Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160777/2/Bi/Be

Linz, 02.09.2005

 

 

 

VwSen-160777/2/Bi/Be Linz, am 2. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G R, vom 31. Juli 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 7. Juli 2005, VerkR96-7356-2005, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der vom Berufungswerber (Bw) am 28. Juni 2005 bei der Erstinstanz erhobene Einspruch gegen die an ihn zur gleichen Zahl ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 11. April 2005 als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen beträgt und nach Zustellung der Strafverfügung laut Rückschein am 22. April 2005 die Einspruchsfrist mit 6. Mai 2005 abgelaufen sei. Der mit 28. Juni 2005 erhobene Einspruch sei daher als verspätet anzusehen.

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei von 22. bis 27. April 2005 im AKH Wien gewesen, vom 27. April bis 4. Mai 2005 in Cecilienhof, vom 5. bis 9. Mai 2005 in Deutschland, dann wieder in Cecilienhof und bis 23. Mai 2005 in Hamburg. Am 26. Juni 2005 habe er bei der BH Einspruch erhoben.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem Bw die Strafverfügung vom 11. April 2005 laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 21. und 22 April 2005 mit Beginn der Abholfrist 22. April 2005 beim Postamt am Attersee hinterlegt wurde. Das Schriftstück wurde mit dem Vermerk ""nicht behoben" am 10. Mai 2005 von der Post an die BH rückübermittelt.

Aus dem Rückschein geht jedoch hervor, dass der Zusteller am 21. April 2005 die Ankündigung eines 2. Zustellversuchs (Formular) in das Hausbrieffach eingelegt hat. Am 22. April 2005 wurde laut Rückschein die Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes in das Hausbrieffach eingelegt.

Der Bw hat im Rechtsmittel nicht geltend gemacht, er sei am 21. und/oder 22. April 2005 ortsabwesend gewesen, sondern hat seine Aktivitäten ab 22. April 2005 geschildert und diesbezüglich Ortsabwesenheit behauptet. Dazu ist aber in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass gemäß § 49 Abs.1 VStG der Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht begründet sein muss, dh es genügt eine Postkarte mit dem Wort "Einspruch" um die Rechtsmittelfrist, die gesetzlich festgelegt und damit nicht erstreckbar ist, zu wahren, wobei für inhaltliche Ausführungen auch später noch genügend Gelegenheit bestanden hätte.

Dass der Bw in den zwei Wochen ab Hinterlegung des Schriftstückes, die ihm aus der in das Hausbrieffach eingelegten Verständigung bekannt sein konnte, gehindert gewesen wäre, einen derart einfach einzubringenden Einspruch zu erheben, hat er nicht glaubhaft dargelegt. Auch wenn er in dieser Zeit zwischen Wien und Deutschland unterwegs war, wäre ihm möglich gewesen, ein Rechtsmittel fristgerecht an die Erstinstanz abzuschicken.

Im Übrigen geht es im Rechtsmittel um mit dem gegenständlichen Fall nicht zusammenhängende andere Verfahren - in der Strafverfügung wurde ihm zur Last gelegt, am 8. April 2005, 14.00 Uhr, auf der Ungenacher Landesstraße bei km 0.550 den Pkw VB gelenkt zu haben, obwohl dieser keine Begutachtungsplakette aufgewiesen habe - und hat sich der Bw zur ihm zur Last gelegten Übertretung gar nicht geäußert, dh diese auch nicht dezidiert bestritten, sodass der Berufung auch inhaltlich der Erfolg zu versagen gewesen wäre. Damit soll nicht die Wichtigkeit der im Rechtsmittel aufgezeigten Vorfälle, betreffend den dort angesprochenen Oberflächenwasserkanal, herabgesetzt werden, aber diese Probleme des Bw wären im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu lösen gewesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Verspäteter Einspruch

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