Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160728/6/Zo/Pe

Linz, 05.09.2005

 

 

 

VwSen-160728/6/Zo/Pe Linz, am 5. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W F, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. S R, vom 19.7.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27.6.2005, VerkR96-16119-2003, wegen zahlreicher Übertretungen der Verordnung (EWG) 3820/85, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30.8.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich folgender Punkte des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt:

 

  1. Hinsichtlich folgender Punkte des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf jeweils 20 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 12 Stunden herabgesetzt:

 

  1. Hinsichtlich folgender Punkte des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung gegen die Strafhöhe stattgegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen:

 

  1. Hinsichtlich jener Punkte, in denen der Berufungswerber seine Berufung zurückgezogen hat, hat dieser die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von jeweils 4 Euro zu bezahlen, hinsichtlich der Punkte I.1., 5., 12. und 13. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf jeweils 2 Euro, für alle übrigen Punkte entfallen die Verfahrenskosten. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 VStG.

zu II. und III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 sowie 21 Abs.1 VStG.

zu IV.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, in insgesamt 13 Fällen die erforderliche Lenkpause von 45 Minuten nicht nach einer Lenkzeit von maximal 4,5 Stunden, sondern erst später eingehalten zu haben. In sechs Fällen habe er keine ausreichende Ruhezeit von 9 bzw. 11 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eingehalten. In vier Fällen wird ihm das Überschreiten der erlaubten Tageslenkzeit von maximal 10 Stunden vorgeworfen. Dieses Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des LGK f. Oö. vom 16.5.2003 sowie auf eine Auswertung der Schaublätter im Zeitraum vom 28.3. bis 14.4.2003 unter Verwendung des "Automatisierten Diagramscheibenauswertesystems" (ADAS).

 

Wegen aller 23 Verwaltungsübertretungen wurde über den Berufungswerber jeweils eine Geldstrafe von 40 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 92 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Auswertung der Diagramscheiben mit der Anzeige des LGK nicht in allen Punkten zusammenpasst und dass die Verwaltungsübertretungen dem Berufungswerber nicht in ausreichend konkretisierter Form vorgeworfen worden seien. Es fehle nämlich eine Unterscheidung dahingehend, ob der Berufungswerber diese Übertretungen im innergemeinschaftlichen Verkehr oder im Verkehr mit Drittstaaten begangen habe. Weiters sei das Verschulden des Berufungswerbers minimal, er habe lediglich auf Weisung seines Arbeitgeber gehandelt und hätte den Verlust seines Arbeitsplatzes bei Nichtbefolgung dieser Weisungen befürchten müssen. Er sei auch unbescholten und die Übertretungen hätten keine tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen.

Der Berufung ist eine umfangreiche Auswertung der Schaublätter angeschlossen, welche im Wesentlichen mit der Auswertung durch das ADAS-System übereinstimmt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.8.2005, an welcher der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilgenommen hat. In der Verhandlung wurden die im Original vorliegenden Schaublätter hinsichtlich der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen ausgewertet und der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat seine Berufung in jenen Fällen, in denen sich die Übertretung eindeutig aus den Schaublättern ergibt, zurückgezogen. In einigen weiteren Punkten, bei denen es sich aus Sicht des Berufungswerbers nur um geringfügige Übertretungen handelt, hat er die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte in der Zeit vom 28.3. bis 14.4.2003 den Lkw mit dem Kennzeichen BR-791AS mit dem Anhänger. Am 14.4.2003 um ca. 18.30 Uhr kam es zu einer Verkehrskontrolle auf der A 1 beim Rasthausparkplatz Ansfelden-Süd bei km 171,0. Im Zuge dieser Kontrolle erstattete der Berufungswerber selbst Anzeige hinsichtlich der teilweise eklatanten Überschreitungen der Lenkzeiten bzw. Unterschreitungen der Ruhezeiten und übergab den Gendarmeriebeamten 21 Schaublätter. Der Berufungswerber begründete dies damit, dass er von seinem Arbeitgeber unter starken Druck gesetzt werde und es ihm aufgrund der Weisungen seines Arbeitgebers unmöglich sei, die Ruhe- und Lenkzeiten einzuhalten.

 

Die gegenständlichen Schaublätter wurden vom Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehrstechnik, mit dem "ADAS-System" ausgewertet und von der Gendarmerie eine entsprechende Anzeige erstattet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen anhand der Schaublätter überprüft. Aus Gründen der Einfachheit und Übersichtlichkeit erfolgt die Darstellung der Überprüfungsergebnisse nur in jenen Fällen, in denen dies für die Begründung der Berufungsentscheidung erforderlich ist.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.6 der Verordnung (EWG) 3820/85 darf die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Art.7 der Verordnung (EWG) 3820/85 ist nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs.1 eingehalten wird.

 

Gemäß Art.8 Abs.1 der angeführten Verordnung legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

 

5.2. Vorerst ist festzuhalten, dass der Vertreter des Berufungswerbers hinsichtlich folgender Punkte seine Berufung in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat:

In diesen Punkten ist das erstinstanzliche Straferkenntnis damit rechtskräftig und vollstreckbar.

 

5.3. Die Einstellung der einzelnen Punkte wird wie folgt begründet:

 

Zu I.4.:

In diesem Punkt wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 2.4.2003 nach einer Lenkzeit von 12.28 Uhr bis 2.04 Uhr keine Lenkpause (um 0,19 Stunden zu spät) eingelegt habe. Dieser Vorwurf ist inhaltlich falsch. Richtig wäre nach den Aufzeichnungen aus dem Schaublatt, dass der Berufungswerber am 2.4.2003 von 12.28 Uhr bis 2.4.2003 18.15 Uhr keine Lenkpause eingelegt hatte. Offenbar ist es hier beim Übertragen der Daten zu einem Fehler gekommen. Bereits in der Strafverfügung, welche die einzige Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist darstellt, ist dieser Fehler ebenfalls enthalten, sodass keine richtige Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Dieser Punkt ist deshalb verjährt, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen war.

 

Zu den Punkten I.7. und 11.:

Der Berufungswerber hat am 4.4.2003 in der Zeit von 6.15 Uhr bis 17.43 Uhr bzw. am 10.4.2003 in der Zeit von 2.49 Uhr bis 21.21 Uhr keine ausreichende Lenkpause eingelegt. Diese Zeiträume wurden bei der automatisierten Auswertung durch das ADAS-System jeweils in zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Zeiträume geteilt und für diese jeweils getrennt die fehlenden Lenkpausen vorgeworfen. Dies betrifft im Straferkenntnis die Punkte I.6. und 7. sowie I.10. und 11. In Wirklichkeit liegt aber nur jeweils ein - entsprechend längerer Zeitraum - vor, in dem der Berufungswerber keine Lenkpausen eingehalten hat. Für diese Zeiträume erfolgte eine rechtskräftige Bestrafung durch die Punkte I.6. und 10. des angefochtenen Straferkenntnisses. Die Punkte I.7. und 11. umfassen inhaltlich die selben Verwaltungsübertretungen, weshalb in diesen Punkten das Verfahren einzustellen war.

 

Zu den Punkten II.2., 4. und 6.:

In diesen Punkten wird dem Berufungswerber vorgeworfen, jeweils die erforderliche Ruhezeit von 11 bzw. 9 zusammenhängenden Stunden nicht eingehalten zu haben. Es fehlt aber in allen drei Punkten der Zeitraum der tatsächlich eingehaltenen Ruhezeit, sodass diese Tatvorwürfe nicht vollständig sind. Dies gilt auch für die Strafverfügung, welche die einzige Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist darstellt, weshalb auch diese Punkte verjährt sind und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen ist.

 

5.4. Hinsichtlich der Punkte I.1., 5., 12. und 13., II.1. und III.4. wurde die Berufung gegen den Schuldspruch zurückgezogen und diese auf die Strafhöhe eingeschränkt. Es ist daher nur die Strafbemessung zu überprüfen.

 

Bezüglich des Punktes II.1. hat der Berufungswerber anstelle der vorgeschriebenen Ruhezeit von 9 Stunden eine solche von 8 Stunden und 55 Minuten (21.25 Uhr bis 6.20 Uhr) eingehalten. Diese minimale Unterschreitung rechtfertigt jedenfalls die Anwendung des § 21 VStG.

 

Hinsichtlich des Punktes III.4. hat der Berufungswerber anstelle der erlaubten Tageslenkzeit von 10 Stunden eine solche von 11 Stunden und 5 Minuten eingehalten. Auch für diese geringe Überschreitung kann von einer Strafe abgesehen werden.

 

Die Punkte I.1., 5., 12. und 13. betreffen jeweils Fälle, in denen der Berufungswerber die Lenkpause von 45 Minuten nicht nach einer Lenkzeit von maximal 4,5 Stunden sondern jeweils erst nach einer Lenkzeit von ca. 5 Stunden eingehalten hat. Unter Berücksichtigung der in der Berufung glaubhaft geltend gemachten Milderungsgründe scheint für diese eher geringen Überschreitungen der erlaubten Lenkzeit eine Strafe in der Höhe von jeweils 20 Euro ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Andererseits sind die Überschreitungen der Lenkzeit doch zu hoch, um zur Gänze von einer Bestrafung absehen zu können.

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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