Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160757/5/Ki/Be

Linz, 14.09.2005

 

 

 

VwSen-160757/5/Ki/Be Linz, am 14. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des P S, R, L, vom 10.7.2007, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.12.2004, AZ: S 42.730/03-3, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 15.12.2004, AZ: S 42.730/03-3, einen Einspruch des Berufungswerbers gegen eine Strafverfügung vom 27.1.2004 als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde laut dem im Verfahrensakt aufliegenden Postrückschein beim Postamt 4020 Linz hinterlegt und ab 28.12.2004 zur Abholung bereit gehalten.

 

2. Der Bw hat gegen diesen Bescheid erst im Juli 2005 eine Berufung eingebracht.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt hat der Bw nachstehendes Schreiben vom 23.8.2005 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übermittelt:

 

"Betreff: Einspruch gegen Zahlungsaufforderung der BPD Linz! Mitteilung an die Öffentlichkeit!

Ich weise wiederum alle Ihre Forderungen der Polizeidirektion Linz vom Dez..03 zurück. Ich habe bereits im Jänner 2004 das erstemal dagegen Einspruch erhoben . Weiters habe ich im Sommer 2004 bei Fr. A.I persönlich den Vorladungstermin zu diesen Fall S42730/03 wahrgenommen.

Dabei erklärte ich nochmals mein korrektes Verhalten in fahrerischer und autotechnischer Hinsicht. Frau A. I bestätigte mir auch, in dieser Angelegenheit vom Dez. 2003 keinerlei Fehler begangen zu haben.
Seltsamerweise wurde aus dem ursprünglichen Vorwürfen, des kontrollierenden Beamten, des Schlangenlinienfahrens der eines unangezeigten Fahrstreifenwechsel. Ihre Ortskenntnis bestätigt Ihnen dass ein Fahrstreifenwechsel auf der Eisenbahnbrücke unmöglich ist. Seltsam ist weiters dass ein etwas abgegriffener Führerschein in Linz nunmehr bereits Euro76.- Strafe wert ist. Unverständlicherweise verlangte der kontrollierende Beamte vom anderen Verkehrsteilnehmer Höflichkeit und bestätigt lautstark verbal zum Zeitpunkt der Amtshandlung, dass er bereits 15 Stunden im Dienst und schon gereizt ist. Leider war ich zu diesem Zeitpunkt auch allgemeingesundheitlich nicht ganz fit und konnte mich daher verbal nicht verteidigen.

Zum unsinnigen Vorwurf einen Einspruchstermin um 6 Monate versäumt zu haben verweise ich auf die Praktiken im Bezirksgericht Linz. Dort warte ich für einen Betrag von mittlerweile Euro 40.000.- an Lohnpfändungen, schon seit fast 10 Jahren auf eine Gegenleistungserbringung.Es ist in .bekannt dass ich als Behinderter mich laufend deswegen an die Öffentlichkeit wende.

Offfenbar ist in diesen Land niemand fähig gegen den brutalen Geldraub des Bezirksgerichtes Linz (Hr.E) an meiner Person engergisch vorzugehen. Wie lange duldet man noch diesen mitwissenden LH Dr. Pühringer oder einen Staatsanwalt S. Seien sie stolz auf die korrupte Gesetzesvollziehung und legen Sie Ihr Amt zugunsten von korrekten Beamten nieder.

Als völlig unbescholtener und angesehener Staatsbürger, habe ich kein Problem diesen Skandal weiter in die in- und ausländische Öffentlichkeit und Medien zu bringen. Selbstverständlich geht auch wieder eine Kopie dieses Schreibens and die Volksanwaltschaft und verschiedene Medienunternehmen. (VwSen-160757/2/Ki/Da)"

 

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Nach § 17 Abs.3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung grundsätzlich mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 28.12.2004 beim Postamt 4020 Linz zur Abholung bereitgehalten. Auf einen Verspätungsvorhalt hat Herr S zwar das angeführte Schreiben vom 23.8.2005 übermittelt, er hat aber in keiner Weise dargelegt, dass Umstände eingetreten wären, welche die Hinterlegung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz als unzulässig erscheinen lassen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass der angefochtene Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde und mit der Hinterlegung bzw. Bereitstellung zur Abholung die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen begann. Diese endete sohin am 11.1.2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat er seine Berufung jedoch erst im Juli 2005 eingebracht.

 

Nachdem keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw solche im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt wurden, ist der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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