Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160775/2/Kei/Be

Linz, 26.08.2005

 

 

 

VwSen-160775/2/Kei/Be Linz, am 26. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der S W, L, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Juni 2005, Zl. VerR96-7281-2005, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. April 2005, Zl. VerR96-7281-2005, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort: Gemeinde Schörfling am Attersee, Freilandstraße, Schörflinger Landesstraße1265 L1265 bei km 11.982, Schörflinger Landesstraße 1265 im Gemeindegebiet von 4861 Schörfling, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim

Tatzeit: 31.03.2005, 16.12 Uhr

Fahrzeug: Personenkraftwagen, GM-

Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 a Zif. 10 a StVO

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO EUR 72,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe."

 

1.2. Gegen diese Strafverfügung hat die Berufungswerberin (Bw) einen nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichteten Einspruch erhoben.

 

2. Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Juni 2005, Zl. VerkR96-7281-2005, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Die mit Strafverfügung vom 08.042005, Zahl VerkR96-7281-2005, verhängten Strafen werden wie folgt herabgesetzt.

Geldstrafe von Euro 72,00 auf Euro 50,00

Ersatzfreiheits-

strafe von 48 Stunden auf 36 Stunden

Außerdem haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) 5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,50 Euro angerechnet) zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) beträgt daher 55,00 Euro.

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.2 iVm § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG. 1991)".

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Auf Grund meiner derzeit angespannten finanziellen Lage - (mein im gleichen Haushalt lebender Sohn musste Privatkonkurs anmelden und ist derzeit ohne jegliche Einkünfte) - und meiner geringen Rente von monatlich 816 Euro wovon ich noch Miete bezahlen muss, bitte ich Sie um Reduzierung der verhängten Strafe."

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. August 2005, Zl. VerkR96-7281-2005, Einsicht genommen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zu gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zu Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z.2 StGB iVm. § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängte Strafe ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der in der Berufung angeführten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

6. Die Festsetzung des Verfahrenskostenbeitrages für das Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführte Rechtsgrundlage.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

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