Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400292/3/Gf/Km

Linz, 12.09.1994

VwSen-400292/3/Gf/Km Linz, am 12. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des K, vertreten durch RA, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Bezirkshauptmann von Schärding Kosten in Höhe von 376,66 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 52 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangla Desh, ist am 25. Juli 1994 von Rumänien aus kommend ohne Reisepaß und österreichischen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und hat am 26. Juli 1994 einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. August 1994, Zl. 9402631-BAL, abgewiesen; unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 20.

August 1994 Berufung erhoben.

1.2. Zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 25. Juli 1994, Zl. Sich41-438-1994, die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das gerichtliche Gefangenenhaus Ried sofort vollzogen.

1.3. Gegen diese Anhaltung in Schubhaft wendet sich die vorliegende, am 8. September 1994 - und damit rechtzeitig beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte und auf § 51 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.2. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Schubhaft deshalb zu verhängen gewesen sei, weil sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 25. Juli 1994 illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe, seine Identität nicht feststellbar sei und er weder über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge noch besondere Bindungen zur Republik Österreich habe.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß der Umstand, daß er sich dem Asylverfahren gestellt habe sowie, daß er auch dessen Ausgang abwarten wolle, zeige, daß keine Fluchtgefahr bestehe. Außerdem hätten praktische Erfahrungen mit anderen Schubhäftlingen gezeigt, daß es tatsächlich unmöglich sein wird, vom Staat Bangla Desh für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Schließlich würde die Abschiebung in seinen Heimatstaat auch einen Verstoß gegen das "refoulement"-Verbot des § 37 FrG bedeuten.

Aus allen diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung bzw.

deren Aufhebung beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen; gleichzeitig hat sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl.

Sich-41-438-1994; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1.

dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 FrG hat ua. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde in Schubhaft angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 48 Abs. 2 FrG darf die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

4.2. Im gegenständlichen Fall, wo der Beschwerdeführer über keinerlei Identitätsnachweis verfügt, liegt es auf der Hand, daß es für ihn ein Leichtes wäre, im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft in der Anonymität unterzutauchen und dadurch die gegen ihn beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen - von der in Aussicht genommenen Erlassung eines zweijährigen Aufenthaltsverbotes und der damit einhergehenden Abschiebung wurde er ausdrücklich in Kenntnis gesetzt (vgl. die Niederschrift der BH Ried v. 29. Juli 1994, Zl.

Sich41-165-1994, S. 3) - zu vereiteln bzw. zumindest zu erschweren. Da er überdies lediglich über 152 US-$ und damit kaum über finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt, liegt weiters die Vermutung nahe, daß er sich diese durch rechtswidrige Verhaltensweisen (Diebstahl, Schwarzarbeit, etc.) anzueignen versuchen müßte. Daran, daß der Beschwerdeführer keinesfalls freiwillig in seinen Heimatstaat zurückkehren möchte (und er dies mangels der hiefür erforderlichen Reisedokumente auch gar nicht könnte), hat er während der bisherigen behördlichen Verfahren keinen Zweifel gelassen.

Aus allen diesen Gründen ist daher evident, daß es im gegenständlichen Fall geboten war, über den Beschwerdeführer zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens die Schubhaft zu verhängen und diese bis zu dessen Abschluß weiterhin aufrechtzuerhalten. Daß und insoweit sich seine Anhaltung in Schubhaft durch die Notwendigkeit der Beantragung eines Heimreisezertifikates verlängert, hat sich der Beschwerdeführer als Folge seiner fehlenden Bereitschaft, mit der belangten Behörde zu kooperieren, selbst zuzuschreiben.

4.3. Die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung ins Treffen geführten Einwände vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen.

4.3.1. Daß nämlich allein die Stellung eines Asylantrages und die Erhebung einer Berufung gegen den negativen erstinstanzlichen Asylbescheid keineswegs eine Gewähr dafür zu bieten vermag, daß sich der Beschwerdeführer den gegen ihn beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen nicht entziehen wird, liegt unter den oben, 4.2., angeführten Umständen auf der Hand.

4.3.2. Ob für ihn innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft (vgl. § 48 Abs. 2 bis 4 FrG) ein Heimreisezertifikat seines Heimatstaates - zu dessen Ausstellung jener völkerrechtlich verpflichtet ist - erlangbar sein wird oder nicht, wird die Zukunft weisen. Ob es diesbezüglich mit den Vertretungsbehörden des Staates Bangla Desh in anderen Fäl len tatsächlich Schwierigkeiten gegeben hat, kann hingegen auf sich beruhen, weil selbst zutreffendenfalls damit noch nicht feststeht, daß - berücksichtigt man die jeweiligen Spezifika - auch in der gegenständlichen Causa kein Heimreisezertifikat ausgestellt wird, solange es (was derzeit nicht zutrifft) nicht notorisch ist, daß Bangla Desh in völkerrechtswidriger Weise generell die Austellung von Heimreisezertifikaten verweigert.

4.3.3. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Beschwerde lediglich pauschal, daß "das Rückschiebungsverbot des § 37 FrG in seinem Fall" zutreffe.

Daß ihm bei einer Abschiebung in seinen Heimatstaat dort eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung bzw. Folter im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG droht, hat er aber auch im Asylverfahren bloß behauptet, ohne dies in irgendeiner Weise glaubhaft begründen zu können. Die Vorstellung nämlich, daß es tatsächlich der Wahrheit entsprechen könnte, daß man den Beschwerdeführer in Bangla Desh deshalb, weil er sein den Behörden gegebenes Versprechen, "in öffentlichen Kundgebungen niemals mehr schlecht über die BNP zu sprechen, .....

nicht gehalten habe, sofort festnehmen und töten" werde (vgl. die Niederschrift der BH Schärding vom 29. Juli 1994, Zl. Sich41-165-1994, S. 3), wirkt geradezu grotesk. Weitere Tatsachen bzw. Beweise für deren Zutreffen wurden vom Beschwerdeführer hingegen auch im Asylverfahren nicht vorgebracht. Der Oö. Verwaltungssenat war daher angesichts der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflicht nicht gehalten, entsprechende Erkundungsbeweise aufzunehmen, zumal sich insgesamt keine Hinweise ergaben, die geeignet gewesen wären, den Oö. Verwaltungssenat davon zu überzeugen, daß der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung - um eine Zurückweisung oder Zurückschiebung iSd § 37 Abs. 2 FrG geht es im vorliegenden Fall nicht - nach Bangla Desh gemäß § 37 Abs. 1 FrG Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

4.4. Bei dieser Sachlage war sohin die vorliegende Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen und unter einem gemäß § 52 Abs. 4 FrG festzustellen, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG antragsgemäß Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 376,66 S (Aktenvorlageaufwand) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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