Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160768/10/Fra/He

Linz, 07.03.2006

 

 

 

VwSen-160768/10/Fra/He Linz, am 7. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn DI PA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. Juli 2005, VerkR96-4227-2004-Nu/May, betreffend Übertretung des § 9 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. März 2006 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 9 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 12.3.2004 um 16.53 Uhr in Linz, H....straße 74, Richtung F.....straße, Fahrtrichtung stadtauswärts, als Lenker des Pkw Audi, grün, Kennzeichen UU-......, einem Fußgänger, der erkennbar den Schutzweg benützen wollte, nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht habe. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. März 2006 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein erwogen:

 

3.1. Gemäß § 9 Abs.2 erster Satz StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

 

3.2. Die Meldungslegerin Frau RI ER hat mit erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass aus der Sicht des Bw eine Person am rechten Fahrbahnrand stand und die Fahrbahn erkennbar überqueren wollte. Diese Aussage steht im Widerspruch zu der in ihr angelegten Skizze, wonach der Bw nicht am Fahrbahnrand, sondern am Gehsteig stand. Im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat konnte die Meldungslegerin diesen Widerspruch nicht klären. Würde man die von ihr angefertigte Skizze dem Verfahren zugrunde legen, stellt sich die Frage, in welcher Entfernung vom Schutzweg und in welchem Winkel zum Schutzweg der Fußgänger gestanden ist, um daraus ableiten zu können, dass dieser für den Bw erkennbar den Schutzweg benützen wollte. Bei der Berufungsverhandlung konnte sich die Meldungslegerin an keine relevanten Sachverhaltselemente mehr erinnern.

 

Es konnte sohin kein für ein Strafverfahren erforderlicher Beweis dafür hergestellt werden, um mit der nötigen Sicherheit feststellen zu können, dass der Bw tatbildlich gehandelt hat, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden war.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

 

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