Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160740/14/Sch/Hu

Linz, 13.02.2006

 

 

 

VwSen-160740/14/Sch/Hu Linz, am 13. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H vom 2.8.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.7.2005, VerkR96-1730-2005-NU/May, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20.1.2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 25 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 6 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nach der Wortfolge "Hauptplatz 30" ergänzt wird wie folgt: "den Pkw mit dem Kennzeichen ... gelenkt und".

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 5 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.7.2005, VerkR96-1730-2005-NU/Mayr, wurde über Herrn E H, F, O, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1. § 102 Abs.3 5. Satz KFG 1967 und 2. Art. III Abs.5 Z1 der 3. KFG-Novelle, BGBl.Nr.352/1976 idgF (nunmehr § 106 Abs.2 KFG 1967 idF der 26. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 117/2005) Geldstrafen von 1. 40 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, und 2. 50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 28.1.2005 um 14.25 Uhr in Linz, Hauptplatz 30,

  1. als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl.Nr.II/152/1999 telefoniert habe. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde.
  2. als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt. Auch habe er die postalische Einzahlung der Organstrafverfügung nicht durchgeführt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 9 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Der Meldungsleger ist anlässlich der oa. mit einem Lokalaugenschein verbunden gewesenen Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen worden. Er hat hiebei - hier auszugsweise zitiert - Nachstehendes angegeben:

 

"Ich kann mich an den heute abzuhandelnden Vorfall noch erinnern. Ich führte damals Verkehrsüberwachungsdienst im Bereich Hauptplatz, vor dem Hause Nr. 30, durch. Beobachtet wurde von mir der Verkehr kommend von der Klosterstraße links einbiegend in Richtung Hauptplatz. Ich hatte mein Augenmerk insbesondere darauf gerichtet, ob allenfalls Lenker mit dem Handy telefonieren würden ohne Freisprechanlage.

 

Zum konkreten Vorfall ist zu sagen, dass ich eindeutig wahrnehmen konnte, dass der nunmehrige Berufungswerber beim Einbiegen und in der Annäherung zu meinem Standort offenkundig mit einem Handy telefoniert hatte. Er hatte das Gerät an das Ohr gehalten. Auch konnte ich sehen, dass er nicht angegurtet war.

 

Als ich ihm ein Anhaltezeichen gab, blieb der Bw einige Meter von mir entfernt etwa auf Höhe des dort befindlichen Schildes "Linz City Express, Stadtrundfahrt" stehen. Er legte das Handy weg und gurtete sich auch in der Folge an. Dann fuhr er wieder weiter und in Schrittgeschwindigkeit auf mich zu. In der Folge blieb er dann stehen und ich führte die Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch.

Über Vorhalt, dass ich ihn beim Telefonieren ohne Freisprechanlage sowie nicht angegurtet beobachtet hätte, gab der Bw vorerst diese Übertretungen zu. Ich wollte die Angelegenheit im Organmandatswege abschließen. Nunmehr bestritt der Bw die ihm zur Last gelegten Übertretungen und äußerte sich dahingehend, ich hätte dies gar nicht wahrnehmen können.

 

Ich kann heute nicht mehr sagen, ob das Fahrzeug des Bw getönte Scheiben hatte oder nicht. Jedenfalls habe ich, wie schon geschildert, beide Übertretungen eindeutig wahrnehmen können."

 

Die Berufungsbehörde konzediert dem Rechtsmittelwerber durchaus, dass gänzlich verlässliche Wahrnehmungen vom Standort des Meldungslegers aus bis hin zur Örtlichkeit, wo er das Einbiegemanöver nach links durchgeführt hat, im Hinblick darauf, ob ein Lenker angegurtet ist bzw. telefoniert oder nicht in ein Fahrzeug mit getönten Scheiben hinein nicht möglich sind. Der Meldungsleger konnte wohl zu diesem Zeitpunkt nur den Verdacht hegen, dass der Berufungswerber telefonierte bzw. nicht angegurtet war. Jedenfalls war beim Lokalaugenschein aufgrund der Witterungsverhältnisse mehr als ein solcher lediglicher Verdacht nicht zu stützen. Es konnte bei Lenkern, die in Fahrzeugen mit getönten Scheiben unterwegs waren, Wahrnehmungen bezüglich Verwendung des Sicherheitsgurtes oder eines Handys erst relativ kurz vor dem Standort des Meldungslegers gemacht werden.

 

Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Meldungslegers in diesem Punkt gänzlich schlüssig waren oder nicht, sein Verdacht wurde ja eindeutig bestätigt, da der Berufungswerber wenige Meter vor dem Standort des Meldungslegers angehalten, das Handy zur Seite gelegt und sich angegurtet hat. Diese Wahrnehmungen waren vom Meldungsleger auf jeden Fall mit größter Sicherheit zu machen. Er blickte hiebei durch die Frontscheibe in das Fahrzeuginnere und bestehen daher für die Berufungsbehörde keine Zweifel, dass der Berufungswerber sohin zwangsläufig vor der Anhaltung nicht angegurtet gewesen sein konnte und auch die Verwendung des Handys nicht in Zweifel zu ziehen ist.

 

Im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf des Telefonierens ohne Verwendung einer Freisprechanlage ist der Berufungswerber auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 14.7.2000, 2000/02/0154, zu verweisen. Demnach umfasst das Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, jede Verwendung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen. Auf das Zustandekommen eines Gespräches kommt es also gar nicht an.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen von 40 bzw. 50 Euro, die im angefochtenen Straferkenntnis - gleich hoch wie in der Strafverfügung - festgesetzt wurden, bei einem Strafrahmen von jeweils bis zu 72 Euro nicht geboten, um den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG zu entsprechen. Besonders hervorzuheben ist, dass dem Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, der erwarten lässt, dass auch mit den nunmehr festgesetzten Verwaltungsstrafen noch ohne weiteres das Auslangen gefunden werden kann.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass auch der Berufungswerber keinen völlig unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Die Berufungsbehörde vermag allerdings keine Berufungsentscheidung schlüssig zu begründen, die eine derartig dezidierte Zeugenaussage eines erfahrenen Polizeibeamten in Zweifel ziehen könnte.

 

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war zur Konkretisierung der Tatvorwürfe geboten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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