vom Messwert. Dies ergibt eine vorgeworfene Geschwindigkeit von 79 km/h. Vom Amtsachverständigen Ing. HR wurde eine fotogrammetrische Auswertung durchgeführt. Diese ergab, dass unter Berücksichtigung der gemäß den Verwendungsbestimmungen erlaubten Toleranzen von +/- 10 % der errechnete Kontrollwert mit dem vom Radargerät gemessenen Geschwindigkeitswert übereinstimmt. Im Verfahren wurde auch der Eichschein für das gegenständliche Radargerät vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass das gegenständliche am 26. August 2003 geeicht wurde und die Nacheichfrist am 31. Dezember 2006 abläuft.

Es liegt somit ein eindeutiger Beweis für die gemessene Geschwindigkeit vor. Zu den von der Bw gestellten Beweisanträgen ist festzustellen, dass mit diesen keine konkreten Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufgezeigt werden. Die Anträge laufen großteils auf Erkundungsbeweise hinaus, zu deren Aufnahme die Behörde nicht verpflichtet ist.

Im Hinblick auf die Einwendungen der Bw hat sich im Beweisverfahren weiters folgendes ergeben:

Zutreffend ist, dass lt. oa Anzeige des LGK für Oö. vom 20.8.2004 das Messgerät MUVR6FA Nr. 216 in Verwendung gestanden ist. Lt. Eichschein hat dieses Gerät jedoch die Identifikationsnummer 1075. Zu diesem Einwand hat bereits Chefinspektor Bauer des LGK für Oö. der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit Bericht vom 21. März 2005 mitgeteilt, dass im Datenspiegel der Anzeige irrtümlich als verwendetes Radargerät das Gerät mit der Nr. 216 angeführt ist. Tatsächlich wurde jedoch das Gerät mit der Nr. 1075 verwendet. Das eingebaute Radargerät MUVR6FA Nr. 1075 war zum Übertretungszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht. Dieser Bericht wurde dem Vertreter der Bw zur Kenntnis gebracht. Die Bw selbst zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Zum Einwand, dass auf den nunmehr vorliegenden "A" und "B" Fotos am "B" Foto aus dem Datensegment das Datum "10.7.2004" ersichtlich ist, und daher ein unrichtiger Tatzeitpunkt angelastet worden sei, wurde bei der Berufungsverhandlung vom Amtsachverständigen R darauf verwiesen, dass sowohl aus dem "A" als auch aus dem "B" Foto das Datum 9.7.2004 ersichtlich ist. Das im unteren Bereich des "B"-Fotos angeführte Datum "10.7.2004" sei für die Messung absolut nicht relevant. RI S von der Autobahnpolizei Klaus führte aus, dass der Film zur Entwicklung der Landespolizei übermittelt und in ein elektronisches Gerät eingelesen werde. Beim "A" Foto werde die Uhrzeit eingeblendet, beim "B" Foto handle es sich um ein Kontrollfoto. Das "B" Foto sei nur ein Teil des Computerprogramms und werde auch nicht gespeichert. Es werde im Normalfall gelöscht, es lasse sich jedoch wieder rekonstruieren. Zum Einwand der Bw, aus dem Radarlichtbild vom 9.7.2004 um 23.51 Uhr sei ersichtlich, dass die Geschwindigkeitslimitierung auf 50 km/h sich vor ihrem Fahrzeug befinde und sie daher ausdrücklich bestreite, dass eine Geschwindigkeitslimitierung von 50 km/h rechtswirksam verordnet und kundgemacht, bezogen auf den angeblichen Tatort bei km 25,629 der A 9 Richtung Kirchdorf an der Krems, sei, verweist der Oö. Verwaltungssenat auf die Plankopie, welche einen integrierenden Bestandteil der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14. August 2003, GZ: 138009/69-II/ST5/03, bildet. Lt. dieser Plankopie befindet sich die Tatörtlichkeit beim "Nordportal Klausertunnel". RI S führte hiezu bei der Berufungsverhandlung aus, dass das Radargerät sicher bei km 25,629 positioniert gewesen ist. In der Plankopie ist der Tunnel falsch bezeichnet. Bei dem im Plan eingezeichneten Tunnel mit der Bezeichnung "Klausertunnel" handle es sich um den "Kienbergtunnel" (vorher war die Bezeichnung "Tunnelkette Klaus", die einzelnen Bezeichnungen seien erst später festgelegt worden).

Dem Einwand der Bw, dass lt. oa Verordnung hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkungen, die lt. Plan als Wechselverkehrszeichen kundgemacht werden sollen, jeweils die aus der Darstellung des Verkehrszeichens ersichtlichen zulässigen Höchstgeschwindigkeiten verordnet werden und die in der jeweiligen Legende ersichtlichen Beschränkungen nur eine andere Schaltmöglichkeit darstellen und für sie keine Limitierung auf 50 km/h an der angelasteten Tatörtlichkeit ersichtlich gewesen sei, da möglicherweise eine Sichtbehinderung durch bauliche Maßnahmen oder anderen Verkehr bestanden habe, das für sie möglicherweise aufgrund der Tatsache der Wechselverkehrszeichen die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erkennbar war, ist zu erwidern: Zum Tatzeitpunkt waren lt. Aussage des RI S zwei Fahrstreifen vorhanden, aber nur der reche Fahrstreifen für den Verkehr freigegeben. Der Oö. Verwaltungssenat hat sich weiters bei der Tunnelwarte Ardning darüber erkundigt, ob die Verkehrszeichen mit der richtigen Anzeige eingeschaltet waren. Herr WL von der Tunnelwarte Adming teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass keine Störungsmeldung vorlag und der Befehl auf "Ein" geschaltet war. Im Übringen handelt es sich bei dem am Radarbild ersichtlichen Vorschriftszeichen "50" um ein Wiederholungszeichen.

Die von der Bw angesprochenen möglichen und vermuteten Fehlerquellen liegen sohin nicht vor. Die Bw hat somit Umstände, welche die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG entkräften würden nicht vorgebracht, weshalb sie den ihr zur Last gelegten Tatbestand auch zu verantworten hat.

Strafbemessung:

Mangels Angaben der Bw hat die belangte Behörde ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt und der Strafbemessung zugrunde gelegt: Monatliches Einkommen ca. 1.300 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Mangels Widerspruches geht auch der Oö. Verwaltungssenat von diesen Verhältnissen aus und legt sie der Strafbemessung zugrunde. Erschwerende Umstände sind weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren hervorgekommen. Mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Die gegenständliche höchst zulässige Geschwindigkeit wurde um rund 60 % überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu lediglich 10 % ausgeschöpft. Unter diesen Prämissen kann von einer Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht gesprochen werden. Die verhängte Strafe ist somit tat- und schuldangemessen festgesetzt und auch den geschätzten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bw angepasst. Eine Herabsetzung der Strafe ist auf den oa Gründen sowie aus präventiven Überlegungen nicht vertretbar. Das Verschulden ist nicht geringfügig, weshalb eine Ermahnung iSd § 21 VStG ausscheidet. Die Anwendung des § 20 VStG kommt deshalb nicht Betracht, weil der gesetzliche Strafrahmen keine Mindeststrafe vorsieht.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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