Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160742/2/Sch/Pe

Linz, 28.11.2005

 

 

 

VwSen-160742/2/Sch/Pe Linz, am 28. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F G vom 20. Juli 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Juli 2005, VerkR96-8343-2003-Pi, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben als die zu Faktum 1. verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden sowie die zu Faktum 2. verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 12 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Juli 2005, VerkR96-8343-2003-Pi, wurde über Herrn F G, S, H, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 4 Abs.5 und § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 und zu 2) gemäß § 4 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 Geldstrafen zu 1) von 70 Euro und zu 2) von 110 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von 24 Stunden und zu 2) von 48 Stunden verhängt, weil er am 2. Februar 2003 um 10.10 Uhr im Gemeindegebiet Traun auf der Neubauerstraße in Höhe Haus Nr. 39 in Fahrtrichtung Zentrum Traun das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ... gelenkt und es dabei nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, es unterlassen habe,

  1. die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, unterblieben ist und
  2. das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 18 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber beim Vorbeifahren an einem geparkten Fahrzeug ein Geräusch wahrgenommen hat, das er nach seinen eigenen Angaben allerdings nicht mit einem möglichen Anstoß in Verbindung brachte, sondern darauf zurückgeführt habe, dass allenfalls ein "Eisbrocken oder ähnliches" das Geräusch verursacht hätte. Trotz Überzeugens durch Blick in den Rückblickspiegel habe er keinen Schaden an einem anderen Fahrzeug feststellen können.

 

Dem Berufungswerber ist durchaus zu konzedieren, dass er keine Beschädigung an einem anderen Fahrzeug optisch wahrgenommen hat, zumindest kann ein gegenteiliger Beweis nicht erbracht werden. Darauf kommt es aber letztlich ohnedies nicht an. Es muss nämlich von jedem Fahrzeuglenker soviel Aufmerksamkeit im Straßenverkehr verlangt werden, dass ihm ein allfälliger Anstoß an einem anderen Fahrzeug auffällt. Dieses Maß an gehöriger Aufmerksamkeit muss insbesondere dann gefordert werden, wenn ein Vorbeifahrmanöver in sehr geringem Abstand zu einem abgestellten Fahrzeug durchzuführen ist. Kommt dann noch dazu, dass just in diesem Moment ein Geräusch zu hören ist, so entsteht für den betreffenden Fahrzeuglenker die Verpflichtung, sich gewissenhaft zu überzeugen, ob ein Anstoß erfolgt ist oder nicht. Dazu genügt es grundsätzlich nicht, lediglich einen Blick durch den (rechten) Außenspiegel zu tätigen. Bekanntlich bietet ein Rückblickspiegel zwar einen Überblick über das Verkehrsgeschehen seitlich hinten, damit kann aber eine Beschädigung an einem anderen Fahrzeug, sofern sie nicht augenfällig und gravierend ausgefallen ist, nicht wahrgenommen werden.

 

Ein nachfahrender Fahrzeuglenker hat zudem den Anstoß am Rückblickspiegel des abgestellten Fahrzeuges sowohl akustisch als auch visuell wahrgenommen. In ihrer entsprechenden Zeugeneinvernahme spricht sie von einem lauten Geräusch. Wenn ein Geräusch sogar noch für den nachfahrenden Fahrzeuglenker wahrnehmbar ist, so muss der Schluss gezogen werden, dass in jenem Fahrzeug, mit dem der Anstoß verursacht wurde, dieses Geräusch noch wesentlich lauter ausgefallen sein muss. Dies deshalb, da bekanntlich eine Fahrzeugkarosserie auch einen Resonanzkörper darstellt, der im Regelfall ein Anstoßgeräusch im Inneren des Fahrzeuges noch lauter wahrnehmen lässt. Die Erklärung des Berufungswerbers, dass es allenfalls ein Eisbrocken gewesen sein könnte, der das Geräusch in seinem Fahrzeug verursacht hätte, deutet darauf hin, dass er sich mit der Möglichkeit eines Verkehrsunfalles kaum bis gar nicht auseinandergesetzt hat bzw. rasch mit dieser "Erklärung" zur Hand war.

 

Der nachfahrende Fahrzeuglenker hat zudem durch die Abgabe von Hup- und Blinkzeichen versucht, die Aufmerksamkeit des Berufungswerbers zu erregen. Dieser Vorgang wurde von diesem laut seiner Aussage sinngemäß sogleich als "Dränglerei" abgetan.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde die Beweislage, dass dem Berufungswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit genügend Anhaltspunkte zu Bewusstsein hätten kommen müssen, dass er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht haben könnte. Die entsprechenden Angaben der im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens einvernommenen Zeugen (nachfahrender Lenker und Beifahrerin), aber auch das eingeholte Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen lassen nur den Schluss zu, dass das angebliche oder tatsächliche Nichtbemerken des Verkehrsunfalles dem Berufungswerber zumindest als Fahrlässigkeit vorgehalten werden muss.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinander zu setzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muss daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

 

Dem Berufungswerber muss allerdings auch zugute gehalten werden, dass seit dem Vorfall nunmehr ein Zeitraum von etwa 2 1/2 Jahren vergangen ist und er zwischenzeitig, zumindest nach der Aktenlage, in keiner Weise als Verkehrsteilnehmer negativ in Erscheinung getreten ist. Auch in Hinblick auf sein Verhalten im Straßenverkehr davor gilt dies, sieht man von einer unbedeuteten Übertretung einer kraftfahrrechtlichen Vorschrift ab.

 

Es besteht daher Grund zur Annahme, dass der hier relevante Vorfall im Widerspruch zum Verhalten des Berufungswerbers im Straßenverkehr im Allgemeinen steht und daher eine einmalige Angelegenheit bleiben wird. Diese Erwägungen haben die Berufungsbehörde zu einer entsprechenden Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen veranlasst.

 

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Der Vollständigkeit halber ist zum Berufungsvorbringen noch festzustellen, dass die Frage erstbehördlicher Zahlungsaufforderungen mit dieser Behörde abzuklären sind. Auch für die Berufungsbehörde ist es nicht nachvollziehbar, weshalb eine Behörde trotz eines laufenden Berufungsverfahrens versucht, nicht rechtskräftige Verwaltungsstrafen einzutreiben.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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