Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160726/4/Kei/Da

Linz, 31.08.2005

 

 

 

VwSen-160726/4/Kei/Da Linz, am 31. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der E Y, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 2. Juni 2005, Zl. S 2427/ST/05, zu Recht:

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft (Geldstrafe: 58 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden).

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Bw am 3. Juni 2005 zugestellt. Die Bw hat dieses Straferkenntnis persönlich übernommen. Am 3. Juni 2005 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 17. Juni 2005. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche, mit 4. Juli 2005 datierte, Berufung erst am 4. Juli 2005 bei der belangten Behörde eingebracht.

 

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden der Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 18. August 2005, Zl. VwSen-160726/2/Kei/An, mitgeteilt und ihr gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 29. August 2005 (beim Oö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Steyr vom 27. Juli 2005, Zl. S 2427/ST/05, erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter den Punkten 2. und 3. dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum