Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400268/5/Gf/Km

Linz, 10.06.1994

VwSen-400268/5/Gf/Km Linz, am 10. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des R, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

Das Verfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 52 Abs. 3 FrG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, hat am 1. Juni 1994 "Beschwerde gegen den Bescheid" der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. April 1994, Zl. Fr-81327, mit dem über ihn die Schubhaft verhängt wurde, erhoben.

2. Mit Verfügung des Oö. Verwaltungssenates vom 1. Juni 1994, Zl. VwSen-400268, wurde dem Beschwerdeführer seine Eingabe zwecks Mängelbehebung gemäß § 52 Abs. 3 FrG unter Fristsetzung bis zum 8. Juni 1994 sowie unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zurückgestellt.

3. Da der Beschwerdeführer diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam, war gemäß der gesetzlichen Fiktion des § 52 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz FrG von der Zurückziehung der Beschwerde auszugehen und demgemäß das Verfahren einzustellen.

4. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Mehrparteienverfahren handelt, war diese Einstellung im Wege eines Bescheides zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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