Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160749/2/Sch/Pe

Linz, 28.11.2005

 

 

 

VwSen-160749/2/Sch/Pe Linz, am 28. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. A H vom 27. Juli 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. Juli 2005, VerkR96-3341-2004, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetztes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch anstelle des Wortes "Zulassungsbesitzer" zu lauten hat: "zur Vertretung nach außen gemäß § 9 Abs.1 VStG berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer, der H A B GmbH, P-S, M, der Zulassungsbesitzerin".

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 16 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. Juli 2005, VerkR96-3341-2004, wurde über Herrn Mag. A H, Q, L, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ... trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23. September 2004, zugestellt am 27. September 2004, VerkR96-3341-2004, nicht binnen zwei Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 13. September 2004 um 8.15 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass die laut Vorbringen im Einspruch gegen die Strafverfügung und auch laut Berufungsvorbringen erteilte Auskunft einer Mitarbeiterin des Berufungswerbers in telefonischer Form als Reaktion auf die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 im der Berufungsbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht dokumentiert ist. Es findet sich dort also kein Hinweis auf ein solches Telefonat, etwa in Form eines Aktenvermerkes. Sohin ergeben sich zwei Möglichkeiten, nämlich dass dieses Telefonat entweder nicht stattgefunden hat oder dass es der damit befasst gewesene Bearbeiter der Erstbehörde unterlassen hat, dieses festzuhalten.

 

Letztlich kommt dieser Frage aber ohnedies keine Entscheidungsrelevanz zu.

 

Der Inhalt des Telefonates habe laut Vorbringen des Berufungswerbers nämlich darin bestanden, dass seine Mitarbeiterin das Behördenorgan verständigt hätte, dass das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht an der Vorfallsörtlichkeit gewesen sei. Es sei vielmehr in Linz abgestellt gewesen.

 

Der Meldungsleger - der Anfrage zugrunde lag ein angezeigtes Geschwindigkeitsdelikt - wurde hierauf von der Erstbehörde zeugenschaftlich einvernommen und hat dabei angegeben, er könne einen Ablesefehler in Bezug auf das Kennzeichen ausschließen. Die Berufungsbehörde hat keinerlei Veranlassungen, grundsätzlich daran zu zweifeln, dass ein Gendarmerie- bzw. nunmehr Polizeibeamter nicht in der Lage sein könnte, zuverlässig die Daten von einer Kennzeichentafel eines Fahrzeuges abzulesen. Zudem wurde das Fahrzeug im örtlichen Bereich der Zulassungsadresse wahrgenommen, welcher Umstand zwar nicht gänzlich entscheidungsrelevant ist, aber auch in einem gewissen Maß dafür spricht, dass die Wahrnehmungen des Meldungslegers den Tatsachen entsprochen haben.

 

Wenn sohin von einer Mitarbeiterin des Berufungswerbers - deren Angaben sind ohne Zweifel diesem zuzurechnen - der Behörde gegenüber telefonisch mitgeteilt worden sein sollte, dass das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt nicht gelenkt, sondern an einer völlig anderen Örtlichkeit abgestellt war, kann diese Aussage nicht den Tatsachen entsprochen haben. Eine Auskunftserteilung in schriftlicher Form im Akt wurde nie behauptet und liegt auch nicht vor.

 

Wenn der Berufungswerber vermeint, dass der Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG 1967 lediglich die Nichterteilung der verlangten Auskunft umfasse und die Frage, ob die erteilte Auskunft von der Behörde als richtig oder falsch bewertet würde, nicht diesem Tatbestand unterliege, so verkennt er hier die einschlägige Rechtslage. Zur Entsprechung der Verpflichtung des § 103 Abs.2 KFG 1967 reicht es nicht aus, dass ein Zulassungsbesitzer - quasi pro forma - irgendeine Auskunft erteilt, vielmehr muss diese naturgemäß auch zutreffend sein. Eine unrichtige Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (VwGH 29.1.1992, 92/02/0017 uva.).

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 2.180 Euro). Sie kann angesichts der obigen Erwägungen daher schon von vornherein nicht als überhöht angesehen werden.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Auf dessen persönliche Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der Zulassungsbesitzer oder Vertreter eines solchen ist, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, relativ geringfügige Verwaltungsstrafen zu begleichen.

 

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war geboten, da der Berufungswerber nicht per se Zulassungsbesitzer des angefragten Kraftfahrzeuges ist, sondern als iSd § 9 Abs.1 VStG außenvertretungsbefugte Person verwaltungsstrafrechtlich für die juristische Person, die Zulassungsbesitzerin ist, zur Verantwortung gezogen wurde.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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