Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160724/17/Bi/Be

Linz, 06.10.2005

 

 

 

VwSen-160724/17/Bi/Be Linz, am 6. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M O, vom 4. Juli 2005 gegen die Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 13. Juni 2005, VerkR96-2547-2005, wegen Übertretungen der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 29. September und 6. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Punkte 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten ua wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 7 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 70 Euro (36 Stunden EFS) und 2) 100 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 23. März 2005 um ca 12.15 Uhr den Lkw, Kz., im Gemeindegebiet von Burgkirchen auf der B147 in FR Burgkirchen nächst Strkm 31.300 gelenkt habe und

  1. als Lenker beim Überholtwerden nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren sei, zumal er, trotzdem er überholt worden sei und sich das überholende Fahrzeug bereits auf Höhe seines Außenspiegels befunden habe, die Fahrbahnmitte überfahren habe, sodass es zur Kollision mit dem überholenden Fahrzeug gekommen und dieses beschädigt worden sei.
  2. Nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er es unterlassen, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, zumal er die Fahrt bis nach Anzenberg fortgesetzt habe, wo er von der Geschädigten angehalten werden habe können.

Gleichzeitig wurden ihm anteilige Verfahrenskostenbeiträge von 17 Euro auferlegt.

2. Gegen das drei Punkte umfassende Straferkenntnis hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 29. September und 6. Oktober 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, der Behördenvertreterin E F und der Zeugen E H (H), V P (P) und A S (S) durchgeführt. Der Bw hat die Berufung gegen Punkt 3) des Straferkenntnisses (Übertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960) zurückgezogen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei im ggst Straßenabschnitt mit 100 km/h hinter einem Lkw nachgefahren und ein Überholen sei wegen Gegenverkehr unmöglich gewesen. Die Kollision sei nicht auf gleicher Höhe mit seinem Lkw erfolgt, weil dieser nur im linken hinteren Bereich beschädigt gewesen sei. Er habe von einer Kollision nichts bemerkt und weder eine Anstoßbewegung und wegen des Umgebungslärms und dem betriebsbedingten Geräusch auch kein Anstoßgeräusch wahrgenommen. Er habe weder Hupen gehört noch das Aufblenden einer Lichthupe gesehen. Er habe, nachdem er auch keinen Überholvorgang wahrgenommen habe, in Anzenberg eine Lieferadresse gesucht, allerdings bemerkt, dass ihm ein Pkw nachfahre. Er wollte den Pkw vorbeifahren lassen, aber die Lenkerin sei stehen geblieben und habe ihn sofort beschimpft, weil er in Burgkirchen einen Verkehrsunfall verursacht hätte. Er und sein Beifahrer, der Zeuge S, hätten ihr sofort mitgeteilt, dass sie von einem Verkehrsunfall nichts bemerkt hätten, worauf die Zeugin Anzeigeerstattung bei der Gendarmerie ankündigte. Zu einem Identitätsnachweis sei es wegen der kurzen Zeit gar nicht gekommen. Daraufhin habe er seinen Chef angerufen und diesem die Situation geschildert. Dieser habe gemeint, solche Sachen kenne er schon und er solle gar nichts machen, nur weiter ausliefern. Anhand des Schadensbildes sei davon auszugehen, dass die Zeugin mit dem Rückspiegel ihres Pkw an seinem Fahrzeug touchiert sei. Es sei auch fraglich, wie die Zeugin H zur Zeugin P gekommen sei, zumal auch sie an der Unfallstelle nicht stehengeblieben sei, um mit dieser Daten auszutauschen, weil sie ihn ansonsten nicht hätte einholen können. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die genannten Zeugen unter Hinweis auf Entschlagungsrechte - der Zeuge S ist deutscher Staatsbürger - und die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 23. März 2005 gegen 12.15 Uhr den auf seinen damaligen Arbeitgeber zugelassenen Lkw, einen weißen Kastenwagen, auf der B147 von Braunau/Inn kommend in Richtung Burgkirchen und fuhr dabei nach eigenen Aussagen mit 100 km/h - ein Tachographenschaublatt konnte dazu nicht vorgelegt werden - hinter einem Lkw nach. Hinter ihm befand sich der Pkw der Zeugin H, dahinter der Pkw der Zeugin P.

Nach der Schilderung der Zeugin H versuchte diese auf Höhe der Landwirtschaftsschule Burgkirchen, den nach ihren Aussagen mit ca 80 km/h fahrenden Lkw des Bw und den vor diesem fahrenden Lkw zu überholen, was aufgrund der dortigen Sichtweite und des Nichtvorhandenseins von Gegenverkehr möglich gewesen wäre. Als sie sich bereits auf einer Höhe des Lkw befand, von der sie als dessen Lenker einen Mann erkennen konnte, sei dieser plötzlich nach links über die Fahrbahnmitte ausgeschert und habe sie regelrecht abgedrängt, sodass sie mit den linken Reifen auf das linke Bankett gefahren und es zu einer Kollision zwischen ihrem Pkw und dem Pkw des Bw gekommen sei, bei der der rechte Außenspiegel sowie der rechte vordere Kotflügel des Pkw beschädigt worden seien. Sie habe sich nach einer Vollbremsung wieder hinter dem Lkw rechts eingeordnet und sei diesem, da der Lkw-Lenker nicht angehalten habe, bis Burgkirchen nachgefahren in der Meinung, dieser werde dort anhalten. Der Lenker sei aber weitergefahren. Sie habe ihren Sohn gebeten, das Kennzeichen des hinter ihr fahrenden Pkw aufzuschreiben, weil dessen Lenkerin den Vorfall beobachtet haben müsste, und sei dem Lkw, der trotz ihres Hupens und ihrer Zeichen mit der Lichthupe nicht angehalten habe, nachgefahren über Uttendorf bis nach Anzenberg. Dort sei der Lenker in einer kleinen Straße zwischen zwei Bauernhöfen stehen geblieben. Beim anschließenden Gespräch, das von beiden durch geöffnete Fenster geführt wurde, habe sie ihn unter Hinweis auf den Schaden an ihrem Pkw gefragt, warum er nach dem Anstoß an ihren Pkw nicht stehen geblieben sei. Der Bw, der nach eigenen Aussagen ebenso wie sein Beifahrer den Anstoß nicht bemerkt habe, sah den Schaden am rechten Außenspiegel des Pkw, wobei er in der Verhandlung ausführte, der Höhe nach korrespondiere dieser Schaden mit dem schwarzen Kratzer, den er später bei der Besichtigung des Lkw an dessen linken hinteren Seite festgestellt habe - er legte davon Fotos in der Verhandlung vor.

Als die Zeugin nach der Ankündigung, sie werde zur Polizei fahren und eine Anzeige machen, Anzenberg verließ, telefonierte der Bw mit seinem Chef und lieferte dann weiter aus, ohne den Unfall bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden - diesbezüglich gestand er zu, einen Fehler gemacht zu haben, wobei allerdings der Lkw ohnehin vollkaskoversichert sei.

Die Zeugin P, die mit ihrem Pkw hinter dem Pkw H gefahren war, bestätigte in der Verhandlung die Ausgangssituation beim Überholmanöver der Zeugin H und gab an, auch sie habe überholen wollen, aber die Zeugin H sei vor ihr herausgefahren. Sie habe beobachtet, dass der Lkw nach links gefahren und es zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei. Die Zeugin H sei auf das linke Bankett hinausgefahren, wobei sie den Eindruck gehabt habe, der Lkw habe sie abgedrängt, und habe sich dann wieder hinter dem Lkw eingeordnet. Der Lkw sei nicht stehen geblieben. Im Pkw H habe sich ein Kind umgedreht und offenbar ihr Kennzeichen aufgeschrieben. Sie habe schon ein Hupen gehört, könne aber nicht sagen, wer gehupt habe. Sie sei dann später von einem Gendarmeriebeamten angerufen worden und habe telefonisch eine Aussage gemacht - diese ist in der Anzeige wiedergegeben.

Der Zeuge S, der damalige Beifahrer des Bw, bestätigte in der Verhandlung am 6. Oktober 2005, er sei rechts gesessen und habe von einem Überholmanöver oder einem Anstoß nichts mitbekommen. Das Gespräch mit der Zeugin H in Anzenberg schilderte der Zeuge inhaltlich mit der Aussage des Bw übereinstimmend, insbesondere auch den Schaden an deren Pkw und das Telefonat des Bw mit seinem Chef. Er selbst habe auch in der Firma gesagt, dass er zu dem Vorfall eigentlich nichts sagen könne, weil er einen Anstoß oder ein Überfahren der Fahrbahnmitte durch den Bw nicht bemerkt habe.

In der Zusammenschau ergibt sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung, dass es zwar beim in Rede stehenden Vorfall zu einer Kollision zwischen dem Pkw H und dem vom Bw gelenkten Lkw gekommen ist, zumal danach an beiden Fahrzeugen Schäden bestanden haben und die mit keinem der beiden Unfallsbeteiligten in Zusammenhang stehende Zeugin P eine solche bestätigt hat. Der schwarze Kratzer am Lkw links hinten könnte vom schwarzen Rückspiegel des Pkw H stammen, wobei aber der Umstand, dass sich dieser Kratzer nur im Bereich des Hinterrades befindet, zum einen mit der Aussage der Zeugin H nicht übereinstimmt, sie habe sich bereits auf Höhe des Außenspiegels des Lkw befunden, als dieser ausgeschert sei und sie abgedrängt habe und es dabei zur Kollision gekommen sei. Es ist auch durchaus möglich, dass es beim Wiedereinordnen der Zeugin H hinter den Lkw zu dieser Berührung kam.

Dass der Bw tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren ist, ist nicht erweisbar, weshalb auch seine Behauptung, ein Überholen wäre nicht möglich gewesen, nicht schlüssig ist, zumal beide Zeuginnen bestätigt haben, dass der Überholbereich übersichtlich war und kein Gegenverkehr bestanden hat. Ein Überholter hat nicht darüber zu befinden, ob der Überholer gegen die StVO verstößt.

Dass der Bw nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren wäre, ergibt sich insofern nicht eindeutig, als beim Nachfahren hinter einem Lkw kein Grund ersichtlich ist, warum er nach links über die Fahrbahnmitte fahren hätte sollen, zumal beide Zeuginnen beim Lkw des Bw kein Blinken wahrgenommen haben, das auf eine Überholabsicht des Bw schließen hätte lassen und der Bw eine solche auch verneint hat.

Der Bw hat ausgeführt, er habe schon bemerkt, dass ihn die Zeugin H überholen habe wollen, weil sie des öfteren nach links gefahren und sich danach wieder rechts hinter ihm eingeordnet habe. Er habe dann aber nicht mehr auf sie geachtet und genau zu dieser Zeit habe sie wohl das in Rede stehende Überholmanöver eingeleitet und wieder abgebrochen, was er aber nicht wahrgenommen habe, zumal dafür auch nur ein Zeitraum von wenigen Sekunden genüge. Er habe weder einen Anstoß im Sinne einer Bewegung noch im Sinne eines Geräusches wahrgenommen - was auch der Zeuge S für sich selbst bestätigt hat, der aber aus seiner Position nicht nach links hinten sah. Der Zeuge S bestätigte aber nachvollziehbar die Aussage des Bw, es hätte schon wegen der Versicherung des Firmenfahrzeuges kein Grund bestanden, sich zu "verstecken" bzw davonzufahren. Der Bw lieferte Waren für einen Versand aus und fuhr zu diesem Zweck zu einem Kunden nach Anzenberg, wobei er zwar die ihm über 3-4 km nachfahrende Bw bemerkte, mit diesem Umstand aber nach eigene Aussagen nichts anfangen konnte.

In rechtlicher Hinsicht gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass zum einen nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit die Aussage getroffen werden kann, dass die zweifellos stattgefunden habende Kollision darauf zurückzuführen gewesen wäre, dass der Bw trotz Überholtwerdens nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren wäre.

Zum anderen ist auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit erweisbar, dass der Bw die Kollision tatsächlich bemerkt hat, zumal die Argumente von der Versicherung des Firmenfahrzeuges stichhaltig sind. Ob er eine Kollision bei Aufwendung der im Straßenverkehr vorauszusetzenden Aufmerksamkeit und Sorgfalt bemerken hätte müssen, ist insofern fraglich, als ein begonnenes und abgebrochenes - wie weit die Zeugin tatsächlich "auf gleiche Höhe" gekommen ist, ist nicht mehr eruierbar, weil sie auch im Rückspiegel des Lkw dessen Lenker gesehen haben kann - Überholmanöver mit einer Geschwindigkeit von ca 100 km/h einerseits nur wenige Sekunden in Anspruch nimmt, in denen der Bw nicht unbedingt den Nachfolgeverkehr beobachten muss, wenn er seinerseits unter Beachtung des Abstandes hinter einem anderen Lkw nachfährt, andererseits ist fraglich, ob der Anstoß zwischen dem Pkw-Außenspiegel und dem Kastenaufbau im hinteren Bereich des Lkw so geräuschintensiv ist, dass er für den Lkw-Lenker hörbar sein müsste. Dass die Zeugin H den Anstoß akustisch bemerkt hat, ist hingegen nachvollziehbar, zumal der Außenspiegel auch in ihrem Blickwinkel lag. Der weitere auf der Fotobeilage im Akt ersichtliche Schaden am rechten Kotflügel des Pkw ist insofern nicht zuzuordnen, als die Anstoßhöhe in Verbindung mit einem bestimmten Teil des Lkw nicht nachvollziehbar ist und daher auch keine Aussage über ein Geräusch möglich ist. Zu Punkt 2) hat die Zeugin H selbst bestätigt, sie habe die B147 zunächst selbst für ungeeignet zum Anhalten gehalten und in Burgkirchen einen Parkplatz gesucht. Als der Bw auch hier nicht angehalten habe, habe sie zu hupen begonnen und ihm Zeichen mit der Lichthupe gegeben, die der Bw nicht gesehen hat. Die Zeugin P hat zwar irgendwann ein Hupen gehört, konnte dieses aber selbst nicht zuordnen. Wenn der Bw tatsächlich den Anstoß vor Burgkirchen nicht bemerkt hatte, konnte er auch mit dem Hupen oder den Zeichen mit der Lichthupe nach Burgkirchen nichts anfangen, wenn er dieses trotz Betriebsgeräusch eines Kastenwagens auf einer Wegstrecke mit Abbiegevorgängen im Zuge einer Adressensuche überhaupt wahrgenommen hat, was er abgestritten hat. Dass jemand 3-4 km hinter einem anderen nachfährt, ist für diesen an sich kein Anlass stehen zu bleiben und ihn nach dem Grund zu fragen.

Insgesamt war aus all diesen Überlegungen in den Punkten 1) und 2) gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen, weil die dem Bw zur Last gelegten Taten nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden konnten. Dabei fielen naturgemäß keine Verfahrenskostenbeiträge an.

Hinsichtlich Punkt 3) des Straferkenntnisses, gegen den sich die Berufung ursprünglich auch richtete, hat der Bw die Berufung zurückgezogen, sodass dieser (samt dem erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der Geldstrafe) in Rechtskraft erwachsen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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