Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160730/7/Fra/He

Linz, 06.12.2005

 

 

 

VwSen-160730/7/Fra/He Linz, am 6. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn GU vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. EN gegen die Spruchpunkte 2, 3, 4, 5 und 7 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Juni 2005, VerkR96-21911-2004, betreffend Übertretungen des Art.13 EG-Verordnung 3821/85, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Die Spruchpunkte 2, 3, 4, 5 und 7 des angefochtenen Straferkenntnisses werden aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt; der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter den Spruchpunkten 2, 3, 4, 5 und 7 jeweils wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 13 EG-Verordnung 3821/85 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt,

weil er am 9.10.2004 um 16.20 Uhr - wie bei einer Anhaltung im Gemeindegebiet Enns auf der A 1 bei km 156.200 in Fahrtrichtung Wien festgestellt wurde, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges AM-...... und des Anhängers AM-............, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen habe:

2.) Es wurde festgestellt, dass er das eingebaute Kontrollgerät nicht richtig verwendet hat, da am 7.10.2004 zwischen 22.20 Uhr und 23.25 Uhr keine Aufzeichnungen vorhanden sind.

3.) Es wurde festgestellt, dass er das eingebaute Kontrollgerät nicht richtig verwendet hat, da am 8.10.2004 zwischen 01.30 Uhr und 10.45 Uhr keine Aufzeichnungen vorhanden sind.

4.) Es wurde festgestellt, dass er das eingebaute Kontrollgerät nicht richtig verwendet hat, da am 8.10.2004 zwischen 18.40 Uhr und 9.10.2004 02.30 Uhr keine Aufzeichnungen vorhanden sind.

5.) Es wurde festgestellt, dass er das eingebaute Kontrollgerät nicht richtig verwendet hat, da am 9.10.2004 zwischen 07.05 Uhr und 08.10 Uhr keine Aufzeichnungen vorhanden sind.

7) Es wurde festgestellt, dass er das eingebaute Kontrollgerät nicht richtig verwendet hat, da am 9.10.2004 zwischen 14.25 Uhr und 15.10 Uhr keine Aufzeichnungen vorhanden sind.

 

2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Gemäß Art.13 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sind Unternehmer und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Gerätes.

 

Art. 13 der EG-Verordnung 3821/85 ist die das Kapitel IV. (Benutzungsvorschriften) einleitende Bestimmung. Sie sagt aus, dass der Unternehmer (ist der Arbeitgeber) und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Funktion des Kontrollgerätes sorgen. Die folgenden Artikel 14 -16 führen diese allgemeine Aussage aus, indem sie konkrete Verpflichtungen einerseits des Arbeitgebers sowie andererseits der Arbeitnehmer begründen. Art. 13 hat demnach lediglich einen ankündigenden Charakter, er stellt keinen (Verwaltungs-)straftatbestand dar (VwGH 25.6.1996, 96/22/0062).

 

Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur war sohin der Berufung stattzugeben. Es erübrigte sich daher, auf das Berufungsvorbringen einzugehen.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

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