Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160734/2/Fra/He

Linz, 09.11.2005

 

 

 

VwSen-160734/2/Fra/He Linz, am 9. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau LB, D-...... gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. Juli 2005, VerkR96-3926-2005, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von
94 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil sie am 25.1.2005 um 06.00 Uhr den Pkw, Kennzeichen ..........., im Gemeindegebiet von Wartberg an der Krems, Pyhrnautobahn A 9, km 10,6, gelenkt hat, wobei sie die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von
100 km/h um 33 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems- als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das Verwaltungsverfahren und auch das Verwaltungsstrafverfahren ist geprägt von den Grundsätzen der materiellen Wahrheit sowie von der Offizialmaxime (§§ 37 und 39 Abs.2 AVG). Es ist Pflicht der Behörde, den maßgebenden Sachverhalt (hier: ua den Lenker) festzustellen. Ein Beschuldigter ist nicht dazu verpflichtet, von sich aus der Behörde seine mangelnde Lenkereigenschaft glaubhaft zu machen oder zu beweisen. Wie immer auch die Verantwortung des Beschuldigten aussieht - auch wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt der Tat bezieht - ändert dies nichts an der Aufgabe der Behörde, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Würde man dem Beschuldigten die Verpflichtung auferlegen, sich selbst zu belasten, würde dies gegen das verfassungsrechtlich normierte Verbot der Selbstbezichtigung (Art.90 Abs.2 B-VG) verstoßen. Der Beschuldigte ist jedoch im Verwaltungsstrafverfahren an eine gewisse Mitwirkungspflicht gebunden. Diese erfordert es, dass er seine Verantwortung nicht darauf beschränken darf, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten.

 

Im konkreten Verfahren hat jedoch die Bw nicht gegen diese Mitwirkungspflicht verstoßen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten, der Zulassungsbesitzer sei selbst der Lenker gewesen, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs.2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist (VwGH vom 11.5.1990, Zl. 90/18/0022). Dieses Judikat ist jedoch auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil die Bw zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens darüber befragt wurde, ob sie auch die Lenkerin des gegenständlichen Pkw´s zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und am angeführten Ort war. Wurde sie jedoch darüber nicht befragt, kann ihr auch eine mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes nicht vorgeworfen werden. Die Bw hat bereits in ihrem Einspruch vom 13. März 2005 gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 23.2.2005 ihre Lenkereigenschaft bestritten. Das Verfahren der belangten Behörde hat sich jedoch (lediglich) auf die Frage, ob es zu einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung gekommen ist, konzentriert.

 

Da sohin ein Beweis dafür, dass die Bw den in Rede stehenden Pkw tatsächlich gelenkt hat, nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG abgesehen werden.

 

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass lt. Anzeige des LGK für Oö. der gegenständliche Pkw am 25.1.2005 um 00.06 Uhr gelenkt wurde, während im angefochtenen Straferkenntnis als Übertretungszeit 06.00 Uhr angenommen wurde.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

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