Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160780/2/Kei/An

Linz, 26.08.2005

 

 

 

VwSen-160780/2/Kei/An Linz, am 26. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des L N, B, B, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. Juli 2005, Zl. VerkR96-12114-2005, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "§ 49 Abs.1" gesetzt wird "§ 49 Abs.1 und § 49 Abs.3", keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8. Juni 2005, Zl. VerkR96-12114-2005, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29 Juli 2005, Zl. VerkR96-12114-2005, wurde der oa. Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

1.3. Gegen den in Punkt 1.2. angeführten Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. August 2005, Zl. VerkR96-12114-2005, Einsicht genommen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

 

3.2. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8. Juni 2005, Zl. VerkR96-12114-2005, wurde dem Bw am 16. Juni 2005 zugestellt. Der Bw hat diese Strafverfügung am 16. Juni 2005 persönlich übernommen. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 30. Juni 2005. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 4. Juli 2005 der Post zur Beförderung übergeben.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 30. Juni 2005 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 3.1. ausgeführt wurde- eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

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