Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160731/18/Bi/Ga

Linz, 29.11.2005

 

 

 

VwSen-160731/18/Bi/Ga Linz, am 29. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M O, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft H/H, vom 5. Juli 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. Juni 2005, VerkR96-26441-2003/Bru/Pos, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 4. Oktober und 29. November 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird im Punkt 2) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Punkt 1) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Im Punkt 2) fallen keine Verfahrenskostenbeiträge an.

Im Punkt 1) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 17 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z3 und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 102 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 85 Euro (48 Stunden EFS) und 2) 35 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er 1) am 16. November 2003, 22.00 Uhr, als Lenker des Kombi, Audi A6, Gemeinde Ansfelden, Westautobahn A1 bei km 168.920, RF Salzburg, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 29 km/h überschritten habe, und 2) am 16. November 2003, 22.03 Uhr, Gemeinde Ansfelden, Westautobahn A1 bei km 173.700, RF Salzburg, Ausfahrt Traun, als Lenker des genannten Fahrzeuges mehr Rauch, üblen Geruch und unnötige Luftverunreinigung verursacht habe, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges notwendig gewesen sei, da er den Motor des Kfz 5 Minuten am Stand laufen gelassen habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 12 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 4. Oktober und 29. November 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigtenvertreter RAe Mag. M H und Dr. U H, der Zeugen GI K M und Insp. G R und des technischen Amtssachverständigen Ing. H R durchgeführt. Der Bw und die Vertreterin der Erstinstanz waren entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die dienstlichen Wahrnehmungen der Zeugen, auf die sich die Erstinstanz stütze, seien nicht im Einzelnen dargelegt worden, weshalb eine irrige rechtliche Beurteilung vorliege, zumal die Erstinstanz zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass die ihm angelasteten Tatbestände nicht vorlägen. Es habe sich nicht um eine korrekte Messung gehandelt und lasse sich aus technischer Sicht eine solche nicht nachvollziehen. Tatort und Tatzeit laut Anzeige widersprächen dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Eine Fehlmessung aufgrund der Verkehrsdichte, der reflektierenden Gegenstände und des Straßenverlaufs sei durchaus vorstellbar. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht mit der notwendigen Sicherheit nachzuweisen.

Bei ordnungsgemäß eingestelltem Standgas könne nicht von das übliche Ausmaß überschreitender Rauchentwicklung und Luftverunreinigung ausgegangen werden. Jedenfalls seien die Folgen der Tat unbedeutend und könne ihm kein Verschulden angelastet werden. Wegen der geringfügigen Folgen hätte § 21 VStG angewandt werden müssen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Strafnachsicht bzw. -herabsetzung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die rechtsfreundliche Vertretung des Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt, die beiden Beamten der Autobahnpolizei Haid unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen und ein Kfz-technisches Gutachten zur Eignung des Standortes für eine Lasermessung und deren Nachvollziehbarkeit erstellt wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Meldungsleger Insp. R (Ml) und GI M führten am 16. November 2003 gegen 22.00 Uhr Lasermessungen auf der A1, RFB Salzburg, durch, wobei sie sich in einem bei km 169.040 abgestellten Gendarmeriefahrzeug befanden, das in einer Zufahrt zum Lagerplatz der Autobahnmeisterei zwischen dem Knoten Linz und der Ausfahrt Ansfelden in rechtem Winkel zur RF Salzburg abgestellt war. Der Ml führte die Lasermessung mit dem bei der Autobahnpolizei Haid ständig in Gebrauch befindlichen Lasermessgerät LTI 20.20 TS-KM-E Nr.4334, zuletzt geeicht von Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 10. Oktober 2001 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2004, durch - Eichschein und Messprotokoll wurden vorgelegt.

Technische Mängel an diesem Gerät schloss der Ml aus, weil nach den vorgeschriebenen Überprüfungen für den maßgeblichen Zeitraum keine Mitteilung über Mängel bei der Autobahnpolizei Haid eintraf, dh am Gerät nichts repariert worden war. Vor den Messungen wurden die vorgeschriebenen Einstiegstests durchgeführt und der angezeigte Geschwindigkeitswert eindeutig dem Fahrzeug mit dem genannten Kennzeichen zugeordnet. Eine Verwechslung schloss der Ml dezidiert aus und verneinte auch wegen des um diese Zeit geringen Verkehrsaufkommens eine solche bei der Nachfahrt. Bei der Anhaltung, die ebenfalls vom Ml durchgeführt wurde, bestritt der Bw die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit von 129 km/h und beschwerte sich, er werde deshalb beanstandet, weil er ein Deutscher sei. Davon, dass er von der Autobahnraststätte Ansfelden kommen würde, sagte der Bw nichts, obwohl das für den Ml naheliegend gewesen wäre, wäre der Bw tatsächlich von dort gekommen.

Der Amtsachverständige Ing. Xx hat den Standort des Polizeifahrzeuges als für solche Lasermessungen geeignet und den vorgeworfenen Wert nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen als den Verwendungsbestimmungen entsprechend bezeichnet.

Die Anhaltung fand auf dem Danubia-Parkplatz im Ortsgebiet Ansfelden statt, dh nicht auf der Autobahn, weil dort wegen der Fahrstreifen zur Ausfahrt Traun und Lärmschutzwänden keine Möglichkeit für eine solche Anhaltung besteht.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 52a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. Dezember 2001, GZ. 314.501/61-III/10-01, wurde die do Verordnung vom 18. Dezember 2001, GZ. 139.001/133-II/B/8-00, insofern abgeändert, als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der A1 auf der Richtungsfahrbahn Salzburg von km 167.360 bis km 175.180 und auf der Richtungsfahrbahn Wien von km 176.040 bis 167.850 jeweils auf 100 km/h beschränkt wurde.

Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass der Bw in Fahrtrichtung Salzburg ab km 167.360, dh auch beim im Spruch angelasteten km 168.920, eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einzuhalten gehabt hätte, die auch durch Vorschriftszeichen gemäß § 52a Z10 lit.a StVO 1960 entsprechend kundgemacht war, wobei er bis zum Messort bereits 1,56 km zurückgelegt hatte.

Der Standort des Gendarmeriefahrzeuges bei km 169.040 ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für solche Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser auch in technischer Hinsicht geeignet, zumal aus der geschilderten Position des Polizeifahrzeuges die Messung auf den ankommenden Verkehr durch Anvisieren des vorderen Kennzeichens einwandfrei möglich war. Der Ml hat glaubwürdig eine Verwechslung des Fahrzeuges des Bw mit einem anderen Fahrzeug ausgeschlossen. Das für solche Messungen geeignete (vgl VwGH 8.9.1998, 98/03/0144) Lasermessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E war am Vorfallstag ordnungsgemäß geeicht und lagen auch keine Anhaltspunkte für Fehler oder Ungenauigkeiten vor. Der Ml ist für die Bedienung von Messgeräten dieser Bauart geschult und geübt, sodass ihm bei Durchführung der vorgeschriebenen Einstiegstests eventuelle Fehler auch auffallen mussten. Auch von nachträglichen Reparaturen war dem Ml nichts bekannt. Damit bestehen auch diesbezüglich keine Zweifel an der Richtigkeit des gemessenen Wertes. Der sich nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen von 3 %, dh aufgerundet 5 km/h, ergebende tatsächliche Geschwindigkeitswert von 129 km/h wurde laut SV-Gutachten richtig ermittelt und ist als Grundlage für den Tatvorwurf heranzuziehen.

Die vom Bw behauptete Verwechslung, weil er von der Raststation Ansfelden gekommen sei und daher der vorgeworfene Geschwindigkeitswert nicht von seinem Fahrzeug stammen könne, ist insofern unglaubwürdig, als vorauszusetzen ist, dass ein solches Argument gleich bei der Anhaltung vorgebracht würde. Der in diesem Zusammenhang als Zeuge beantragte damalige Beifahrer xx wurde bereits von der Erstinstanz im Rechtshilfeweg einzuvernehmen versucht, ist aber nach den Unterlagen trotz zweimaliger Ladung zur Polizeiinspektion in Grünwald ohne Angaben von Gründen nicht erschienen, sodass anzunehmen ist, dass er auch einer weiteren Ladung, die in der mündlichen Verhandlung beantragt wurde, keine Folge leisten werde. Der Antrag auf seine Zeugeneinvernahme war daher abzuweisen.

Der UVS geht auf dieser Grundlage davon aus, dass der Bw unter Berücksichtigung der Abzüge eine Geschwindigkeit von jedenfalls 129 km/h im Spruch genannten Beschränkungsbereich der A1 eingehalten, damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zutreffend - die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd und nichts als erschwerend gewertet und, da dieser seine finanziellen Verhältnisse nicht bekannt gegeben hat, "keine außergewöhnlichen Umstände, insbesondere keine unverschuldete drückende Notlage" angenommen. Die Voraussetzungen des § 21 oder 20 VStG lagen vor.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe ist gemäß den Kriterien des § 19 VStG dem nicht geringen Unrecht- und Schuldgehalt der Übertretung - eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann vom Lenker analog zum Druck auf das Gaspedal auf dem Tacho abgelesen werden, wobei die meisten Tachometer mehr als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit anzeigen - angemessen, liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genaueren Beachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten. Es steht dem Bw frei, unter Nachweis seiner tatsächlichen finanziellen Verhältnisse die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen zu beantragen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der Strafhöhe fanden sich nicht.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Vorgeworfen wurde als Tatort km 173.700 der A1, Ausfahrt Traun, RFB Salzburg. In der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass die Anhaltung tatsächlich nicht auf der Autobahn - dort besteht wegen der engen örtlichen Gegebenheiten bei der Ausfahrt Traun keine Möglichkeit einer Anhaltung - sondern im Ortsgebiet von Ansfelden auf dem Danubia-Parkplatz stattgefunden hat. Damit wurde dem Bw aber innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG ein nicht der Realität entsprechender Tatort vorgeworfen, wobei der Mangel nicht mehr sanierbar ist, weil gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall im Punkt 2) ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum