Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160761/2/Br/Gam

Linz, 18.08.2005

 

VwSen-160761/2/Br/Gam Linz, am 18. August 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, W, W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 14. Juli 2005, Zl. CSt 37047/04, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber dessen per E-Mail vom 24.6.2005, 08.59 Uhr übermittelte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13.12.2004 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründend verwies die Behörde erster Instanz auf die eigenhändige Zustellung der Strafverfügung an den Berufungswerber per 21.12.2004. Die Einspruchsfrist sei demnach mit 4.1.2005 abgelaufen. Der Berufungswerber habe jedoch erst am 24.6.2005 per E-Mail den Einspruch eingebracht.

1.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner dagegen fristgerecht am 26. Juli 2005 per FAX bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung.

Inhaltlich wendet er einen Zustellmangel ein. Er sei am 21.12.2004 nicht in Wien, sondern mit seiner Frau in R, aufhältig gewesen.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt in unzweifelhafter Klarheit bereits aus der Aktenlage ergibt und letztlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliegt, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 und 4 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

 

4. Gemäß der Aktenlage wurde die Rsa-Sendung vom Berufungswerber offenbar persönlich am 21.12.2004 übernommen und mit seiner Unterschrift versehen (Rückschein blau).

Auf ein Parteiengehör konnte hier daher aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet werden, weil dadurch, angesichts des offenkundigen Faktums der persönlichen Übernahme und dem damit ausgelösten Fristenlauf, der Berufungswerber materiell keinen Rechtsnachteil erleidet.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

5.2. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Der behauptete Zustellmangel hat hier nachweislich nicht stattgefunden. Der nicht rechtzeitig erhobene Einspruch war demnach von der Behörde erster Instanz als verspätet zurückzuweisen und die dagegen erhobene Berufung zu verwerfen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 1996, Anm. 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 217, Anm. 9 zu § 49 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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